Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.40/2007 /ggs
Urteil vom 25. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, vom 20. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Y.________ AG am 9. Dezember 2003 die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. AR6504 in der Ey 7 in Zürich 9-Albisrieden. Einen hiergegen von Ehepaar X.________ als Eigentümer zweier Nachbargrundstücke erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 28. Januar 2005 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Sie ergänzte die Baubewilligung mit der Auflage, das Attikageschoss habe innerhalb eines am tatsächlichen Schnittpunkt Dach/Fassade angesetzten Profils eines entsprechenden Schrägdachs zu liegen. Dazu seien vor Baubeginn entsprechende Abänderungspläne zur Genehmigung einzureichen.
Die Y.________ AG zog diesen Entscheid der Baurekurskommission vorsorglich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter, beantragte die Aufhebung der genannten zusätzlichen Auflage und verlangte die Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass der sich im Gang befindlichen Änderung der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO), nach welcher die umstrittene Gestaltung des Attikageschosses zulässig sei. Gegen den genannten Entscheid der Baurekurskommission I erhob auch das Ehepaar X.________ Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, Rekursentscheid und Baubewilligung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht sistierte die beiden Verfahren und nahm sie im Juni 2006 nach erfolgter Änderung der BZO wieder auf. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren, hiess die Beschwerde der Y.________ AG (VB.2005.00093) gut und hob Dispositiv-Ziffer I.a des Entscheides der Baurekurskommission I auf. Die Beschwerde von Ehepaar X.________ (VB.2005.00110) wies das Verwaltungsgericht ab.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Februar 2007 beantragt das Ehepaar X.________ die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006. Zudem verlangen sie, die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 9. Dezember 2003 sei aufzuheben.
C.
Das Verwaltungsgericht und die Y.________ AG beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Bausektion der Stadt Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Rechtsmittelordnung zu beurteilen ist.
2.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 185 E. 1 S. 188; 129 II 225 E. 1 S. 227; 128 I 46 E. 1a S. 48; BGE 126 I 257 E. 1a S. 258 mit Hinweisen).
2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 ff. OG, Art. 34 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700] in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihnen nicht. Ihre Eingabe wird von Amtes wegen als staatsrechtliche Beschwerde behandelt. Als solche muss sie allerdings die für dieses Rechtsmittel vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllen.
2.2 Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 9. Dezember 2003 stellt kein solches Erkenntnis dar. Soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde deren Aufhebung verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.3
2.3.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen).
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen). Dagegen setzt die Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, nach ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus, weil die Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden kann. Dies ist der Fall, wenn gerügt wird, die Begründung sei unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Etwas anderes gilt nur bei gänzlichem Fehlen einer Begründung, da diese Frage getrennt von der Prüfung der Sache selbst beurteilt werden kann (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).
2.3.2 Die Beschwerdeführer legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der umstrittenen Baubewilligung in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen werden. Konkret beanstanden sie einzig die Verletzung von § 238 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG), sowie § 238 Abs. 3 und § 244 Abs. 3 PBG. Nach § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Vorschriften des PBG dienen der Sicherstellung der ästhetischen Einordnung neuer Bauten und Anlagen in das bestehende Ortsbild (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Sie bezwecken damit hauptsächlich den Schutz von Interessen der Allgemeinheit. Eine ästhetisch befriedigende Einordnung setzt regelmässig ein über den bloss nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes Bezugsfeld voraus. Das Bundesgericht hat daher verschiedentlich die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint, wenn sie sich allein auf Normen über die ästhetische Gestaltung der Bauten beriefen, da diese Bestimmungen nicht dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen. Soweit allerdings solchen Normen weitere, über die Ästhetik im engeren Sinne hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über die Gebäudehöhe oder Grenzabstände fehlen, erkennt ihnen die Rechtsprechung auch eine nachbarschützende Funktion zu. Eine solche, über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion kommt § 238 PBG indessen nicht zu, weshalb die Beschwerdeführer zur Rüge der verfassungswidrigen Anwendung dieser Bestimmung nicht legitimiert sind (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen).
2.3.3 Anders dürfte es sich mit § 244 Abs. 3 PBG verhalten. Danach müssen die nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Es erübrigt sich jedoch, diese Frage im vorliegenden Fall weiter zu vertiefen, weil auf die staatsrechtliche Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann.
3.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft demnach nur rechtsgenüglich erhobene Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Die Beschwerdeschrift entspricht diesen formellen Anforderungen des Gesetzes nicht. Vielmehr enthält sie ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Überdies legen die Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, gegen welche Verfassungsbestimmungen das umstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts verstossen soll.
4.
Es ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und fehlender Legitimation der Beschwerdeführer in Bezug auf § 238 PBG nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben überdies die obsiegende private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 und 5 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: