BGer 6P_20/2007 |
BGer 6P_20/2007 vom 17.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.20/2007
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6S.54/2007 /rom
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Urteil vom 17. Mai 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Samuel Gruner,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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6P.20/2007
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Beweiswürdigung, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
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6S.54/2007
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Strafzumessung; Landesverweisung (Mord),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.20/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.54/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 20./21. Mai 2002 verübten Y.________, X.________, Z.________ und A.________ einen bewaffneten Raubüberfall auf den Bordellbetrieb "Salon B.________" in Bern. Sie gingen auf Grund eines Tipps, den Y.________ auf Anfrage von einem Bekannten und dessen Ehefrau erhalten hatte, davon aus, dass im fraglichen Salon viel Geld zu "holen" sei. Die vier nicht maskierten Angeschuldigten verschafften sich Zugang zum Salon. Im Verlaufe des Überfalls wurden der Saloninhaber C.________ und dessen Ehefrau D.________ mit jeweils mehreren Schüssen getötet. In beiden Fällen soll Y.________ der Schütze gewesen sein.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Bern sprach Y.________ am 17. November 2006 im Appellationsverfahren schuldig des Mordes an C.________ und D.________ und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs u.a. wegen qualifizierten Raubs fest. Es verurteilte Y.________ zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe, ordnete eine ambulante Psychotherapie an und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Überdies beurteilte es die Zivilansprüche der Privatklägerschaft bzw. der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.
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C.
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Y.________ legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien die Ziffern II. (Schuld- und Strafpunkt) und VI. (Zivilpunkt) des Urteilsdispositivs aufzuheben. Mit der ebenfalls eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung von Ziffer II. des Urteilsdispositivs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersucht er für beide Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
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D.
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Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihren Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen reicht nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift ferner selber enthalten sein; der blosse Hinweis auf andere Rechtsschriften oder sonstige Aktenstücke ist ungenügend (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186).
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3.
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Den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils im Zivilpunkt begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Darauf ist nicht einzutreten.
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4.
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Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl C.________ als auch D.________ erschossen hat. Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Aussagen der übrigen Angeschuldigten, die den Beschwerdeführer in beiden Fällen der Tötung bezichtigen bzw. ihn als Schützen benennen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese nach seinem Dafürhalten willkürliche Annahme seiner Täterschaft. In Bezug auf die Tötung von C.________ würdige das Obergericht die objektiven Beweismittel, insbesondere die Schmauchspuren und Schussbilder, nur unzureichend, obschon sie beträchtliche Zweifel an seiner Täterschaft weckten, und gelange es gestützt auf einen die Unschuldsvermutung verletzenden Umkehrschluss zum Ergebnis, dass er der Täter sein müsse, weil A.________ als Schütze ausser Betracht falle. In Bezug auf die Tötung von D.________ verkenne das Obergericht, dass nicht nur er, sondern auch X.________ und A.________ als Täter in Frage kämen, je nachdem auf welchen Todeszeitpunkt des Opfers abgestellt werde. Nach den Feststellungen des IRM-Gutachters erfolgten die zwei Tötungen innerhalb eines Zeitraums von einer bis ca. vier Stunden. Die Aussagen von F.________ legten dabei nahe, dass der Tod von D.________ wesentlich früher eingetreten sein könnte als vom Obergericht angenommen, nämlich bereits vor und nicht nach dessen Beizug zwecks Tresoröffnung. Damit fielen als mögliche Täter aber insgesamt drei Personen in Betracht. Indem das Obergericht die schlüssigen Aussagen F.________s als irrelevant abtue bzw. nicht nachvollziehbar darlege, weshalb sie weniger gewichtig sein sollten als diejenigen der Hauptangeschuldigten, verfalle es in Willkür.
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4.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Beweiswürdigung ist insbesondere willkürlich, wenn sie einseitig einzelne Beweise berücksichtigt. Es genügt jedoch nicht, dass sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a). Die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel hat keine selbständige Bedeutung neben der Willkürrüge (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d).
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4.2 Was in der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts vorgebracht wird, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer be-schränkt sich im Wesentlichen darauf, den Nachweis des Sachverhalts in Bezug auf die ihm angelasteten Tötungen bzw. seine Täterschaft zu bestreiten, wobei er seinen schon im obergerichtlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt bzw. die im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen erneut darlegt und geltend macht, wie die vorhandenen Beweise, etwa die Schussbilder oder Schmauchspuren bzw. die Aussagen von F.________, richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Mit der blossen Wiedergabe der eigenen Sichtweise kann Willkür jedoch nicht dargetan werden. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen), sondern erst, wenn das Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1, 49 E. 4). Dass und inwiefern das Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer sowohl C.________ als auch dessen Ehefrau erschossen hat, mit vernünftigen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte bzw. die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
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Anzumerken bleibt, dass das Obergericht das vorhandene Beweismaterial - unter Einschluss der objektiven Beweismittel - einer sorgfältig abwägenden Gesamtwürdigung unterzieht. Es trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass beide Tötungen - die Opfer sind jeweils mit zehn bzw. neun Schüssen getötet worden - dieselbe Handschrift tragen. Es geht deshalb davon aus, dass beide Male der gleiche Täter am Werk war. Namentlich gestützt auf die belastenden Aussagen der Mitangeschuldigten, welche den Beschwerdeführer in beiden Fällen als den Schützen bezeichnen, schliesst es - auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im psychiatrischen Gutachten - auf dessen Täterschaft. Dafür, dass die Aussagen der Mitangeschuldigten nicht glaubhaft sein könnten bzw. diese den Beschwerdeführer zu Unrecht der Tötungen beschuldigten, findet das Obergericht trotz eingehender Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens der Mitangeschuldigten keinerlei Anhaltspunkte. Dass solche bestehen, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht, verweist er in dieser Hinsicht doch bloss auf seinen schriftlichen Parteivortrag vor Obergericht, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 118 Ia 188 E. 2). Auch wenn mit dem Beschwerdeführer schliesslich davon ausgegangen würde, dass die objektiven Beweismittel in Verbindung mit den Erläuterungen des IRM-Sachverständigen einen anderen Tatablauf hinsichtlich der Schussabgabe auf C.________ nahe legten bzw. einen früheren Tötungszeitpunkt in Bezug auf D.________ nicht ausschlössen, vermöchte dies an der Täterschaft des Beschwerdeführers keine schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel zu erwecken. Mit den dahingehenden Einwendungen hat sich bereits das Obergericht eingehend befasst und diese mit einer sachlich vertretbaren Begründung verworfen.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen.
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II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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Der Beschwerdeführer ficht die Schuldsprüche nicht an, wendet sich aber gegen die Strafzumessung. Soweit er sich dabei vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz entfernt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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6.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.
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6.2 Die Vorinstanz geht von der schwersten Straftat aus, nämlich von Mord (Art. 112 StGB), der mit lebenslänglichem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft wird. Das Verschulden beurteilt sie in objektiver und subjektiver Hinsicht als ausserordentlich schwer. Der Beschwerdeführer habe nie einen unblutigen Ausgang des Raubüberfalls geplant. Die beiden direkt vorsätzlich verübten Morde nähmen sich besonders abscheulich aus. Die Opfer seien mit mehreren Schüssen richtiggehend exekutiert worden. Sämtliche Delikte seien aus reiner Geldgier begangen worden, bei den Tötungen komme zusätzlich das Element des Eliminierens hinzu. An dieser maximalen objektiven und subjektiven Tatschwere vermöchten die täterbezogenen Komponenten nichts zu ändern. Sie seien ihrerseits insgesamt erschwerend zu berücksichtigen; auch der gute Führungsbericht könne dies nicht ausgleichen. Denn der Beschwerdeführer habe trotz seiner Biographie als Flüchtling, welche man nicht negieren wolle, einen verhältnismässig guten familiären Hintergrund gehabt und in der Schweiz Tritt fassen können. Als ausgewiesener und hochgelobter Handwerker hätte er seine Familie versorgen können. Gestolpert sei er über seinen Hang zum Luxus, wobei ihn auch frühere Verurteilungen nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft, so u.a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Gefährdung des Lebens (2001) sowie wegen Verursachung einer Explosion (1993), und er habe Schulden. Speziell strafempfindlich sei er - insbesondere im Blick auf die mangelnde Treue zur Familie - nicht. Ausser der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB kämen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe zur Anwendung. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bestehe gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2003 nicht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei eine lebenslängliche Zuchthausstrafe schuldangemessen.
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6.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe bundesrechtskonform. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft entgegen einem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass die Vorinstanz nur belastende, nicht aber auch entlastende täterbezogene Elemente - wie beispielsweise die schwierige Kindheit des Beschwerdeführers als Flüchtling mit traumatischen Erlebnissen, den guten beruflichen Leumund oder das insgesamt recht positive Verhalten im Strafvollzug - berücksichtigt. Vielmehr würdigt sie die täterbezogenen Komponenten in Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz umfassend, wägt die für bzw. gegen ihn sprechenden Umstände gegeneinander ab und gelangt zum Schluss, dass die negativen täterbezogenen Komponenten die positiven insgesamt überwiegen, weshalb sich diese im Ergebnis straferhöhend auswirken. Diese Beurteilung hält vor Bundesrecht stand. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr dabei zustehende weite Ermessen verletzt haben sollte.
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Ebenso wenig ist der Beschwerde Erfolg beschieden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugebilligt worden, obschon sich die Annahme ei-ner solchen entgegen den Schlussfolgerungen des als voreingenommen zu bezeichnenden Gutachters geradezu aufdränge. Wie sich aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt, verneint die Vorinstanz eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten. Dies entspricht dem ärztlichen Befund gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2003, wonach weder die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat bei der Deliktsbegehung eingeschränkt war. Die dagegen erhobenen Einwände weichen von diesem Befund ab. Darauf ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 106 IV 97 E. 2, 236 E. 2a, je mit Hinweisen). Inwiefern die Vorinstanz aber von einem unrichtigen Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit auch die Unbefangenheit des Gutachters in Zweifel zieht, ist er mit seiner Kritik ebenso wenig zu hören, kann doch diese Rüge nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht aber mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden.
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Gesamthaft ergibt sich, dass die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Die ausgefällte lebenslängliche Zuchthausstrafe ist nachvollziehbar begründet und erscheint auch im Ergebnis dem ausserordentlich schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
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7.
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Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Anordnung der unbedingten Landesverweisung.
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7.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde setzt, wie jedes andere Rechtsmittel, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (BGE 128 IV 34 E. 1b mit Hinweisen).
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Seit dem 1. Januar 2007 figuriert die Landesverweisung nicht mehr als strafrechtliche Sanktion unter den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen und Strafen und sind die nach bisherigem Recht auf Grund eines Strafurteils ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 55 StGB) mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; AS 2006, 3535; vgl. Botschaft BBl 1999, 2185). Trotz ihrem Dahinfallen per 1. Januar 2007 bleiben die unter altem Recht ausgesprochenen Landesverweisungen im Strafregister eingetragen (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 e contrario; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999), in das verschiedene kantonale und eidgenössische Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht nehmen können (Art. 365 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 2 nStGB; Art. 21 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Bei dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Rüge betreffend der angeordneten Landesverweisung beibehält (so auch Urteil des Kassationshofs vom 6. März 2007 6S.16/2007 E. 4.1; anders noch Urteil vom 1. Februar 2007 6S.547/2006 E. 2).
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7.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Auch ein Flüchtling kann des Landes verwiesen werden (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Landesverweisung hierfür und die Anforderungen an die Begründung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. nur BGE 123 IV 107 E. 1; 121 IV 3 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil vom 7. Februar 2003, 6S.412/2002 E. 3.2).
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7.3 Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer hat sich des zweifachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Zumessung der Hauptstrafe unter Verweisung auf die Erwägungen der ersten Instanz ausführt, wurde der Beschwerdeführer am 12. Oktober 1968 in Vietnam geboren und reiste 1981 als 13-Jähriger in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge gewährte ihm mit Entscheid vom 24. August 1981 Asyl. 1997 verheiratete er sich mit einer Schweizerin. Die zwei gemeinsamen, in den Jahren 1997 und 1998 geborenen Töchter sind in der Schweiz aufgewachsen.
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Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Nebenstrafe kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die Ermordung von C.________ und D.________ die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet und die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat. Angesichts seines maximalen Verschuldens, seines impulsiv-kränkbaren Charakters und seiner Gewaltausübung, die "nebst archaisch-impulsiven Wurzeln auch etwas Berechnendes und Kontrollierbares" habe, überwiege das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit die beim Beschwerdeführer trotz seiner "Schweizer Familie" geringen Bindungen an die Schweiz bei weitem. Die Landesverweisung sei entsprechend dem maximalen Verschulden auf 15 Jahre festzusetzen.
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7.4 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung und deren Dauer unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts wenn auch knapp so doch nachvollziehbar unter Einbezug aller wesentlichen Aspekte begründet. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Flüchtlingsstatus sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Angesichts der sehr schweren Anlasstaten (Mord und qualifizierter Raub) durfte die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen ohne Verletzung von Bundesrecht auf ein überwiegendes Sicherungsbedürfnis der Schweiz schliessen und eine unbedingte Landesverweisung anordnen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.
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8.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
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9.
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Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren abzuweisen (Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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