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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_167/2007 /bri
Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Steckborn am 12. April 2007 nicht ein, weil die Eingaben des Beschwerdeführers weder ein genügendes Begehren um schriftliche Urteilsbegründung noch eine Berufungserklärung enthielten (angefochtener Entscheid S. 5 oben). Der Beschwerdeführer macht dazu vor Bundesgericht geltend, er habe "selbstverständlich" Einsprache erheben wollen, denn "wer akzeptiert schon so ein Urteil" (Beschwerde S. 16). Da das Vorbringen, niemand akzeptiere "so ein Urteil", mit der Frage, wie ein Rechtsbegehren nach kantonalem Recht begründet werden muss, nichts zu tun hat, ist auf das Vorbringen nicht einzutreten. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde gehen von vornherein an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: