Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.80/2007 /len
Urteil vom 22. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler.
Gegenstand
Darlehensvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagter) sind beide im Schaustellergeschäft tätig.
A.a Nach Darstellung der Klägerin übergab sie dem Beklagten am 5. Mai 2000 einen Betrag von Fr. 25'000.-- in bar als Darlehen, welches am 15. Juni 2000 mit Zins von Fr. 2'000.-- hätte zurückbezahlt werden müssen. Sie berief sich auf ein als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Dokument, das der Beklagte verfasst und unterschrieben habe. Der Beklagte bestritt, den Geldbetrag erhalten zu haben und bezeichnete das Dokument als Fälschung. Nachdem die Klägerin bei der X.________ AG in Kloten ein Schriftgutachten hatte erstellen lassen, reichte sie am 2. August 2002 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein.
A.b In ihrer Klage stellte sie folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Juni 2000,
- sowie Fr. 1'969.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. März 2002
- sowie Fr. 5'505.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 1999
- sowie Fr. 1'450.--
- sowie Fr. 400.--
- sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten
zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt mit der Zahlungsbefehlsnummer 1.________ aufzuheben. ..."
Neben dem angeblichen Darlehen betreffen die geforderten Summen die Kosten der Privatexpertise (Fr. 1'969.10), eine Restzahlung aus dem Verkauf eines Campingwagens (Fr. 5'505.--), den Anteil Platzmiete Seenachtsfest in Rapperswil vom August 2000 (Fr. 1'450.--) sowie die Platzmiete Herbstchilbi 2000 Rapperswil (Fr. 400.--).
Das Zivilgericht Basel-Stadt holte bei der Kriminaltechnischen Abteilung der Polizei Basel-Landschaft ein Gutachten ein und hörte C.________ sowie D.________ als Auskunftpersonen an.
A.c Mit Urteil vom 4. November 2004 verurteilte das Zivilgericht den Beklagten, der Klägerin Fr. 32'419.10 zuzüglich 5 % Zins mit unterschiedlichen Fälligkeiten (auf Fr. 25'000.-- ab 16. Juni 2000, auf Fr. 1'969.10 ab 15. März 2002, auf Fr. 3'850.-- ab 24. Dezember 2003 und auf Fr. 5'505.-- vom 1. April 1999 bis und mit 23. Dezember 2003) sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1.________ vom 12. April 2002 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wurde im genannten Umfang beseitigt. Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
B.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 änderte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels des Beklagten das erstinstanzliche Urteil ab. Das Appellationsgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 3'400.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 5'505.- vom 1. April 1999 bis 23. Dezember 2003 und auf Fr. 3'400.-- seit 24. Dezember 2003 sowie Fr. 60.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1.________ vom 12. April 2002 des Betreibungsamtes Basel wurde im genannten Umfang beseitigt. Die Klägerin wurde bei der Reduktion der Klagsumme um insgesamt Fr. 250.-- behaftet. Im Übrigen wurde die Mehrforderung abgewiesen.
Das Appellationsgericht holte bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft einen Ergänzungsbericht zur Schriftexpertise ein. Es gelangte zum Schluss, dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis der Darlehenshingabe nach dem Regelbeweismass nicht gelungen sei, da sie die Echtheit des schriftlichen "Darlehensvertrags" nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen habe und auch die Aussagen des in erster Instanz als Auskunftsperson gehörten C.________ den Beweis nicht zu erbringen vermöchten. Die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens wies das Gericht mangels Rechtsgrundlage ab, die Restforderung aus dem Verkauf eines Campingwagens schützte das Appellationsgericht unter Berücksichtigung einer Abzahlung und einer Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 3'400.--, die Forderungen unter dem Titel Platzmiete wies das Gericht als unsubstanziiert bzw. in antizipierter Beweiswürdigung als unbegründet ab.
C.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit im wesentlichen gleich begründeten Rechtsschriften sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der Berufung stellt sie die Anträge, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und das Urteil des Zivilgerichts vom 4. November 2004 zu bestätigen, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 32'419.10 zuzüglich 5 % Zins (auf Fr. 25'000.-- ab dem 16. Juni 2000, Fr. 1'969.10 ab dem 15. März 2002 und Fr. 3'850.-- ab dem 24. Dezember 2003) und Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1.________ vom 12. April 2002 des Betreibungsamtes Basel-Stadt im genannten Umfang zu beseitigen; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB und verlangt eine Ergänzung des Sachverhalts.
D.
Der Beklagte beantragt in der Antwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Anträge sind zu begründen (Art. 55 lit. c OG). Der Berufung ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie der Klägerin die Kosten der Privatexpertise im Gegensatz zur ersten Instanz nicht zusprach. Auf das Begehren um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils kann insoweit nicht eingetreten werden.
3.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG ; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Die Klägerin rügt eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB.
3.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Eine abweichende Vorschrift liegt nicht vor. Nach der erwähnten Grundregel hat vielmehr die Klägerin die den eingeklagten Anspruch begründende Tatsache zu beweisen, dass sie dem Beklagten einen Geldbetrag übergeben hat.
3.2 Art. 8 ZGB gewährleistet der beweisbelasteten Partei den Anspruch, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Verweisen). Dieser Anspruch setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht Beweisanträge gestellt hat (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290; 131 III 38 E. 4.2.4 S. 45). Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 122 III 219 E. 3c S. 223). Die Klägerin unterlässt es, mit Aktenhinweisen zu belegen, dass und welche konkreten Beweise sie im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht beantragt hat, mit denen sie nicht gehört worden wäre. Ihre Rüge, Art. 8 ZGB sei verletzt, weil sie zum ihr obliegenden Beweis rechtserheblicher Tatsachen mit eigenen fristgerecht und prozesskonform gestellten Anträgen nicht zugelassen worden sei, beschränkt sich tatsächlich auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie ist damit nicht zu hören.
3.3 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften oder nur sehr geringe Zweifel am Vorhandensein der behaupteten Tatsache hat. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird, liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Eine entsprechende "Beweisnot" besteht, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die beweisbelastete Partei die behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien beweisen kann. Eine Beweisnot, die eine Herabsetzung des Regelbeweismasses rechtfertigen könnte, liegt jedoch nicht vor, wenn eine Tatsache zwar dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, aber nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall rechtfertigen keine Beweiserleichterung (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324).
3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass vorliegend das Regelbeweismass gilt und sie von der Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Geldübergabe an den Beklagten überzeugt sein musste, ohne noch ernsthafte Zweifel am Vorliegen der behaupteten Tatsache zu hegen. Denn die Beweisschwierigkeiten, welche die Klägerin anführt, beziehen sich auf den konkreten Einzelfall und sind nicht darin begründet, dass regelmässig eine Geldübergabe nicht unmittelbar bewiesen werden könnte. Was die Klägerin konkret zu den angeblich fehlenden Schriftproben, zum Wahrscheinlichkeitsgrad der Echtheit des "Darlehensvertrags", zur Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson C.________, zum Verhalten der Parteien im Prozess und zu weiteren Geschäftsbeziehungen der Parteien vorbringt, betrifft ausschliesslich die Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise im konkreten Fall und vermag eine Beweisnot nicht auszuweisen, die eine Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigen würde. Dies gilt erst recht für die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB im Zusammenhang mit den von der Klägerin eingeklagten übrigen Positionen; die entsprechenden Vorbringen beziehen sich ausschliesslich auf die Beweiswürdigung und sind im vorliegenden Verfahren unzulässig.
4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Klägerin zu auferlegen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: