Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.121/2007 /ble
Urteil vom 22. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern (11.12.2002 - 31.12.2003); Kostenspruch,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 28. Februar 2007 reichte die X.________AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 und beantragte dessen Aufhebung, soweit ihr damit Kosten auferlegt worden waren.
Mit Verfügung vom 12. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens zum 17. April 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Die Verfügung wurde am 20. März 2007 an der in der Beschwerdeschrift angegebenen Zustelladresse entgegengenommen. Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt noch die Beschwerde zurückgezogen worden.
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschusss zu leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
Gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG ist, wie in der Verfügung vom 12. März 2007 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: