Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_226/2007 /ble
Urteil vom 23. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 19. Februar 2007.
Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der nach behördlicher Erkenntnis aus Guinea stammende X.________ (geb. 1987) befindet sich seit dem 19. November 2006 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung verlängerte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland mit Entscheid vom 19. Februar 2007 die Ausschaffungshaft bis zum 18. November 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Mai (Postaufgabe 15. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 21. Mai) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er vor seiner Ausreise seine Sachen packen könne.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung des Entscheids des Haftrichters vom 19. Februar 2007 längst abgelaufen. Auf die verspätete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen erwiese sie sich ohnehin als unbegründet, da die Mitnahme der persönlichen Effekten bloss eine Frage der Organisation ist und offensichtlich keine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; auf die Erhebung von Kosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: