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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 33/07
Urteil vom 23. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1950, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 13. Dezember 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Obwalden das Gesuch des 1950 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Januar 2005 abwies und mit Einspracheentscheid vom 2. August 2005 an ihrem ablehnenden Standpunkt festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 in dem Sinne guthiess, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückwies,
dass die IV-Stelle mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
dass M.________ zur Hauptsache auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 16 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik X.________, vom 8. August 2003 und in Würdigung der weiteren Arztberichte für das Bundesgericht verbindlich (Art 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) festgestellt hat, der Beschwerdegegner könne aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht mehr als Kellner arbeiten,
dass er hingegen wahrscheinlich in der Lage wäre, eine angepasste, im Sitzen ausgeübte Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen, mit einer Teilarbeitsfähigkeit von zumindest 50 Prozent zu verrichten,
dass die IV-Stelle gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Einschätzung im Administrativgutachten in Zweifel zieht und dafür hält, dass der Versicherte eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit in vollem Umfang ausüben könnte, wobei sie insbesondere die Beweistauglichkeit der Expertise in Frage stellt,
dass diese und die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar gewisse Zweifel wecken, jedoch nicht geeignet sind, die Feststellungen im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 OG) oder als sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der zitierten Verfahrensvorschriften unzulässigen Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erschöpfen,
dass ferner der Umstand, dass das Gutachten der Universitätsklinik X.________ der IV-Stelle nicht in allen Punkten auf Anhieb als schlüssig erscheint, unerheblich ist,
dass auch die Einwendungen gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids unbegründet sind, nimmt dieses doch Bezug auf die Erwägungen, in welchen wiederum dargelegt ist, von welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad und welchem Invaliditätsgrad für welche Perioden auszugehen ist, weshalb von einer Bundesrechtsverletzung nicht die Rede sein kann, auch wenn im Dispositiv eine Anordnung des Inhalts, die IV-Stelle habe die Invalidenrente festzusetzen, fehlt,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und diese dem Beschwerdegegner eine Partentschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG),
dass damit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: