BGer 2P_36/2007 |
BGer 2P_36/2007 vom 21.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.36/2007 /ble
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Urteil vom 21. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,
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gegen
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Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg,
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Regierungsrat des Kantons Aargau,
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Staatskanzlei, 5000 Aarau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 8 und 9 BV (Kostentragung für eine Anstaltsversorgung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 25. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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C.X.________, geboren 1988, mit Wohnsitz in Berikon, besuchte bis Februar 1999 die Kleinklasse Unterstufe in der Nachbargemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg. Er hielt sich zu dieser Zeit bei seiner Mutter B.X.________ in Rudolfstetten-Friedlisberg auf. Am 9. März 1999 bewilligte das Erziehungsdepartement des Kantons Aargau das Gesuch der Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg um Platzierung des Kindes in einer ausserkantonalen Sonderschule oder einem ausserkantonalen Heim. Vom März bis Anfang August 1999 wurde C.X.________ vorübergehend im Florhof, Zürich, untergebracht. Am 5. Juli 1999 errichtete der Gemeinderat Berikon eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 310 Abs. 1 ZGB über C.X.________ und wies diesen in das Schulheim Schloss Kasteln, Oberflachs, ein. Die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg hatte bereits mit Schreiben vom 1. Juli 1999 eine entsprechende Kostengutsprache erteilt. C.X.________ hielt sich in der Folge vom 10. August 1999 bis zum 27. Juni 2003 im Schulheim Schloss Kasteln auf, und die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg bevorschusste die vorgeschriebenen Elternbeiträge an den Träger des Schulheims.
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B.
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Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau verfügte am 10. August 2004, A.X.________, der Vater von C.X.________, habe der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg die von ihr im Jahr 2000 bevorschussten Elternbeiträge von total Fr. 3'211.-- zu überweisen. Dagegen gelangte A.X.________ erfolglos an den Regierungsrat sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
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C.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 hat A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots erhoben. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen:
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1.1 Mit der Beschwerde wird einzig gerügt, die kantonalen Behörden hätten § 2 Abs. 2 des Dekretes über die Verteilung der Kosten von Sonderschulen und Heimaufenthalt vom 19. März 1985 (Restkostendekret) willkürlich angewendet. Nach dieser Bestimmung beziehe die Wohngemeinde den Elternbeitrag und überweise ihn an den Träger der Sonderschule oder des Heims. Wohngemeinde von C.X.________ sei aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Gemeinde Berikon. Der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, die die Forderung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bloss als Zahlstelle, sondern in eigenem Namen geltend mache, stehe damit klarerweise kein Forderungsrecht gegen den Beschwerdeführer zu.
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1.2 Die Rüge ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass es nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung des Restkostendekretes grundsätzlich Sache der Wohngemeinde ist, bei den Eltern deren Beitrag an die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim einzuziehen, und man kann wohl auch nicht sagen, dass es sich bei der Bezeichnung der Gemeinde, an welche dieser Beitrag gemäss der Departementsverfügung zu entrichten ist, um eine blosse Zahlungsmodalität handelt. Im vorliegenden Fall darf jedoch nicht darüber hinweggesehen werden, dass von Anfang an zwei Gemeinden in die Angelegenheit involviert waren, nämlich Berikon, wo das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte, und Rudolfstetten-Friedlisberg, wo es zur Schule ging und wo es sich tatsächlich aufhielt. Diese beiden Gemeinden arbeiteten hinsichtlich der streitigen Heimeinweisung eng zusammen. Es war naheliegenderweise zunächst die Schulpflege Rudolfstetten-Friedlisberg, die zusammen mit der Jugend- und Familienberatungsstelle des Bezirkes Bremgarten einen Heimplatz suchte, nachdem C.X.________ in der öffentlichen Schule aufgrund seines Verhaltens untragbar geworden war. Vorerst wurde C.X.________ im Durchgangsheim Florhof, Zürich, untergebracht. Nachdem die Jugend- und Familienberatungsstelle einen definitiven Platz im Schulheim Schloss Kasteln gefunden hatte, forderte sie die Schulpflege Rudolfstetten-Friedlisberg auf, hiefür Kostengutsprache zu leisten, was diese mit Schreiben vom 1. Juli 1999 tat. Formell erfolgte die Heimeinweisung durch Beschluss des dafür zuständigen Gemeinderats Berikon vom 5. Juli 1999. Es war aber die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, die entsprechend der von ihr eingegangenen Verpflichtung den Elternbeitrag bevorschusste. Unter diesen Umständen ist es durchaus vertretbar, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet wurde, die von der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg bevorschussten Elternbeiträge dieser zu erstatten. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn er heute geltend macht, der Anspruch auf die Elternbeiträge, den er an sich gar nicht bestreitet, stehe nicht dieser Gemeinde, sondern der Gemeinde Berikon zu, die gar keinen eigenen Anspruch erhebt. Der angefochtene Entscheid ist daher zumindest im Ergebnis nicht willkürlich.
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2.
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Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153 , 153a und 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der nicht durch einen Anwalt vertretenen Gemeinde nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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