BGer 9C_150/2007 |
BGer 9C_150/2007 vom 23.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_150/2007
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Urteil vom 23. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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R.________, 1954, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. März 2007.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 16. August 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1954 geborenen R.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2007 ab.
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R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
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3.
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Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 4. August 2005, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten Leiden (im Wesentlichen generalisiertes Schmerzsyndrom cervikocranialer, -brachialer, thorako- und lumbospondylogener Natur bei Somatisierungsstörung mit depressiven Begleitsymptomen) in einer angepassten leichten Tätigkeit wie der angestammten als Parfumpackerin voll arbeitsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die Berichte des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 9. Februar 2006, des Neurologen Dr. med. H.________ vom 16. November 2005 sowie des Chirurgen Dr. med. O.________ vom 17. Dezember 2005. Indessen ändern deren Angaben (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10 F 33.2] auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit [ICD-10 F 60.6], chronifiziertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie) im Lichte der Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) nichts an der Auffassung des kantonalen Gerichts. Wenn der Neurologe der Beschwerdeführerin als Linkshänderin den Beruf als Packerin nicht zumutet, überzeugt dies in Anbetracht der jahrelangen Ausübung dieser Tätigkeit nicht und belegt keine generelle funktionelle Leistungsunfähigkeit. Der Chirurge gibt lediglich die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder ("Bedingt durch diese Beschwerden fühle sich Frau R.________ nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen"). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der obgenannten Ärzte die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenentscheidung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte Tätigkeiten jedenfalls nicht (E. 2). Verfügt die Beschwerdeführerin somit infolge verbindlicher Feststellung der Vorinstanz über eine entsprechende zumutbare Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG), ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Prozentvergleichs (BGE 104 V 135 E. 2b S. 136) ohne weiteres auszuschliessen. Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere präjudiziert die Zusprechung einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257).
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 23. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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