Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_94/2007 /bnm
Urteil vom 31. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________, vertreten durch Y.________,
Amtsvormundin,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser,
gegen
R.________ und S.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 4. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a R.________ (geb. 1928) und S.________ (geb. 1930) sind in A.________ in einer grossen 2 ½ -Zimmerwohnung mit Balkon wohnhaft. Sie sind die Adoptiveltern von Z.________ (geb. 1964). Diese war mit T.________ (geb. 1962) verheiratet und hat mit ihm die ehelichen Kinder L.________ (geb. 1988), M.________ (geb. 1989) und X.________ (geb. 1993). Sie fand auf der Suche nach ihren leiblichen Eltern im Kanton Tessin unter anderen ihren Halbbruder. Sie verliebte sich in diesen und verliess deswegen im Oktober 1999 ihre Familie und lebt seither mit ihm im Tessin zusammen. Um ihre Kinder kümmert sie sich nicht mehr.
A.b Mit rechtskräftigem Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. März 2001 wurde die Ehe von T.________ und Z.________ geschieden und die elterliche Sorge für die drei Kinder dem Vater zugeteilt. Dieser lebt in einem Einfamilienhaus in B.________ und ist als Logistikleiter einer Firma beruflich stark beansprucht. Er verheiratete sich am 10. Juli 2002 mit N.________.
Nach der Heirat kam es zu Konflikten zwischen den Kindern und deren Stiefmutter. Diese duldet seither während ihrer Anwesenheit im Haus die Kinder nur noch in deren Zimmern im Untergeschoss, nicht aber im Obergeschoss mit dem dort befindlichen Elternschlaf- und Wohnzimmer, und kümmert sich auch nicht mehr um die Betreuung und Erziehung der Kinder.
B.
B.a Nach Anhörung des Kindes und des Kindsvaters wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Aarau vom 3. Juli 2006 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB dem Vater die Obhut über das Kind X.________ für unbestimmte Zeit entzogen. X.________ wurde bis zum erneuten Entscheid der Vormundschaftsbehörde betreffend Platzierung in einer Pflegefamilie im Haushalt ihres Vaters belassen. Sodann wurde für X.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, und als Beiständin wurde Y.________, Amtsvormundin, eingesetzt, welche beauftragt wurde, einen geeigneten Pflegeplatz für das Kind zu suchen. Dem Beschluss wurde gemäss Art. 314 Ziff. 2 ZGB und § 44 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.b Das Kind X.________ lebt mit Einwilligung des Kindsvaters seit Beginn der Sommerferien 2006 bei den Grosseltern mütterlicherseits (nachfolgend: Beschwerdegegner), wobei es die 6. Klasse, eine Kleinklasse, im Schulhaus in B.________ besucht. Nach Schulschluss hält sich X.________ im Elternhaus in B.________ auf und verbringt dort auch die schulfreien Nachmittage bei den Brüdern und dem Kindsvater.
B.c Mit undatiertem Schreiben, das am 10. Juli 2006 bei der Vormundschaftsbehörde Aarau einging, ersuchten die Beschwerdegegner um Fremdplatzierung des Kindes X.________ bei ihnen. Die Vormundschaftsbehörde liess diesen Antrag durch die Beiständin überprüfen, die in ihrem Bericht vom 21. August 2006 eine Fremdplatzierung des Kindes X.________ bei den Beschwerdegegnern "trotz all den positiven Eindrücken als "falsch" bezeichnete. Mit Beschluss vom 11. September 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde Aarau die Fremdplatzierung des Kindes in der heilpädagogischen Pflegefamilie T.________ in C.________ per 15. September 2006 an (Ziff. 1).
Dagegen erhoben die Beschwerdegegner fristgemäss Beschwerde an das Bezirksamt Aarau als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Das Bezirksamt erteilte mit Verfügung vom 29. September 2006 der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies mit Verfügung vom 29. November 2006 das Rechtsmittel ab und verfügte, X.________ sei sobald wie möglich bei der Familie T.________ in C.________ zu platzieren (Ziff. 1). Gestützt darauf ordnete die Vormundschaftsbehörde Aarau mit Vollstreckungsbeschluss vom 4. Dezember 2006 an, der allein sorgeberechtigte Vater, T.________, werde angewiesen, seine Tochter X.________ bis spätestens Dienstag, 12. Dezember 2006, um 18 Uhr in die heilpädagogische Pflegefamilie T.________ in C.________ zu bringen. Nach unbenütztem Verstreichen dieser Frist werde die Beiständin Y.________ ermächtigt, die Zwangsvollstreckung wenn nötig unter Beizug der Polizei durchzuführen.
B.d Die Beschwerdegegner und der Kindsvater vereitelten diese Vollstreckungsanordnung, indem sie das Kind X.________ für die Vollstreckungsorgane unauffindbar bei den Grosseltern väterlicherseits in D.________ versteckten.
C.
Die Beschwerdegegner erhoben am 12. Dezember 2006 gegen die Verfügung des Bezirksamts Aarau vom 29. November 2006 Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde.
Die Kammer für Vormundschaftswesen gewährte der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2006 aufschiebende Wirkung und führte am 4. Januar 2007 eine Verhandlung mit Anhörung des Kindes X.________, der Beschwerdegegner und der Beiständin durch. Mit Entscheid vom 4. Januar 2007 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksamts Aarau vom 29. November 2006 in Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Aarau vom 11. September 2006 in Dispositiv-Ziffern 1 und 2 ersatzlos aufgehoben".
D.
X.________, vertreten durch die Beiständin Y.________, hat gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde nach Art. 72ff. BGG eingereicht. Sie lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Obhutsentzug der Vormundschaftsbehörde vom 3. Juli 2006 sei zu bestätigen und X.________ sei sofort in einer geeigneten Institution zu platzieren.
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2007 wurde das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos abgeschrieben, da der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen Kindesschutzmassnahmen, die keine Gestaltungsurteile im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG darstellten, keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukomme. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein letztinstanzlicher im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG steht die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden sowie auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Ziff. 7) offen. Auf das Rechtsmittel ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.3 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 72 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Vormundschaftsbehörde Aarau ist im vorliegenden Fall nicht entscheidende, sondern antragstellende Behörde und wäre daher selber zur Beschwerde legitimiert (BGE 86 II 213 E. 3 S. 16; 112 II 16). Sie führt jedoch nicht in eigenem Namen Beschwerde, sondern hat mit Beschluss vom 5. März 2007 der Beiständin von X.________ eine Prozessvollmacht gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB erteilt mit dem Zweck, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 4. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Darin wird weiter ausgeführt, urteilsfähige Minderjährige könnten selbständig - oder durch den Vertreter ihrer Wahl - handeln, um Rechte betreffend ihre Persönlichkeit wahrzunehmen (BGE 120 Ia 369). X.________ sei jedoch nicht als urteilsfähig zu betrachten und könne daher den Entscheid nicht selbständig anfechten, da sie in einem Loyalitätskonflikt mit ihrem Vater und den Beschwerdegegnern stehe. Bei höchstpersönlichen Rechten, die für das urteilsunfähige Mündel vom Vormund geltend gemacht werden könnten, bedürfe dieser der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Thomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 20 zu Art. 421/422 ZGB, S. 2133f.). Die Beschwerdeführerin erachtet ihre Legitimation als gegeben, denn sie habe am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und habe ausserdem ein durch Art. 301, Art. 307 und Art. 310 Abs. 1 ZGB rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids.
Rechnet man die Bestimmung der Obhut zu den persönlichkeitsbezogenen Rechten einer Person, so ist ein urteilsfähiger Unmündiger selber zur Geltendmachung berechtigt (Margrit Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 33 ff. zu Art. 19, S. 204 ff.) und kann - umgekehrt - nicht gegen seinen Willen vertreten werden. Da die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen sein wird, muss die Frage nicht weiter geprüft werden, ob hier nicht eine unzulässige Vertretungsanmassung vorliegt.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c;127 I 54 E. 2b S. 56).
2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, das rechtliche Gehör des Vaters oder der Vormundschaftsbehörde sei verletzt worden, denn die Beiständin vertritt diese beiden nicht, und diese haben nicht Beschwerde geführt.
Die Beiständin war anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar 2007 nicht Prozessvertreterin von X.________, sondern hatte damals als Beiständin bloss die Aufgabe, einen Pflegeplatz zu suchen (Beschluss vom 3. Juli 2006) und den Entscheid, X.________ der Pflegefamilie T.________ zuzuführen, zu vollstrecken (Entscheid vom 4. Dezember 2006). Die Prozessermächtigung erfolgte erst am 5. März 2007. Sie kann sich daher nicht darüber beklagen, anlässlich der Vorladung vom 22. Dezember 2006 und der Verhandlung vom 4. Januar 2007 sei das rechtliche Gehör von X.________ verletzt worden. Wie sie selber ausführt, hätte damals einzig der Vater von X.________ als sorgeberechtigte Person die Interessen von X.________ im Verfahren rechtswirksam wahrnehmen können. Dieser und X.________ selber haben sich aber nicht beschwert, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beiständin hatte zudem aus eigenem Recht keinen Anspruch, an der Verhandlung vom 4. Januar 2007 "sich ausführlich zur ganzen Situation" zu äussern.
3.
Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, vorerst müsse als Vorfrage im Sinne von Art. 31 BGG diskutiert werden, ob der am 3. Juli 2006 verfügte Obhutsentzug rechtlich unwirksam sei, wie das Obergericht in E. 2.2.2 festhalte. Es besteht kein Interesse an der Beantwortung dieses obiter dictum der Vorinstanz, denn als Hauptfrage ist gemäss der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Fremdplatzierung von X.________ vom 11. September 2006 den Anforderungen von Art. 301 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 1 ZGB entspreche. Zudem hat das Obergericht den Obhutsentzug aufgehoben (E. 5.1 nachfolgend).
4.
4.1 Das Bundesgericht hat seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
4.2 In der Beschwerdeschrift muss (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingegangen werden und ist im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der Hauptsache Folgendes erwogen: Der Kindsvater habe zu Beginn der Sommerferien 2006 das Kind X.________ in die Obhut der Beschwerdegegner gegeben, bei denen es seither in deren grossen 2 ½-Zimmerwohnung in A.________ lebe, wobei es weiterhin die Schule in B.________ besuche und im Elternhaus nach Schulschluss die Mahlzeiten einnehme sowie die schulfreien Nachmittage mit seinen Brüdern verbringe. Es habe sich für den Verbleib bei den Beschwerdegegnern ausgesprochen und zu diesen eine gute Kind-Grosseltern-Beziehung, die erfahrungsgemäss eine gute, tragfähige Grundlage für die Kindesbetreuung sei. Auf den Willen des nunmehr bald 14-jährigen Mädchens sei soweit möglich Rücksicht zu nehmen, wobei eine davon abweichende Entscheidung nur im Falle einer Kindesgefährdung zu treffen sei, die hier bei Betreuung des Kindes durch die Beschwerdegegner auch nach dem Bericht der Beiständin vom 21. August 2006 nicht anzunehmen sei. Es stehe nichts entgegen, auch wenn gemäss dem Bericht die Wohnverhältnisse bei den Beschwerdegegnern mangels eines eigenen Zimmers für X.________ nicht ideal seien, das Kind bei den Beschwerdegegnern zu belassen, zumal diese für Abhilfe besorgt seien und ihm Platz für einen Computer und eigenen Fernseher zur Verfügung gestellt hätten.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Aarau vom 11. September 2006 angeordnete Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs (Art. 310 Abs. 1 ZGB) als weniger einschneidende Kindesschutzmassnahme mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters für das Kind X.________ unter den vorliegenden Umständen nicht gerechtfertigt sei. Sie sei daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die im vorangegangenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Aarau vom 3. Juli 2006 angeordnete, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Kindesschutzmassnahme der Beistandschaft genüge, in deren Rahmen die Beiständin nötigenfalls auf die Kindeserziehung einwirken, an den Kindsvater gelangen und das Erforderliche veranlassen könne.
5.2
5.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Verstecken von X.________, um die Fremdplatzierung zu verhindern oder zu verzögern, rechtswidrig war. Dies allein rechtfertigt indessen keinen Obhutsentzug, wenn dieser nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sodann im Einzelnen das Folgende ein:
5.2.2.1 Sie ist der Ansicht, die Beschwerdegegner seien im Alter von bald 77 bzw. bald 79 Jahren für die Betreuung von X.________ nicht geeignet.
Als 2002/2003 Schwierigkeiten auftraten, schuf der sorge- und obhutsberechtigte Vater Abhilfe, indem er vermehrt die Grosseltern mütterlicherseits einspannte. Zudem stehen weitere Verwandte - vor allem die Paten und Grosseltern väterlicherseits - zur Verfügung, welche bereit und in der Lage sind, zu helfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Grosseltern handelten aus egoistischen Motiven, da sie keine eigene Tochter hätten, stellt bloss appellatorische Kritik dar, deren sachverhaltliche Grundlage im angefochtenen Entscheid fehlt und die daher nicht gehört werden kann (E. 4.1 hiervor). Das Gleiche gilt auch für den Einwand, der Vater des Kindes habe sich geweigert, sich einer Familientherapie zu unterziehen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Vater nicht reagieren würde, wenn z.B. wegen des Alters der Grosseltern oder aus anderen Gründen sich Änderungen aufdrängten. Auch die Beiständin, deren Funktion nicht in Frage gestellt wird, kann Änderungen vorschlagen, wenn solche nötig sind. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Kantonsgericht habe übersehen, dass im Falle, wo den Eltern die Obhut entzogen werde, diese der Vormundschaftsbehörde und gestützt auf BGE 128 III 9 schon gar nicht den Pflegeeltern zustehe, geht fehl. Denn das Obergericht hat - wie ausgeführt (E. 5.1 hiervor) - die Aufhebung des Rechts des Vaters zur Bestimmung des Aufenthalts von X.________ rückgängig gemacht.
5.2.3 Sodann ist die Beschwerdeführerin der Meinung, sie sei bei der Befragung überfordert und damit nicht urteilsfähig gewesen. Von vornherein unzulässig ist die behauptete Überforderung, denn im angefochtenen Entscheid wird eine solche nicht festgestellt (E. 4.1 hiervor). Darüber hinaus hat das Obergericht die Urteilsfähigkeit bei einem 13-jährigen und im Gutachten als "körperlich, geistig und seelisch gesund bezeichneten" Kind nicht in Zweifel ziehen müssen (vgl. dazu: BGE 131 III 553 ff.). Die Anhörung von X.________, die nur ein Element der Entscheidfindung darstellt und gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB vorgeschrieben ist, stellt somit keine Bundesrechtsverletzung dar.
5.2.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht sei vom Gutachten des KJPD vom 20. April 2006 abgewichen und habe dabei das Willkürverbot (Art. 9 BV) missachtet. Vorab ist dabei zu erwähnen, dass im Bereich des Kindesschutzes, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen Beweise erheben kann; massgebend ist in erster Linie das Wohl des Kindes (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; vgl. auch 128 III 411 E. 3.2.1 S.413 und 131 III 553 E.1.1). Die Vorinstanz hat anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar 2007 durch die Anhörung der Grosseltern und des Kindes sich die Erkenntnisse zur Beurteilung der Obhutsfrage und zur Unterbringung von X.________ verschaffen können. Die Rüge geht daher fehl.
Das Obergericht hat zudem erwogen, es liege hier ein Fall vor, in welchem der allein sorgeberechtigte Kindsvater in seiner Doppelbelastung durch Beruf und Kinderbetreuung in seiner Abwesenheit X.________ durch dessen Grosseltern habe betreuen lassen, welche dem Kind wohlgesinnt seien. Dabei sei die offene Ablehnung der Stiefmutter gegenüber den Kindern und das dadurch begründete Defizit einer Mutter-Kind-Beziehung bei X.________ durch dessen gute, herzliche Beziehung zur Grossmutter und die geregelte Kindesbetreuung ausgeglichen worden. Es sei nicht einsichtig, worin und weshalb in diesem Fall bei dem als körperlich, geistig und seelisch gesund bezeichneten Kind X.________ eine "massive Gefährdung" vorliegen solle, die nicht anders als durch dessen Fremdplatzierung in einer heilpädagogischen Pflegefamilie abgewendet werden könne. Indem das Obergericht diesen im Gutachten enthaltenen Widerspruch als Anlass für eigene Abklärungen angesehen hat, die schliesslich zu einer anderen Beurteilung der Gefährdung des Kindes geführt haben, hat es kein Bundesrecht verletzt. Zu einer abstrakten Gefährdung hat die Vorinstanz keine Tatsachen festgestellt. Das Obergericht ist im Gegenteil zur Auffassung gelangt, da sich seit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2003 keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse für eine neue Kindesgefährdung ergeben hätten, sei diese Behörde zu Unrecht tätig geworden. Inwiefern dieser Schluss bundesrechtswidrig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht einlässlich begründet. Darauf kann demnach nicht eingetreten werden (E. 4.2 hiervor).
5.2.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, auch wenn die Beschwerdegegner im jetzigen Zeitpunkt in der Lage wären, ein Pflegekind aufzunehmen, könne niemand sagen, ob das in zwei bis drei Jahren immer noch der Fall sein werde und sich X.________ mit dem Lebenstil und der dann in hohem Alter stehenden Beschwerdegegner noch identifizieren könne.
Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (BGE 120 II 384 E. 4d S. 386). Der Blick in die Zukunft ist vom Obergericht positiv beurteilt worden. Wie die Umstände in zwei bis drei Jahren sein werden, weiss niemand, so dass beim Scheitern der angestrebten Unterbringung dannzumal nach einer anderen Lösung gesucht werden müsste.
5.3 Die Vorinstanz hat anders entschieden, und in der Unsicherheit jeder Zukunftsprognose liegt auch ein Grund dafür, dass der rechtsanwendenden Behörde bei der Wahl der geeigneten Massnahme ein gewisses Ermessen zusteht (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 26 zu Art. 307 ZGB, S. 1610). In dieses greift das Bundesgericht bloss mit Zurückhaltung ein (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15).
Nach dem Ausgeführten hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es wegen des Abwendens der Kindsmutter von der Familie und der fehlenden Wärme seitens der Stiefmutter, welche beiden Elemente offenbar hinter der aufgestellten positiven Erscheinung zu einer unterschwelligen Bedrücktheit bei X.________ geführt haben, befunden hat, dieser Mangel könne besser durch die Beanspruchung des bestehenden Familiennetzes, das X.________ wohl gesinnt ist und wo sie sich aufgehoben fühlt, als durch eine neue Drittfamilie aufgefangen werden.
6.
Als Letztes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 und 8 PAVO , denn die Wohnverhältnisse bei den Beschwerdegegnern erlaubten die Aufnahme eines Pflegekindes nicht.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Das Obergericht hat die Beschwerdegegner angewiesen, für die Betreuung des Kindes auf unbestimmte Zeit bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde A.________ (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PAVO) um eine Pflegekinderbewilligung nachzusuchen; und damit hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu befassen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: