Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_35/2007 /ble
Urteil vom 22. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert
P. Gehring,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der mazedonische Staatsangehörige A.X.________, geboren 1950, ist mit einer Landsfrau, B.X.________, verheiratet; das Ehepaar hat drei Kinder, geboren 1985, 1987 und 1994. A.X.________ arbeitete von 1990 bis 1993 als Saisonnier in der Schweiz. 1993 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau zwecks Erwerbstätigkeit. Nachdem zuvor erfolglos um Familiennachzug ersucht worden war, konnten die Ehefrau und die beiden jüngeren Kinder von A.X.________ Ende Januar 2003 in die Schweiz einreisen und erhielten Aufenthaltsbewilligungen, die bis zum 30. Januar 2004 befristet waren. Am 12. Januar 2004 wurden die Eheleute A.X.________ und B.X.________ wegen liederlicher Nichterfüllung finanzieller Pflichten verwarnt; indessen wurden die Aufenthaltsbewilligungen aller Familienangehörigen bis zum 30. Januar 2005 verlängert. Mit Verfügung vom 7. September 2005 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau eine weitere Verlängerung der Bewilligungen ab und wies sämtliche Familienmitglieder aus dem Kanton Thurgau weg. Ein Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und am 21. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2007 beantragen A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht für sich und ihre Kinder C.X.________ und D.X.________, der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens vor Bundesgericht ersuchen sie darum, es sei ihnen eine angemessene Frist von sechs Monaten zum Wegzug aus der Schweiz anzusetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Akten eingereicht; ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass kein Anspruch auf Verlängerung der streitigen Aufenthaltsbewilligungen besteht, sodass das Bundesgericht nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen werden kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, s. auch Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung steht.
2.2 Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG; zur Willkürrüge ist eine Partei bloss dann legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich ihrer betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt). Da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen haben, sind sie zur Willkürrüge nicht legitimiert. Sie sind somit weder mit dem Vorwurf willkürlicher bzw. aktenwidriger Tatsachenfeststellungen noch mit der Rüge, die Bewilligungsverweigerung sei im Resultat willkürlich, zu hören.
2.3 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selber sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007 E. 6.2); insofern ist bei der Anwendung von Art. 115 lit. b BGG auf die Rechtsprechung zu Art. 88 OG abzustellen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien. Ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich ermittelt worden. Unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen aufgrund einer Gesamtbetrachtung als zulässig erachtet; ausschlaggebend war, dass die Beschwerdeführer ihre finanzielle Situation auch nach einer diesbezüglichen Verwarnung nicht in den Griff bekommen haben, ohne dass das Verwaltungsgericht sich vertieft mit den Gründen hierfür befassen wollte. Mit dem Vorwurf, diesbezüglich angebotene Beweise seien nicht abgenommen worden, bemängeln die Beschwerdeführer die Würdigung der finanziellen Situation durch das Verwaltungsgericht. Offenkundig keine ausschlaggebende Bedeutung mass sodann das Verwaltungsgericht dem Umstand bei, dass der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im November 2002 wohl unzutreffend über den Stand der Betreibungen informiert hatte. Die entsprechende Gehörsverweigerungsrüge stösst damit ins Leere. Mit ihren Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör versuchen die Beschwerdeführer ausschliesslich, die materiellen Entscheidgründe des Verwaltungsgerichts und damit inhaltlich den Bewilligungsentscheid in Frage zu stellen. Dazu sind sie nicht legitimiert.
2.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.5 Das Begehren der Beschwerdeführer, es sei ihnen im Falle des Unterliegens vor Bundesgericht eine angemessene Frist von sechs Monaten zum Wegzug aus der Schweiz anzusetzen, betrifft die Fragen der Modalitäten der Wegweisung. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern als unterliegende Partei, je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: