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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 170/06
Urteil vom 30. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
L.________, 1944, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene L.________ war vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2004 vollzeitig als Allrounderin bei der Firma A.________ tätig gewesen. Nachdem sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. August 2004 angemeldet hatte, ermittelte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gestützt auf von der Versicherten eingereichte monatliche Salärabrechnungen sowie die von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgestellte Bescheinigung vom 3. August 2004 einen versicherten Verdienst im Rahmen eines 100 %-Pensums in Höhe von Fr. 3996.- (Verfügung vom 14. April 2005). Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2006 ab.
C.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Berechnung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage einer während ihres Anstellungsverhältnisses bei der Firma A.________ regelmässig geleisteten Wochenarbeitszeit von mindestens 50 Stunden.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 30. Mai 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG; vgl. auch BGE 125 V 480), namentlich die Beschränkung auf das aus der normalen Arbeitszeit resultierende Einkommen (BGE 126 V 207, 125 V 475), und die je nach Sachlage hierfür anwendbaren Bemessungszeiträume (Art. 37 Abs. 1-3bis AVIV; BGE 125 V 42 und 51) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Entgelt, welches der Beschwerdeführerin für während der letzten zwölf Monate ihres zweijährigen Arbeitsverhältnisses bei der Firma A.________ - und damit im hier relevanten Bemessungszeitraum (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV; "Berechnung versicherter Verdienst" der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2004) - regelmässig geleistete Überstundenarbeit ausbezahlt wurde, in die Ermittlung des versicherten Verdienstes einfliesst.
3.1 In BGE 116 V 281 hatte das EVG erkannt, dass Entschädigungen für Überzeit nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes darstellen, wobei sich das Urteil auf Überzeit im Sinne derjenigen geleisteten Arbeit bezog, welche die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz übersteigt (BGE 116 V 281 E. 2 mit Hinweisen). Begründet wurde dieses Ergebnis unter anderem mit der Überlegung, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten solle, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (BGE 116 V 281 E. 2d [mit Hinweis] S. 283 f.). Ausgehend von diesem Grundsatz lehnte die Rechtsprechung in der Folge - über den Bereich der Überzeit im vorstehend umschriebenen Sinn hinaus - die Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes generell ab (BGE 129 V 105; Urteile des EVG C 185/03 vom 12. Februar 2004 und C 1/01 vom 21. August 2001, E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2288 Rz 366 mit Verweis auf FN 778).
3.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 42 1/2 Wochenstunden (Bescheinigung der vormaligen Arbeitgeberin vom 3. August 2004, Ziff. 5) während ihrer Tätigkeit bei der Firma A.________ regelmässig Überstundenarbeit geleistet (vgl. auch Blatt "Berechnung versicherter Verdienst" der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2004). Als rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtliche Überstundenarbeit, da damit nicht "normalerweise" erzielter Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG erworben wird, gilt Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird (BGE 129 V 105 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 107 und E. 3.2 S. 108; Urteil des EVG C 185/03 vom 12. Februar 2004, E. 3.3). Das kantonale Gericht hat das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin durch die über das betriebsübliche Arbeitspensum hinaus geleisteten Stunden erwirtschaftet hat, bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes demnach zu Recht nicht berücksichtigt. Daran vermag der Hinweis der Versicherten auf Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11), wonach sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit für nichtindustrielle Kleinbetriebe wie beispielsweise eine Tankstelle auf 50 Stunden belaufe, nichts zu ändern, beträgt die - im vorliegenden Zusammenhang massgebende - betriebliche Arbeitszeit nach Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin doch ausdrücklich 42 1/2 Wochenstunden und wurde auch für die Beschwerdeführerin keine davon abweichende vertragliche Lösung vereinbart (vgl. Bescheinigung vom 3. August 2004, Ziff. 6). Gegen die von der Versicherten vertretene Auffassung, sie und die Betreiberin der Firma A.________ hätten sich stillschweigend auf ein die Vertragsgrundlage bildendes, den Beschäftigungsgrad von 100 % übersteigendes Arbeitspensum geeinigt, spricht zudem der Umstand, dass zwar regelmässig, aber in sehr unterschiedlichem Ausmass Überstunden geleistet wurden.
Die Berechnung des versicherten Verdienstes gibt im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass, sodass sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: