Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.83/2007 /hum
Urteil vom 17. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Gegenstand
Beschimpfung (Art. 177 StGB),
eventuell üble Nachrede (Art. 173 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 24. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Wirtschaftsteil der Tageszeitung "Tages-Anzeiger" vom 22. April 2005 erschien unmittelbar im Vorfeld der auf den 26. April 2005 anberaumten Generalversammlung der Y.________ Holding AG (nunmehr Z.________ AG, Pfäffikon) der von A.________ verfasste Artikel "Die Rollen im Machtkampf um die Y.________ sind verteilt". X.________, der über die von ihm zusammen mit P.________ beherrschte V.________ AG, Wien, eine massgebliche Beteiligung an der Y.________ zu erwerben und damit die Kontrolle über diese Gesellschaft zu erlangen versuchte, fühlte sich durch den fraglichen Zeitungsartikel in seiner Ehre verletzt und verlangte die Verurteilung und Bestrafung der Verfasserin des Artikels wegen Beschimpfung bzw. eventualiter wegen übler Nachrede. Im Wesentlichen beanstandete er die folgende Textpassage:
"Unter Börsianern kursiert der Verdacht, dass die Österreicher nur an der prall gefüllten Kasse von Y.________ interessiert sind. Kaum ein Analyst kann sich erklären, wie X.________ und P.________ ihre Investition mit einer industriellen Lösung amortisieren wollen - viel zu viel hätten sie dafür bezahlt. Der reale Wert der Aktie wird auf 120 Franken geschätzt. Am Donnerstag wurde sie an der Börse für 174 gehandelt. Nicht einmal eine Aufspaltung des Konzerns würde sich finanziell lohnen. Daher wird befürchtet, dass X.________ die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes Portemonnaie schmuggeln will."
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 24. November 2006 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der Ehrverletzung frei.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verurteilung und Bestrafung von A.________ wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, eventuell wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB beantragt (vgl. Ziff. 1 der Beschwerdeanträge). Für den Fall, dass auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes anwendbar sein sollten, stellt er vorsorglich weitere Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge).
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG). Auf die für den Fall der Anwendbarkeit des Bundesgerichtsgesetzes vorsorglich gestellten Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 270 lit. g BStP ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Beginn weg an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt, weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts und mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (prinzipales Privatstrafklageverfahren). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist somit, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht (BGE 128 IV 39 E. 2a; 127 IV 236 E. 2 b/aa je mit Hinweisen). Dies trifft auf das Verfahren bei Ehrverletzungen nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich zu (§§ 286 ff. StPO/ZH; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbem. §§ 286 ff. N 2, § 287 N 1; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 872).
Der Beschwerdeführer ist mithin als prinzipaler Privatstrafkläger im Sinne von Art. 270 lit. g BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin - die Verfasserin des Zeitungsartikels - vom Vorwurf der Ehrverletzung freigesprochen. Zwar fällt ihrer Ansicht nach die Deutung der eingeklagten Textpassage so wie sie der Beschwerdeführer versteht, nämlich, dass er sich zum Nachteil der vormaligen Y.________ unrechtmässig bereichern wolle, nicht von vornherein ausser Betracht. Die Vorinstanz hält aber dafür, dass sich eine solche Interpretation aufgrund der Auslegung des gesamten Textes nicht aufdrängt. Vielmehr sei anzunehmen, dass die unbefangene Leserschaft die inkriminierte Äusserung eher dahingehend deute und verstehe, dass der Beschwerdeführer bei der Übernahme der Y.________ spekulative Absichten im eigenen Interesse verfolge. Dies sei nicht ehrenrührig. Die Medien müssten über ein solches Verhalten eines Investors kritisch und pointiert berichten können. Es sei daher gerechtfertigt, die bei politischen Auseinandersetzungen geübte Zurückhaltung vom Gebrauch des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die Wirtschaftsberichterstattung in einem solchen Fall wie dem vorliegenden anzuwenden. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, der inkriminierten Äusserung käme (auch) ehrverletzende Bedeutung zu, könnte der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Diese Beurteilung durch die Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig. Nach seinem Dafürhalten umfasst die inkriminierte Textpassage den Vorwurf einer unrechtmässigen Bereicherung zu Lasten der vormaligen Y.________. Die erhobene Bezichtigung laufe auf die Unterstellung einer Straftat bzw. zumindest einer strafwürdigen Handlung hinaus. Die Vorinstanz räume ein, dass der Artikel - wenn auch nicht zwingend - so doch auch in diesem Sinne verstanden werden könne. Die fragliche Behauptung sei deshalb geeignet, seinen Ruf zu schädigen. Soweit die Vorinstanz die Rechtsprechung zu Äusserungen im politischen Meinungsstreit auf die Wirtschaftsberichterstattung und damit auf den hier zu beurteilenden Fall übertrage, so dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliege, verkenne sie, dass für eine solche Privilegierung der Presse kein Raum bestehe. Schliesslich gehe die Vorinstanz von einem bundesrechtswidrigen Begriff des Vorsatzes aus. Zur massgeblichen Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei bzw. sich habe bewusst sein müssen, dass ihre Aussage die Ehre eines anderen treffen könnte, spreche sich die Vorinstanz gar nicht aus. Sie merke nur an, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seiner Ehre nicht habe treffen wollen. Damit sei aber (nur) der - hier nicht massgebliche - "animus iniuriandi" angesprochen.
4.
Art. 173 ff. StGB schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der strafrechtliche Schutz beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 111 E. 1; 103 IV 157 E. 1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 117 IV 27 E. 2c; 105 IV 111 E. 1, 194; 103 IV 157 E. 1).
Abgesehen von der besonderen Regelung von Art. 27bis StGB geniesst der Journalist bei Vorliegen einer Ehrverletzung durch die Presse keinerlei Privilegien (BGE 131 IV 160 E. 3.3.2; 105 IV 119 E. 2a). Das Gericht kann nur innerhalb des ihm vom Gesetz vorgegebenen Rahmens der speziellen Situation und der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung tragen. Die eigentliche Auslegung der Straftatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB ist demnach für jedermann dieselbe, ob er sich nun des Mittels der Presse bedient hat oder nicht. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine vom Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheidende Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6S.234/1996 vom 10. Juni 1996 E. 2a, publ. in: Pra 1996 Nr. 242). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen bzw. bei der Frage, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, ist deshalb nicht auf die Sicht des Betroffenen abzustellen, sondern auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; 128 IV 53 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Dabei ist die Äusserung nicht für sich allein, sondern in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 128 IV 53 E. 1e; 124 IV 162 E. 3b/bb; 117 IV 27 E. 2c).
5.
Die in der beanstandeten Passage des fraglichen Zeitungsartikels enthaltene Äusserung, wonach zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes Portemonnaie schmuggeln wolle, bringt unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, welcher der Artikel beim unbefangenen und durchschnittlich gebildeten Leser des Wirtschaftsteils einer Tageszeitung hinterlässt, nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen (lediglich) die Befürchtung zum Ausdruck, der Beschwerdeführer verfolge als Mehrheitsaktionär bei der angestrebten Übernahme der Y.________ durch die V.________ nicht ein unternehmerisches Interesse, sondern spekulative Absichten zur Erlangung eines grösstmöglichen persönlichen Profits. Dem Beschwerdeführer wird mithin als Ziel seines Engagements bei der Y.________ ein spekulatives Gewinnstreben in eigener Sache unterstellt. Diese Unterstellung greift die strafrechtlich geschützte Ehre nicht an. Der Vorwurf ehrenrühriger oder strafbarer Handlungen lässt sich aus dem umstrittenen Zeitungsartikel mithin nicht herauslesen. Für sich alleine genommen - darauf weist auch die Vorinstanz hin - könnte die inkriminierte Äusserung zwar den Eindruck erwecken, man unterstelle dem Beschwerdeführer, dass er sich zum Nachteil der Y.________ bzw. deren Aktionäre bereichern wolle. Wird jedoch der Gesamtzusammenhang berücksichtigt, in dem die beanstandete Äusserung erfolgt, so erhellt ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer damit gerade kein strafbares oder auch bloss strafwürdiges Verhalten zur Last gelegt wird. Vielmehr geht es insgesamt nur um eine Kritik an seiner Geschäftstätigkeit. Eine derartige Kritik ist - wie dargelegt - nicht ehrenrührig. Der objektive Tatbestand von Art. 173 ff. StGB ist mithin nicht erfüllt. Damit erübrigt es sich, die Rügen des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand zu behandeln.
6.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: