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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 50/06
Urteil vom 21. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
A.________, 1959,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Hertensteinstrasse 28, 6000 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Dezember 2005.
In Erwägung,
dass sich A.________, geboren 1959, am 23. April 1998 bei einem Unfall eine Verletzung an der Wirbelsäule zuzog, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis zum am 27. April 1998 erfolgten Behandlungsabschluss die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte, mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. März 2000 aber eine Leistungspflicht für die aktuellen Beschwerden mangels Unfallkausalität verneinte,
dass die SUVA auf ein von A.________ am 10. April 2002 gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat,
dass A.________ am 14. Januar 2005 wiedererwägungsweise um Ausrichtung einer Komplementärrente rückwirkend ab Unfalldatum ersuchte,
dass die SUVA am 9. Februar 2005 auf das Begehren nicht eintrat, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der er rückwirkend ab Unfalldatum die Ausrichtung einer Komplementärrente und begleitend einer Integritätsentschädigung beantragte, mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass A.________ unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass die SUVA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das kantonale Gericht ausführlich dargelegt hat, weshalb es einerseits mangels eines Anspruchs auf Wiedererwägung unter diesem Titel auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und anderseits diese hinsichtlich des Revisionsgesuches infolge fehlender Kausalität zwischen Unfallereignis und aktuellen Beschwerden abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren nichts Relevantes vorbringt, was nicht bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet worden wäre,
dass insbesondere die Kritik an der Rechtsprechung zur Katalogisierung der Unfälle, wonach nicht an das Unfallerlebnis anzuknüpfen, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis heranzuziehen ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 139), nichts daran ändert, dass der Unfall vom 23. April 1998 wenn nicht als banal, so doch höchstens als leicht zu bezeichnen ist,
dass das Bundesgericht den in allen Teilen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ansonsten nichts beizufügen hat und daher darauf verweisen kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 134 OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S 236) zu bezeichnen ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden kann (Art. 152 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 21. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: