Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.212/2006 /fco
Urteil vom 31. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
gegen
Direktion des Innern des Kantons Zug, Neugasse 2,
Postfach 146, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6,
Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Waldfeststellung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Unterägeri führte die Direktion des Innern des Kantons Zug ein Waldfeststellungsverfahren durch. Die festgestellten Waldgrenzen wurden provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen, den Grundeigentümern zur Orientierung und Überprüfung zugestellt und vom 13. April bis zum 12. Mai 2005 öffentlich aufgelegt. Darin wurde u.a. ein baum- und buschbestandenes Landstück auf der Parzelle Nr. 37 westlich des Lutisbachs und südöstlich der Erlibergstrasse als Wald qualifiziert.
X.________ erhob am 12. Mai 2005 Einsprache und beantragte, einen nach Westen hin auslaufenden, im beigelegten Plan näher markierten Teil der fraglichen Fläche aus der Waldfeststellung zu entlassen. Die Direktion des Innern des Kantons Zug wies die Einsprache am 17. Februar 2006 ab und setzte die Waldgrenze entsprechend dem aufgelegten Plan fest. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 29. August 2006 eine von X.________ eingereichte Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 führt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die strittige Teilfläche aus der Waldfeststellung zu entlassen und festzustellen, dass diese Bestockung keinen Wald darstelle.
C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Direktion des Innern des Kantons Zug schliesst ausdrücklich, das Bundesamt für Umwelt sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach der früheren Rechtsmittelordnung zu beurteilen ist.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 46 Abs. 1 WaG in Verbindung mit Art. 97 und 98 lit. g OG; BGE 122 II 274 E. 1a S. 277). Aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem anwendbaren Bundesrecht kann im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Anwendung des kantonalen Ausführungsrechts mitüberprüft werden (BGE 131 II 470 E. 1.1 S. 474 mit Hinweisen). Es sind keine Ausschlussgründe gemäss Art. 99-102 OG erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im Grundsatz zulässig.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Urteils und nach Feststellung der Vorinstanz Anstösser des Grundstücks, auf dem sich die strittige Bestockung befindet. Er ist deshalb, wie unbestritten ist, durch die Waldfeststellung mehr als die Allgemeinheit betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
2.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a OG). Hat - wie hier - ein Gericht als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG an die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden. Möglich bleibt, dass das Bundesgericht selbst weitere tatsächliche Feststellungen trifft, wo dies zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen als nötig erscheint (BGE 131 II 470 E. 2 S. 476 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer denn auch einen Augenschein beantragt. Ob die Abnahme dieses Beweismittels erforderlich ist, ist im Sachzusammenhang zu entscheiden.
2.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus den Beschwerdeschriften muss aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (BGE 131 II 470 E. 1 S. 475 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht entschieden, dass in Streitigkeiten technischer Natur der Begründung der Anträge zusätzliche Bedeutung zukommt (BGE 131 II 533 E. 6.1 S. 538 mit Hinweis). Ähnliches muss gelten, wo es wie hier wesentlich auf naturwissenschaftliche Fachfragen in Verbindung mit der Würdigung örtlicher Verhältnisse ankommt. Es kann diesfalls nicht ohne weiteres genügen, lediglich in den vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptungen und Bestreitungen, zumal tatsächlicher Art, praktisch wörtlich einfach zu wiederholen oder bloss vorinstanzliche Vorbringen anderer Verfahrensbeteiligter zu bestreiten, ohne sich mit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Entscheides ernsthaft auseinanderzusetzen. Auf die vorliegende Beschwerde kann nur eingetreten werden, soweit die erwähnten Begründungsanforderungen erfüllt sind. Darauf ist im Sachzusammenhang einzugehen.
3.
Der Beschwerdeführer erhebt gegenüber der vorinstanzlichen Sachdarstellung "keine grundsätzlichen Einwendungen". Er rügt aber, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers "nicht wirklich gewürdigt", insbesondere seine Eingabe vom 21. Juli 2006 (Stellungnahme zum vorinstanzlichen Augenschein) "nicht richtig beachtet und berücksichtigt" und ihm demzufolge das rechtliche Gehör verweigert habe. Diese unspezifische und nirgends konkretisierte Rüge ist unbehelflich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Wie die tragenden Elemente seiner Vorbringen zeigen, geht es dem Beschwerdeführer vielmehr um die Würdigung der sich stellenden Rechts- und vor allem auch Tatfragen in der Sache selbst.
4.
4.1 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Wohlfahrtsfunktionen erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte qualitativ und quantitativ sichert sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört insbesondere auch der Landschaftsschutz, das heisst die optisch-ästhetische Funktion der Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Fauna und Flora (BGE 124 II 85 E. 3d/bb S. 88; Urteile des Bundesgerichts 1A.40/2006 vom 27. September 2006, E. 2.1, sowie vom 20. März 2002, in ZBl 104/2003 S. 377 E. 3.2). Für die rechtliche Qualifikation als Wald sind Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte und ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen (vgl. BGE 124 II 85 E. 4d S. 92 f.), Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
Innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG; BGE 125 II 440). Der Kanton Zug hat gestützt darauf in § 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz, BGS 931.1) eine Mindestgrösse von 800 m2, eine Mindestbreite von 12 m sowie bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren festgelegt.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene Definition des Begriffs "Wald" nach Art. 2 WaG einschliesslich ihrer Konkretisierung durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits und durch die im Rahmen von Art. 1 WaV erlassene kantonale Ausführungsgesetzgebung andererseits unbestritten. Soweit er in diesem Zusammenhang dartut, die Vorinstanz habe die nach Art. 36 BV erforderlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie zu wenig beachtet und nicht nachgewiesen, verkennt er, dass mit dem Erlass der auf Art. 77 BV gestützten eidgenössischen Waldgesetzgebung eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse am Schutz des Waldes und im Grundsatz auch die Verhältnismässigkeit der im Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen ohne weiteres zu bejahen ist. Selbstverständlich muss indes die Rechtsanwendung im Einzelfall in verfassungskonformer Weise erfolgen, worauf, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen ist.
4.3
4.3.1 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die strittige Bestockung sich teilweise nördlich, teilweise südlich und teilweise westlich eines ehemaligen, heute weitgehend wieder durch Humus überdeckten Steinbruchs befindet, zwischen 20 und 45 m breit und gut 50 m lang ist und somit eine Fläche von 1'000 m2 ohne weiteres überschreitet. Es nimmt aufgrund der aus den Jahren 1956, 1967 und 1996 stammenden Luftbilder ferner an, dass das fragliche Gehölz bereits in diesen Jahren im gleichen Ausmass bestand und dass es nach diesen Bildern keine eigentliche Zäsur zwischen der Bestockung entlang des Lutisbachs und des hier strittigen westlichen Ausläufers gab. Wenn sich aus der Sicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers in diesem Bereich heute "vielleicht eine Lücke bezüglich hochstämmiger Bäume" ergebe, hänge dies damit zusammen, dass in diesem "Grenzbereich" drei Bäume fehlten, die im Jahre 2001 auf Veranlassung des Beschwerdeführers gefällt worden seien. Das Verwaltungsgericht stellt ferner fest, dass innerhalb der Bestockung ein sehr viel kühleres Klima herrsche als ausserhalb.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestockung stelle keine Einheit dar, sondern sei gegliedert; sie umwachse auch nach Darstellung der Vorinstanz den Steinbruch. Es sei deshalb willkürlich, von einer Gesamtfläche und Gesamtbreite auszugehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch darauf, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Dass und weshalb die Feststellungen der Vorinstanz nach Art. 105 Abs. 2 OG relevante Mängel aufwiesen, wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere die auf die Luftbilder seit 1956 gestützten Schlüsse der Vorinstanz unbestritten, die - wie die Vorinstanz füglich annehmen durfte - den fraglichen Gehölzausläufer als kompakte Bestockung erscheinen lässt, zu dessen Dimensionierung (Länge, Breite, Gesamtfläche) eine Aussage durchaus möglich scheint. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Zäsur zwischen dem strittigen westlichen Ausläufer der Bestockung und dem entlang des Lutisbachs verlaufenden Teil sowie sein Vorbringen betrifft, dass die ganze Bestockung "überall durchsichtig durchschaubar" sei, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass nach Entfernung von rund 12 Bäumen durch den Grundeigentümer in Absprache mit dem Forstdienst im Winter 1998/99 sowie dreier Hochstammbäume auf Veranlassung des Beschwerdeführers im Jahre 2003 - was der Beschwerdeführer vom Sachverhalt her nicht bestreitet - das Erscheinungsbild der Bestockung sich verändert haben mag. Die Beschwerdevorbringen lassen die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz insoweit nicht als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unhaltbar oder mangelhaft erscheinen. Dass innerhalb der fotografisch dokumentierten Bestockung sich das Klima zufolge der durch den dauernden Schattenwurf der Bäume und Büsche verringerten Sonneneinstrahlung an einem sommerlichen Augenschein kühler präsentiert als ausserhalb, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die fraglichen Feststellungen der Vorinstanz an wesentlichen Mängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG kranken sollten.
4.3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellungen der Vorinstanz über die Zusammensetzung der Bestockung - namentlich Bergahorne, Eschen, Buchen, Kirschbäume (prunus avium), einer Eiche sowie - am Rand - zahlreicher Haselbüsche nicht. Er bestreitet lediglich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die konkrete Bestockung als Wald anzusehen sei, und erblickt in der Verwendung des Begriffs "Laubwald" eine petitio principii.
Die Vorinstanz räumt zwar zu Recht ein, dass das Vorhandensein solcher Bäume allein noch nicht auf Wald schliessen lässt. Sie sind indes in Anhang 9 ("Waldbäume und Waldsträucher") zu Art. 3 der Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV, SR 916.20) aufgeführt und gehören zu den in hiesigen Wäldern typischerweise vorhandenen Bäumen. Nach den Ausführungen des kantonalen Forstdienstes sowie nach fachkundigen Aufnahmen über die Flora im fraglichen Gehölz (Ökologische Waldaufnahmen von Förster Y.________) ist vom Vorhandensein zahlreicher typischer und teilweise seltener Waldpflanzen auszugehen. Gestützt darauf sowie auf vogelkundliche Aufnahmen durch den Ornithologen Z.________ zu denen sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht äussert, kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass diese Bäume zusammen mit den vorhandenen Sträuchern und sonstigen Pflanzen auch in diesem westlichen Bestockungsausläufer ökologisch sowie bezüglich Dichte, Ausmass und Bodenbeschaffenheit eine Bestockung mit Waldcharakter und auch eine gute Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von Vögeln darstellen. Diese Bestockung bilde zusammen mit dem östlich angrenzenden Wald optisch und ökologisch eine Einheit; die vom Beschwerdeführer behauptete Zäsur zwischen dem östlichen und westlichen Teil sei marginal und nähme sich ohne den vom Beschwerdeführer veranlassten Eingriff noch geringfügiger aus.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz und den Stellungnahmen der Fachorgane nicht ernsthaft auseinander; er beschränkt sich weitgehend auf pauschale Bestreitungen. Solch pauschale Bestreitungen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, vermögen gegenüber den fundierten Darlegungen der Vorinstanz nicht aufzukommen. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Bestockung erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich.
4.3.3 Die Vorinstanz prüft ferner, ob die fragliche Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG), und bejaht dies sowohl für die Nutz- als auch für die Wohlfahrtsfunktion. Die Nutzfunktion hält sie in Anbetracht der 1998 geschlagenen rund 28 m3 Holz sowie der zahlreichen Baumstrünke als hinreichend gegeben. Die Wohlfahrtsfunktion erblickt sie in der landschaftsprägenden Wirkung, in der ökologischen Aufwertung der Umgebung durch Schaffung von Lebensräumen für Flora und Fauna sowie im Umstand, dass der ehemalige Steinbruch durch Wurzelwerk stabilisiert, durch die zufolge jahrzehntelangen Blattwurf natürlich gewachsene Humusschicht isoliert und vor Verwitterung geschützt werde, was zugleich auch Steinschlag vermeiden helfe.
Auch in diesem Zusammenhang setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Waldfunktionen auseinander. Die Nutzfunktion bestreitet er an sich nicht. Er behauptet in anderem Zusammenhang zwar, dass nur "wenig Baumstrünke" vorhanden seien, tut aber keine im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG relevanten Mängel dar. Zudem setzt die Nutzfunktion, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht eine sehr intensive Nutzung voraus (vgl. etwa BGE 124 II 165 E. 11 S. 178 f.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelnen Aspekten der von der Vorinstanz genannten Wohlfahrtsfunktion entgegenzutreten, so der Erwägung, dass die Bäume auch zur Stabilisierung des ehemaligen Steinbruchs beitrügen. Auf die weiteren von der Vorinstanz zu dieser Funktion vorgebrachten Überlegungen geht er nicht ein.
Soweit auf die Beschwerdevorbringen, die sich nur mit einem Teil der insoweit voneinander unabhängigen Teile der vorinstanzlichen Erwägungen befassen, überhaupt einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2006 vom 4. Juli 2006, E. 2.2; BGE 121 IV 94 E. 1b; 118 Ib 134 E. 2; 123 V 335 E. 1b, je mit Hinweisen), vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die plausiblen Ausführungen der Vorinstanz nicht durchzudringen. Insbesondere liegen die geländestabilisierende Funktion von Baumwurzeln und die isolierende, die Verwitterung des Untergrundes hindernde Wirkung einer Humusschicht auf der Hand; sie lassen sich zudem durchaus auch als Ausdruck der Schutzfunktion des Waldes sehen.
4.4 Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Erwägung der Vorinstanz, die fragliche Bestockung sei nicht ein gezielt angelegter Baumbestand, der als Grünanlage ohne Waldcharakter anzusehen wäre.
4.4.1 Damit eine Bestockung als Garten-, Grün- und Parkanlage gilt, muss es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets ein willentliches, gestalterisches Handeln oder zumindest ein willentliches Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit bestimmtem Bezug zur Umgebung mit ein. Solche Baumbestände bezwecken die Verschönerung des gestalteten Raums oder dienen der Erholung, nicht der forstlichen Nutzung. Das Willenselement kann bei Grünanlagen bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, das heisst in seine Arealplanung miteinbezieht. Die Gestaltung der Grünanlage muss einen Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt aufwertet. Sie muss einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungs- oder Erholungszwecken dienen. Die Anforderungen sind allerdings nicht sehr hoch anzusetzen, und gerade Begrünungen von Industrielandreserven brauchen keinen besonderen ästhetischen Ansprüchen zu genügen. Dennoch muss ein gezieltes Gestalten mit Bezug zur Umgebung vorausgesetzt werden und auch feststellbar sein. Ist auf einer Parzelle bloss die Landpflege vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht worden, so liegt keine Grünanlage vor (Urteil 1A.141/2000 vom 20. März 2002, E. 3.2; BGE 124 II 85 E. 4d S. 92 ff. mit Hinweisen).
4.4.2 Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung der Vorinstanz unbestritten, es habe sich nicht klären lassen, wer die Bäume als obere Begrenzung des Steinbruchs gepflanzt habe, und er tritt der im angefochtenen Urteil getroffenen Annahme, dass vermutlich schon die frühere Eigentümerin jeweils Tannen zur Abgrenzung und zum Schutz gesetzt habe, nicht entgegen, sondern bringt selber vor, dass die Bestockung gepflanzt wurde, um den Steinbruch abzugrenzen oder zu kaschieren. Mit der Erwägung der Vorinstanz, auch der Kaufvertrag von 1905 belege die Existenz von Obstbäumen und eines Waldgebüschs mit Hochstämmen im fraglichen Bereich, und die relativ vielen im Bestand vorhandenen Baumstrünke zeigten, dass aus dieser Bestockung jeweils nach Bedarf - über die Jahre hinweg insgesamt viele - Bäume gefällt worden seien, setzt sich der Beschwerdeführer nur rudimentär auseinander. Er macht geltend, dass Obstbäume nicht Wald darstellten. Die Formulierung "relativ viele Baumstrünke" erachtet er als unpräzis und behauptet - ohne allerdings die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 OG darzutun -, dass nur "wenig Baumstrünke" vorhanden seien; daraus leitet er ab, dass die Bestockung "immer wieder zurückgeschnitten und gepflegt" worden sei. Er legt aber weder dar, dass die Vorinstanz bezüglich dieser Rechtsfrage von unzutreffenden Abgrenzungskriterien ausgehe, noch dass ihre diesbezüglichen Feststellungen an nach Art. 105 Abs. 2 OG relevanten Mängeln krankten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass zufolge unterlassener regelmässiger Pflege der Bestockung hochstämmige Waldbäume eingewachsen seien, die nicht mehr als Grünanlage qualifiziert werden könnten, ist daher nicht zu beanstanden.
4.4.3 Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich einen servitutarischen Anspruch auf Rückschnitt der Bestockung. Soweit auf dieses im bundesgerichtlichen Verfahren nur mit einem einzigen Satz vorgetragene Argument überhaupt einzutreten ist, ist zum einen die Substanziierung dürftig. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz einen Grundbuchauszug, der nebst einem nicht näher erklärten Hinweis auf altrechtliche Servituten keinen expliziten Eintrag dieses Inhalts enthält, sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters des damaligen Eigentümers aus dem Jahr 1960 eingereicht, das zwar einen Grundbucheintrag behauptet, aber diesen ebenfalls nicht belegt. Dem Beschwerdeführer wäre, wenn er hieraus etwas ableiten wollte, eine detaillierte Substanziierung zuzumuten gewesen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob und inwieweit dieser privatrechtliche Gesichtspunkt in einem öffentlichrechtlichen Waldfeststellungsverfahren überhaupt relevant sein könnte. Bei der Waldfeststellung ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen. Eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen (vgl. BGE 124 II 85 E. 3e S. 89, Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 2.1, in: ZBl 106/2005 S. 110).
4.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Bestockung aufgrund ihrer Erscheinung, Zusammensetzung und Bodenbeschaffenheit und namentlich vor dem Hintergrund der aktenkundigen Luftfotografien von 1956, 1967 und 1995 eine gewachsene Einheit mit Waldcharakter darstellt, erscheint daher als begründet. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
5.
Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: