Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.325/2006 /len
Sitzung vom 22. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 6. November 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Juli 1966 geboren, ist verheiratet und Vater zweier Töchter (F.________, geb. Juli 1993 und G.________, geb. Oktober 1997). Am 30. Mai 1989 verunfallte er mit einem Motorrad und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma. Der Unfall wurde durch einen Automobilisten verursacht, der links abbiegen wollte und dabei den entgegenkommenden Beschwerdegegner übersah. Als Langzeitfolgen des Unfalls wurden beim Beschwerdeführer ein dauerndes Ohrensausen (Tinnitus) rechts, eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung und eine teilweise Lähmung des rechten Gesichtsnervs (Facialisparese) festgestellt. Zudem litt er häufig unter intensiven Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Schwindelgefühlen.
Am 12. August 1992 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdegegner) mit der Vertretung und Wahrung seiner Interessen gegenüber den in der Unfallsache involvierten Versicherungen. In der Folge ersuchte eine Rechtspraktikantin des Beschwerdegegners die X.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Automobilisten um einen Verjährungsverzicht und verhandelte mit den Sozialversicherungen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte der Beschwerdegegner der X.________ Versicherung dem Sinne nach mit, der Beschwerdeführer sei - vorbehaltlich einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - damit einverstanden, auf die Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche gegenüber der X.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verzichten.
In der Folge beauftragte der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte im April 1997 von der X.________ Versicherung die Zahlung einer Genugtuungssumme an den Beschwerdeführer. Die X.________ Versicherung beriefen sich auf den vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 1. Juli 1993 erklärten Forderungsverzicht und verweigerten weitere Zahlungen aus dem Unfallereignis.
B.
Mit Klage vom 15. Oktober 1999 verlangte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Stadt den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 853'648.-- nebst Zins zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht, welches mit Urteil vom 29. Juni 2004 den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 915'782.15 nebst Zins zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdegegner Berufung und der Beschwerdeführer Anschlussberufung beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 27. April 2005 trat das Bundesgericht auf die Anschlussberufung nicht ein; die Berufung hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
C.
In der Folge sistierte das Obergericht des Kantons Luzern den Prozess wegen Vergleichsverhandlungen bis Ende Februar 2006. Am 9. Mai 2006 teilte der Vertreter des Beschwerdegegners mit, dass eine Einigung nicht möglich sei. An der Appellationsverhandlung vom 11. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'337'362.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beschwerdegegner beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er eine Schadenersatzforderung von Fr. 719'970.40 anerkannt und dem Beschwerdegegner diesen Betrag inklusive Zinsen, insgesamt Fr. 777'238.60 bezahlt habe; im darüber hinausgehenden Betrag sei die Klage abzuweisen.
Am 6. November 2006 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 769'598.-- nebst Zins zu bezahlen, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass der Beschwerdegegner am 25. Mai 2005 bereits eine Akontozahlung von Fr. 777'238.60 geleistet habe (Ziff. 1). In Bezug auf die Prozesskosten entschied das Obergericht wie folgt (Ziff. 2):
"Der [Beschwerdeführer] trägt die Hälfte der Gerichtskosten vor Obergericht sowie seine eigenen erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Anwaltskosten. Der [Beschwerdegegner] trägt alle übrigen Prozesskosten.
Die Gerichtskosten von Fr. 117'500.-- (Amtsgericht Fr. 37'500.--, Obergericht Fr. 80'000.--) sind durch den Kostenvorschuss des [Beschwerdegegners] von Fr. 15'000.-- nur teilweise gedeckt. Vom Restbetrag entfallen auf den [Beschwerdeführer] Fr. 40'000.-- und auf den [Beschwerdegegner] Fr. 62'500.--.
Der [Beschwerdeführer] hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 40'000.-- Gerichtskosten zu bezahlen.
Der [Beschwerdegegner] hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 62'500.-- Gerichtskosten zu bezahlen."
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2006 sei aufzuheben.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdegegner teilte mit, dass er sich an diesem Beschwerdeverfahren nicht beteiligen wolle, zumal er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 27. Dezember 2006 den gleichen Antrag gestellt habe wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verordnung des Obergerichtes über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren vom 6. November 2003 (KoV, SRL Nr. 265) und deren Anwendung auf den konkreten Fall in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig.
2.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt werden (akzessorische oder inzidente Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei die Verfassungsmässigkeit des beanstandeten Erlasses nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles. Wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 KoV (Bemessung des Streitwertes nach den wirtschaftlichen Interessen der Parteien) sowie die § § 16 und 17 KoV (Erhöhung und Ermässigung der Gebühr ausserhalb des Gebührenrahmens) als verfassungswidrig rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil diese Bestimmungen für die Beurteilung des hier zu beurteilenden konkreten Einzelfalls ohne Bedeutung sind.
2.2 Demgegenüber ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer geltend macht, § 9 KoV verstosse gegen das Aequivalenzprinzip.
2.2.1 Die Gerichtskosten sind kostenabhängige Kausalabgaben. Für solche Abgaben muss eine Grundlage in einem formellen Gesetz enthalten sein. Im Einzelnen wird das Mass der Abgabe jedoch durch das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip begrenzt. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Das Aequivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE 132 II 47 E. 41 S. 55 f. mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen [entspricht Pra 84 (1995) Nr. 162]).
2.2.2 In Bezug auf das Kostendeckungsprinzip räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die im Prozessverfahren erhobenen Gebühren die gesamten Kosten der Justizverwaltung kaum decken könnten. Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann somit keine Rede sein.
2.2.3 Zu prüfen ist hingegen die Frage, ob § 9 KoV, welche Bestimmung die Gerichtsgebühr im Appellationsverfahren regelt, in Einklang mit dem Aequivalenzprinzip steht. Gemäss § 9 lit. a KoV beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 700.-- bis Fr. 1'700.-- bei einem streitigen Betrag bis Fr. 30'000.--, Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.-- bei einem streitigen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- und Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'700.-- bei einem streitigen Betrag von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--. Für den hier relevanten Fall, dass der streitige Betrag Fr. 100'000.-- übersteigt, beträgt die Gerichtsgebühr 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes. Gemäss § 15 KoV sind für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze der Streit- oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren und Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen massgebend. Diese Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Aequivalenzprinzips als verhältnismässig. Der von der Kostenverordnung definierte Rahmen (§ 9 KoV) und die Kriterien für die Bemessung der konkreten Gerichtsgebühr innerhalb dieses Rahmens (§ 15 KoV) erlauben es, die Gerichtsgebühr so festzusetzen, dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht.
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Unbegründet ist zunächst der Einwand, dass die Kostenverordnung bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- einen Ansatz von 1,5 bis 2,7 Prozent und bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- einen solchen von 1,5 bis 4 Prozent und damit progressiv ansteigende Gebühren vorsehe, was gegen das Aequivalenzprinzip verstosse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann gemessen an sämtlichen Kategorien (bis Fr. 30'000.-- 2,33 bis 5,66 Prozent, zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- 2 bis 4 Prozent, zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- 1,5 bis 2,7 Prozent und über Fr. 100'000.-- 1,5 bis 4 Prozent) nicht generell von einer progressiven Festsetzung der Gerichtsgebühren gesprochen werden. Die untere Grenze des Gebührenrahmens verläuft degressiv, indem sich der minimal in Rechnung zu stellende Prozentsatz des Streitwertes von 2,33 % (für die tiefste Streitwertkategorie) über 2 % (für die zweittiefste Streitwertkategorie) auf 1,5 % (für die beiden höchsten Streitwertkategorien) verringert. Problematischer ist die Situation für die obere Grenze des Gebührenrahmens. Hier reduziert sich der maximal einsetzbare Prozentsatz von 5,66 % (für die tiefste Streitwertkategorie) auf 4 % und 2,7 % (für die beiden mittleren Streitwertkategorien), bevor er wieder auf 4 % ansteigt (für die höchste Streitwertkategorie). Dieser Verlauf des Prozentsatzes für die höchste Streitwertkategorie ist tatsächlich nicht leicht nachvollziehbar. Dennoch erweist sich § 9 KoV als solcher nicht als verfassungswidrig. Einerseits kann nicht von einem progressiven Verlauf des oberen Gebührenrahmens gesprochen werden, wenn alle vier - und nicht nur die zweithöchste und höchste - Streitwertkategorien berücksichtigt werden (5,66 %, 4 %, 2,7 % und 4 %). Andrerseits orientiert sich die Gebührenbemessung wie erwähnt nicht einzig nach dem Streitwert, sondern gemäss § 15 KoV nach weiteren Kriterien, namentlich den Wert der Leistung (Aufwand). Wenn aber § 9 KoV in Einklang mit dem Aequivalenzprinzip angewendet werden kann - auf jeden Fall, wenn der obere Gebührenrahmen für die höchste Streitwertkategorie nicht ausgeschöpft wird -, besteht kein Anlass, § 9 KoV im konkreten oder inzidenten Normenkontrollverfahren nicht anzuwenden.
Unbegründet ist auch der Hinweis, dass der in Appellationsverfahren massgebende § 9 KoV im Vergleich mit dem in erstinstanzlichen Verfahren anwendbaren § 7 KoV bei Streitwerten über Fr. 100'000.-- auch deshalb verfassungswidrig sei, weil nicht berücksichtigt werde, dass Appellationsverfahren regelmässig weniger Aufwand als ein erstinstanzliches Verfahren verursachten. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass in der hier relevanten Streitwertkategorie (über Fr. 100'000.--) im erstinstanzlichen Verfahren ein Gebührenrahmen von 2 bis 4 Prozent (Art. 7 KoV) und im Appellationsverfahren ein solcher von 1,5 bis 4 Prozent gilt (§ 9 KoV). Die beanstandete Kostenverordnung würde es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sehr wohl erlauben, einem allenfalls kleineren Aufwand im Appellationsverfahren mit einer im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren geringeren Gerichtsgebühr - Mindestanzsatz von 1,5 anstatt 2 Prozent - Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass der konkrete Aufwand im Einzelfall bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden muss (§ 15 KoV).
2.2.4 Aus diesen Gründen verstösst § 9 lit. a KoV nicht gegen das Aequivalenzprinzip und erweist sich daher nicht als verfassungswidrig.
2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur § 9 KoV an sich als verfassungswidrig, sondern beanstandet auch die Festsetzung der Gerichtsgebühr im konkreten Einzelfall.
2.3.1 Das Obergericht hat ausgehend von einem streitigen Betrag von Fr. 2,9 Mio. die Gebühr auf Fr. 80'000.-- festgesetzt. Damit erreicht die Gerichtsgebühr 2,75 Prozent des Streitwertes und liegt in dem von § 9 lit. a KoV gezogenen Rahmen von 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes.
2.3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung, die Gerichtsgebühr sei innerhalb des Gebührenrahmens unverhältnismässig hoch festgesetzt worden, in erster Linie anhand eines interkantonalen Vergleichs, indem er darlegt, mit welcher Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 2,9 Mio. in den Kantonen Zürich, Aargau, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Zug zu rechnen gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Gebührenordnungen sind freilich nur teilweise zum Vergleich geeignet. Ein Teil der erwähnten Kantone sieht ein System vor, das von einer streitwertabhängigen Grundgebühr ausgeht und bezüglich dieser Grundgebühr Zuschläge und Abzüge vorsieht (§§ 3 und 5 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gerichtsgebühren, § 7 des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Aargau über die Verfahrenskosten). Andere Kantone sehen gleich wie der Kanton Luzern einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die konkrete Gerichtsgebühr nach den im Tarif genannten Kriterien bestimmt wird (§ 34 der Gebührenordnung des Regierungsrats des Kantons Schwyz, §§ 14 und 15 der Verordnung des Landrates des Kantons Nidwalden über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten, §§ 12 und 14 der Gebührenordnung des Kantonsrats des Kantons Obwalden für die Rechtspflege, §§ 10 und 13 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Kosten und Entschädigungen für die Zivil- und Strafrechtspflege). Dabei zeigt sich, dass zwar keiner der erwähnten Kantone die obere Grenze des Gebührenrahmens bei 4 Prozent des Streitwertes festsetzt. Immerhin erreicht auch der Kanton Obwalden mit 3 Prozent des Streitwertes eine ähnliche obere Grenze des Gebührenrahmens (§§ 12 und 14 Gebührenordnung/OW), während der Kanton Nidwalden mit einer oberen Grenze von 1,66 Prozent (§§ 14 und 15 Prozesskostenverordnung/NW) und der Kanton Zug mit Fr. 10'000 bis Fr. 30'000 höchstens jedoch 1 Prozent des Streitwertes (§ 10 Kosten- und Entschädigungsverordnung/ZG) deutlich darunter liegen. Wenn jedoch die im vorliegenden Fall ausgefällte Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- bei einem Streitwert von Fr. 2,9 Mio in Betracht gezogen wird, so könnte diese Gebühr nicht nur nach der Obwaldner Gebührenverordnung (maximal 3 Prozent des Streitwertes gemäss §§ 12 und 14), sondern auch nach der Schwyzer Gebührenordnung (Fr. 500 bis Fr. 100'000 gemäss § 34) erreicht werden. Die Zürcher und Aargauer Gebührenordnung, die wie gesagt auf einem vom Luzerner System abweichenden Konzept der streitwertabhängigen Grundgebühr mit Zuschlägen beruhen, können im Ergebnis zu ähnlichen Gebühren (Grundgebühr von Fr. 37'185.-- plus Erhöhung um das Doppelte insgesamt also Fr. 74'370.-- gemäss § 3 und 5 Abs. 1 Gebührenverordnung/ZH) bzw. etwas tieferen Gebühren (Grundansatz von Fr. 35'330 plus Erhöhung um 50 Prozent, insgesamt also Fr. 52'995.-- gemäss §§ 7 und 11 des Verfahrenskostendekrets/AG) führen. Diese Zusammenstellung zeigt, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- zwar an der oberen Grenze des Vertretbaren liegen mag. Besonders bei hohen Streitwerten und voller Ausschöpfung des gegen oben verhältnismässig weit offenen Gebührenrahmens können sich Gerichtsgebühren ergeben, die im Einzelfall kaum mehr als verhältnismässig angesehen werden können und folglich auch mit dem Aequivalenzprinzip nur mehr schwer in Einklang zu bringen sind. Die hier zu beurteilende Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- bei einem Streitwert von Fr. 2,9 Mio. könnte jedoch auch nach den Gebührentarifen anderer Kantone erreicht werden. Sie kann trotz gewissen Bedenken noch als verhältnismässig angesehen werden.
2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die vom Obergericht im Appellationsverfahren festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- unter Hinweis auf die im Verfahren vor Amtsgericht festsetzte Gebühr von Fr. 37'500.-- als unverhältnismässig beanstandet, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Amtsgericht im Urteil vom 19. Dezember 2002 einen Streitwert von Fr. 1'250'000.-- unterstellt hat und in der Folge die Gerichtskosten aufgrund der Komplexität des Falles mit 3 Prozent des Streitwertes - d.h. auf Fr. 37'500.-- - festgesetzt hat. Wenn im Verfahren vor Amtsgericht ein Streitwert von Fr. 1,25 Mio. und im Verfahren vor Obergericht unbestritten ein Streitwert von Fr. 2,9 Mio im Streit lag, ist nicht zu beanstanden, wenn Gerichtsgebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen.
2.3.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde die Gerichtsgebühr im angefochtenen Entscheid auch nicht deshalb auf Fr. 80'000.-- festgesetzt, weil sich das Obergericht nach der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Mal mit der gleichen Sache befassen musste. Bereits im Urteil des Obergerichtes vom 29. Juni 2004, welches vom Bundesgericht am 27. April 1995 aufgehoben wurde, belief sich die Gerichtsgebühr auf Fr. 80'000.--. Damals sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, dagegen zu opponieren.
2.4 Aus diesen Gründen ist weder § 9 KoV als solcher (E. 2.2) noch dessen Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden (E. 2.3).
3.
Offensichtlich unbegründet ist die staatsrechtliche Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips und der Eigentumsgarantie rügt, weil der ihm auferlegte Kostenvorschuss nicht verzinst worden sei. Das Obergericht hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 107 Ia 117 E. 2c S. 120 f.) zutreffend festgehalten, dass ein Kostenvorschuss nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Zivilprozessrecht zu verzinsen sei und dieser im schweizerischen Zivilprozess allgemein anerkannte Grundsatz nicht gegen übergeordnetes Recht verstosse. Dieser Begründung ist nichts beizufügen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein anderes Verfahren (4P.315/2006) bezieht, ist auf seine Argumentation nicht einzugehen.
4.
Ebenso unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von der Gerichtskasse direkt hätte zurückerstattet werden müssen. Gemäss § 18 KoG haftet die vorschusspflichtige Partei dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei (Abs. 1). Soweit ihr Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat sie gegen die kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz (Abs. 2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beruht die vom Obergericht getroffene Lösung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sowohl die Kostenvorschusspflicht als auch die exorbitanten Kosten am Schluss des Verfahrens erschwerten den Zugang zum Gericht übermässig und verstiessen daher gegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde auch als unbegründet. Das Obergericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers nach Vorliegen des amtsgerichtlichen Urteils viel besser abschätzbar gewesen seien, so dass im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zugebilligt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer nicht überklagt hätte, wäre die Gerichtsgebühr zufolge geringeren Streitwertes tiefer ausgefallen und der unterliegenden Gegenpartei überbunden worden. Von einer Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV kann nicht ausgegangen werden.
6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: