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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 742/06
Urteil vom 18. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
L.________, 1947, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Menzi, Löwenstrasse 61, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1947 geborenen L.________ mit, ab 1. Februar 2004 werde ihm anstelle der seit 1. April 1999 laufenden ganzen Invalidenrente revisionsweise nur noch eine Dreiviertelsrente ausgerichtet, da der Invaliditätsgrad neu lediglich noch 60 % betrage (bisher: 100 % gemäss Verfügung vom 23. Mai 2000). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 fest (Invaliditätsgrad: 64 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2005 sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter die Sache zwecks Einholung eines Schmerzgutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
3.
Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 richtig dargelegt: Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der vom 1. Januar bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) seit der letzten, materiellrechtlich begründeten Rentenverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig ist die revisionsweise Herabsetzung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2004.
4.1 Die Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum (hier: seit der Rentenverfügung vom 23. Mai 2000 bis zum Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005; vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) anspruchserheblich verändert hat, ist tatsächlicher Natur, soweit sich die richterliche Beurteilung des zumutbaren funktionellen Leistungsvermögens und der verfügbaren psychischen Ressourcen nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt (im Einzelnen BGE 132 V 393 E. 3.2 S, 395 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1). Diesbezüglich stellte die Vorinstanz gestützt auf die umfassend dargelegte medizinische Aktenlage fest, dass sich der Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprechung im Mai 2000 insofern verändert habe, als die damals noch laufende Heilbehandlung des im Vordergrund stehenden linksseitigen Schulterleidens (chronisches Schulter-Armschmerzsyndrom [bei Status u.a. nach Sturztrauma am 5. März 1993 und Wurftrauma am 20. November 1997) zwischenzeitlich abgeschlossen sei, was nunmehr eine zuverlässige Beurteilung der Belastbarkeit der linken Schulter zulasse. Dabei sei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Zentrums X.________ vom 7. September 2004 von einer aus rheumatologischer Sicht bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten Tätigkeiten mit wenig Einsatz des linken Armes (einschliesslich der bisherigen Arbeit als Versicherungsberater) auszugehen; dies stimme im Übrigen auch mit der Einschätzung im Bericht der Klinik Y.________ vom 2. Juni 2004 überein. Eine 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens ergebe sich jedoch gemäss dem zuhanden des Zentrums X.________ erstellten Konsiliarbericht des Dr. med. Dr. phil. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2004 aus psychischen Gründen (Diagnosen: prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens [ICD-10: F43.25]; psychische Dekompensation mit somatoformer Schmerzfixierung; ferner Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen [ICD-10: F68.0] und - klinisch - asthenische Wesensveränderung nach psychischer Erkrankung [ICD-10: F62.1]).
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, die sachverhaltlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien "unhaltbar" und "geradezu widersinnig" und würden die "verselbständigte Schmerzproblematik völlig unberücksichtigt" lassen, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Restarbeitsfähigkeit sind namentlich weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch beruhen sie auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (vgl. E. 2 hievor). Der angefochtene Entscheid legt in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352; zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) einlässlich und überzeugend dar, weshalb die Stellungnahmen im Gutachten des Zentrums X.________ einschliesslich jener des Psychiaters Dr. med. Dr. phil. B.________, als zuverlässig und beweiskräftig einzustufen sind, mithin ohne Weiterungen darauf abgestellt werden kann. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers tragen die Gutachter des Zentrums X.________ - und mit ihnen die Vorinstanz - der somatisch bedingten Einschränkung durchaus Rechnung, indem schwerere, die linke Schulter belastende Tätigkeiten (sowie repetitive Arbeiten des linken Armes und Überkopfarbeiten) aus dem Zumutbarkeitsprofil ausgeklammert werden; das allenfalls (auch pausenbedingt) verlangsamte Arbeitstempo selbst in angepasster Tätigkeit ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (maximal 25 %) zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der psychischen Limitierungen ist die Beweislage rechtsgenüglich, zumal die im Konsiliarbericht des Psychiaters Dr. med. Dr. phil. B.________ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % einlässlich, differenziert, nachvollziehbar und überzeugend begründet wird; insbesondere setzt sich die psychiatrische Exploration im Rahmen der Diagnosestellung mit dem komplexen Zusammenspiel von belastenden Lebenssituationen/-ereignissen, körperlicher Krankheit, chronischen Schmerzen und Psyche auseinander. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verkenne "in eklatanter Weise", dass das Gutachten des Zentrums X.________ kein "ganzheitlichen Bild" zeichne, und mit dem Verzicht auf die Einholung eines "eigentlichen Schmerzgutachtens" sei der Sachverhalt unvollständig sowie unter Missachtung der Pflicht zu umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) festgestellt worden, geht daher fehl. Der Beschwerdeführer erblickt im Übrigen die vorrangige Funktion eines solchen "Schmerzgutachtens" darin, die Intensität des empfundenen Schmerzes empirisch zu erfassen; das subjektive Schmerzerleben - in den verfügbaren Akten durchaus dokumentiert - ist für die Frage der Restarbeitsfähigkeit aber gerade nicht ausschlaggebendes Kriterium.
4.3 Die vom kantonalen Gericht ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten vorgenommene Invaliditätsbemessung gibt nach Lage der Akten und der Parteivorbringen zu keinen Beanstandungen tatsächlicher (Art. 105 Abs. 2 OG) oder rechtlicher (Art. 104 lit. a OG) Art Anlass. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von maximal 25 %, der zu keiner anspruchserheblichen Erhöhung des Invaliditätsgrades führt - wird verwiesen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass dann, wenn die gemäss Gutachten des Zentrums X.________ bei einem Vollzeitpensum notwendigen kleineren Pausen von insgesamt "rund" einer Stunde täglich als 12%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen anerkannt würden (7.32 Std. x 100/8.32 Std. [8.32 = 41.6/5]) und diese zur 50%igen Einschränkung aus psychischen Gründen - obwohl zum Teil überlagernd - addiert würde (Restarbeitsfähigkeit 38 %), der leidensbedingte Abzug höchstens noch 10 % betragen könnte (Reduktion infolge Teilzeitarbeit und Alter) und damit insgesamt ebenfalls kein Invaliditätsgrad von mind. 70 % resultierte (68.6 %; Invalideneinkommen: Fr. 19'582.30 [57'258.25 x 0.38 x 0.9]; Valideneinkommen: Fr. 62'508.55).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 134 Satz 2 OG (in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006; zur Anwendbarkeit siehe E. 1 hievor) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Versicherung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: