BGer I 419/2006
 
BGer I 419/2006 vom 25.05.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 419/06
Urteil vom 25. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
K.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten
durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene K.________, ausgebildete Kosmetikerin und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1990 und 1988), leidet an einer chronischen Schmerzsymptomatik Oberschenkel links bei Status nach LCP-und DHS-Osteosynthese einer 3-Etagenfemurfraktur links 12/02 (Sturz aus acht Metern Höhe) sowie nach Reosteosynthese bei Fehlstellung am 24. März 2003 (bei Status nach Pseudoarthrose pertochantär und diaphysär links und Status nach Reosteosynthese mittels Aufrichteosteotomie und Doppelwinkelplatte proximaler Femur mittels DFN Femurschaft links am 12. Mai 2003). Nach Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2005 rückwirkend ab 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Februar 2004 eine bis Ende des Monats befristete halbe Invalidenrente zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2005 sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen und ab 1. März 2004 allenfalls weiterhin eine Invalidenrente auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig, weshalb sich die Kognition der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung zuständigen Sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG richtet, welche Abs. 1 des Art. 132 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG entspricht (in Kraft gestanden vom 1. Juli 2006 [AS 2006 2003 f.] bis 31. Dezember 2006; übergangsrechtlich vgl. lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005). Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
3.
Im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1b S. 158 f., je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Mit der Vorinstanz wird darauf verwiesen. Ebenfalls verwiesen wird auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62).
4.
Streitig und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 1. März 2004. Von keiner Seite beanstandet wird demgegenüber die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2004 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2004. Mangels Parteivorbringen und eines sich aus den Akten ergebenden Anlasses ist darauf nicht zurückzukommen (BGE 125 V 413 E. 2c. S. 417 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 52 f.).
4.1 Gemäss kantonalem Entscheid ist gestützt auf das Gutachten des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 18. November 2004 von einer ab März 2004 bestehenden 75%igen und einer ab Dezember 2004 auf 80 % gesteigerten Arbeitsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten und ohne vorübergebeugtes Arbeiten sowie ohne repetitive Belastung des linken Femurs oder der linken Hüfte auszugehen (ganztägiger Einsatz; 1/5 der Arbeitszeit [20 %] = Ruhepausen). Nach Auffassung der Vorinstanz kommt den entsprechenden Einschätzungen des Dr. med. J.________ ausschlaggebendes Gewicht zu, zumal sie mit jenen im Bericht des Spitals X.________, Departement Chirurgie, vom 28. Januar 2004 praktisch übereinstimmten (Arbeitsunfähigkeit 25 % ab 1. März 2004) und das betreffende Gutachten im Übrigen sämtlichen beweisrechtlichen Anforderungen genüge. Minderen Beweiswert hat das kantonale Gericht den abweichenden Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2004 (25-40%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab 1. März 2004) respektive vom 28. November 2005 beigemessen (Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 1. März 2004 [recte gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit von 40 %; vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2004], 60 % ab 1. August 2004, 100 % ab 1. Oktober 2004, 60 % ab 1. November 2004, 100 % ab 27. Juli 2005). Ebenfalls nicht abzustellen sei auf das an die Rechtsvertreterin der Versicherten gerichtete Schreiben des Dr. med. W.________, Oberarzt Orthopädie an der Klinik Y.________, vom 28. April 2005, wonach bis zu der von ihm geplanten Operation - anschliessend tatsächlich erfolgt am 27. Juli 2005 (Operationsbericht desselben Datums) - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine berufliche Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung möglich sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiswürdigung und eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung. Da dem Gutachten des Dr. med. J.________ kein ausschlaggebender Beweiswert zuzuerkennen sei und sich aus den gleichwertigen, sich jedoch widersprechenden Arztberichten kein zuverlässiges Bild über die vorhandene Restabeitsfähigkeit gewinnen lasse, bedürfe es zusätzlicher Beweismassnahmen.
5.
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verletzen die tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) noch sind sie unter dem Blickwinkel von Art. 132 OG (in der bis 31. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 2 hievor) anderweitig zu beanstanden.
5.1 Unbegründet ist zunächst der Einwand, das Gutachten des Dr. med. J.________ sei "weder plausibel noch nachvollziehbar" und überdies mit Widersprüchen behaftet. Das erstgenannte Argument wurde vorinstanzlich mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Sodann liegt in der Feststellung des Dr. med. J.________, es fehle bei der Versicherten an der Bereitschaft, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, und der Meinung des Arztes, eine psychiatrische Begutachtung sei nicht angezeigt, keine Inkonsistenz, welche es beweisrechtlich verbieten würde, auf die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzustellen. Die Notwendigkeit einer konkreten psychotherapeutischen Begleitung zieht nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung nach sich. Erstere kann sich aufdrängen, um der Versicherten - sei es durch einen Facharzt/eine Fachärztin der Psychiatrie oder eine ausgewiesene Fachperson der Psychologie - vorübergehend die geeignete Hilfe in der Schmerz- und Lebensbewältigung zu bieten und einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands vorzubeugen. Einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung dagegen bedarf es - zumindest aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - nur, wenn aufgrund der gesamten Akten hinreichende Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges, die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflussendes psychisches Leiden bestünden, was mit Dr. med. J.________ zu verneinen ist. Der Umstand ferner, dass sich das Gutachten vom 28. November 2004 mit den abweichenden hausärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht im Einzelnen auseinandersetzt, ändert an dessen Beweistauglichkeit ebenfalls nichts; diesbezüglich genügt es, dass sich die einleuchtend und nachvollziehbar begründete ärztliche Beurteilung auf eine persönliche Untersuchung der Versicherten stützt, daneben aber auch die Anamnese sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigt und unter konkreter Bezugnahme auf die bekannte medizinische Aktenlage abgegeben wurde.
5.2 Des Weitern ist die Vorinstanz - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin - zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Stellungnahmen des Hausarztes und der Klinik Y.________ (vgl. E. 4.1 hievor) die Einschätzung im Gutachten des Dr. med. J.________ vom 18. November 2004 nicht umzustossen vermögen. Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste des Dr. med. E.________ hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Hausärztinnen und Hausärzte aufgrund ihrer besonderen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Die Einschätzungen des Dr. med. E.________ sind zudem - wenn überhaupt - nur äusserst knapp begründet und aufgrund der medizinischen Aktenlage auch nicht nachvollziehbar, z.B. soweit stehende Verrichtungen als "nie" zumutbar erachtet werden (Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit vom 7. Juli 2004). Was den an der Klinik Y.________ wirkenden Oberarzt Dr. med. W.________ betrifft, kann - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - aus dem Umstand allein, dass der Arzt nach der Schilderung der Versicherten als einziger die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Operation sah und sie sich von ihm erstmals richtig verstanden fühlte, wohl nicht auf eine besondere, hausarztähnliche Vertrauensstellung geschlossen werden. Tatsache aber bleibt, dass Dr. med. W.________ in seinem ersten Bericht vom 5. April 2004 zwar auf den geplanten (und im Juli 2005 durchgeführten) operativen Eingriff hinwies, mit keinem Wort aber eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit erwähnte; dies geschah erst, nachdem er von der Rechtsvertreterin der Versicherten (Frau lic. iur. B.________, Sozialdepartement der Stadt Zürich) am 19. April 2005, mithin nach der Verfügung vom 10. Februar 2005 kontaktiert worden war, was erhebliche Zweifel an der Neutralität und Objektivität seiner Aussagen begründet. In seiner sehr kurzen Stellungnahme vom 28. April 2005 gab der Arzt alsdann eine vage Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab (50 % Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit bis zur Operation "möglich", dann Neubeurteilung), welche er in keiner Weise näher begründete. Unter diesen Umständen ist es weder unangemessen noch bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Aussagen des Dr. med. W.________ nicht als beweiskräftig erachtete und stattdessen ohne Weiterungen auf jene des Dr. med. J.________ abstellte. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 75 % bzw. 80 % in leidensangepasster Tätigkeit, soweit den hier massgebenden Zeitraum ab 1. März 2004 bis zum Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 betreffend. Wie sich der Sachverhalt danach - namentlich nach der am 27. Juli erfolgten Operation durch Dr. med. W.________ - entwickelte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
5.3 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, welche ausgehend von einer 75%igen respektive 80%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 25 % ab 1. März bis Dezember 2004 und einen solchen von 20 % ab Dezember 2004 bis Juli 2005 (Einspracheentscheid) ergab, ist nach Lage der Akten und der konkreten Parteivorbringen nicht zu beanstanden, sodass die Rentenaufhebung per 1. März 2004 rechtens ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [vgl. E. 1 hievor]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin wird durch den "Support Sozialdepartement Recht" des Sozialdepartements der Stadt Zürich, handelnd durch Frau lic. iur. B.________, vertreten. Diese Vertretung erfolgt im Rahmen des staatlichen, im Wesentlichen durch Steuergelder finanzierten Aufgabenkreises des stadtzürcherischen "Supports Sozialdepartements"; es wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass sie gegen Entgelt geschieht, der Beschwerdeführerin mithin durch das Vertretungsverhältnis direkt oder indirekt Auslagen entstehen (vgl. auch BGE 126 V 11). Im Übrigen wäre die unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ohnehin nur patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, wozu die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnende Frau B.________ nicht gehört (Art. 152 Abs. 2 OG; BGE 132 V 200 E. 4.2 S. 201 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: