BGer 2C_198/2007 |
BGer 2C_198/2007 vom 16.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_198/2007 /ble
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Urteil vom 16. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Rickli,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom
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23. März 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1975, reiste im Herbst 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration), unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, abwies; die entsprechende Verfügung erwuchs mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. Mai 2004 in Rechtskraft. Gestützt auf die am 18. Februar 2004 mit einer Schweizerin eingegangene Ehe erhielt X.________ eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die einmal, bis zum 17. Februar 2006, verlängert wurde.
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Am 5. September 2006 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und forderte ihn zum Verlassen des Kantons Zürich auf. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 24. Januar 2007 den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab. Am 23. März 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
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Am 26. April 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Rechtsbegehren Ziff. 1), ferner seien die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. September 2006 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit aufzuheben.
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Auf Aufforderung vom 30. April 2007 hin hat der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 eine vollständige Ausfertigung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2007 nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die Frist im Sinne von Art. 50 GBB (richtig wohl: BGG) bezüglich Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wiederherzustellen und es sei ihm im Sinne von Art. 43 BGG eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. Schliesslich wird um Beigabe eines Anwalts in der Person des die Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts ersucht.
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2.1 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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2.2 Anlass für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG besteht nicht: Die Frist zur Anfechtung des am 26. März 2007 versandten verwaltungsgerichtlichen Urteils lief unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG frühestens am 11. Mai 2007 ab, sodass in jedem Fall genügend Zeit zur Verfügung stand, um eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen; ohnehin stellen die unter Ziff. II.3 der Beschwerdeschrift genannten Umstände offensichtlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Dass die Voraussetzungen für das Einräumen einer Nachfrist im Sinne von Art. 43 BGG nicht erfüllt sind, bedarf angesichts des klaren Gesetzeswortlauts keiner weiteren Erläuterung. Sollte der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch im Hinblick auf die Frage stellen, ob ihm die Aufenthaltsbewilligung unabhängig vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemäss Art. 7 ANAG (oder gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV; aus der Wirtschaftsfreiheit allein lässt sich von vornherein kein Bewilligungsanspruch ableiten) hätte verlängert werden müssen, so ist diesbezüglich einerseits die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und fehlt ihm andererseits die Berechtigung zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des in dieser Hinsicht letztinstanzlichen Entscheids des Regierungsrats vom 24. Januar 2007 hätte beantragen müssen, was er unterlassen hat. Auch in dieser Hinsicht besteht somit von vornherein weder Anlass noch eine rechtliche Handhabe, nach Ablauf der Beschwerdefrist das Nachreichen einer Beschwerdeergänzung zu ermöglichen.
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2.3 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41 BGG ein Anwalt beizugeben, stösst insofern ins Leere, als die Beschwerde von einem Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Soweit das Gesuch sinngemäss als Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG verstanden werden kann, ist ihm nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erscheint (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7 ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
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3.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde. Aufgrund seiner für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) steht fest, dass die Eheleute nach der Heirat nur kurze Zeit zusammenwohnten, schon seit längerer Zeit getrennt sind, praktisch keine Kontakte bestehen und nie wieder eine Annäherung zwischen ihnen stattgefunden hat. Es liegen genügend klare Indizien (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152) dafür vor, dass - für den Beschwerdeführer erkennbar - mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Es kann hierfür vollumfänglich auf das angefochtene Urteil (insbesondere Ziff. I.B und E. 3) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). In Berücksichtigung aller Umstände durfte das Verwaltungsgericht die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich erachten. Es ist sodann unter den gegebenen Verhältnissen nicht ersichtlich, inwiefern die Bewilligungsverweigerung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in rechtlich relevanter Weise berühren könnte. Die Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt in keinerlei Hinsicht Bundesrecht.
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3.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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3.4 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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