Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 242/05
Urteil vom 31. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
G.________, 1944, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprech
Friedrich Affolter, Seestrasse 2, Bahnhofplatz,
3700 Spiez,
gegen
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom 18. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene G.________ war als Mitarbeiterin in der Küche des Altersheims X.________ bei der Visana obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten und daneben kollektiv für ein Krankentaggeld nach VVG versichert. Am 7. Januar 2003 rutschte sie am Arbeitsplatz beim Wegräumen von Geschirr seitlich aus und kam zu Fall, wobei ihr linkes Brillenglas und ein in der Hand gehaltenes Trinkglas zersplitterten. Im notfallmässig aufgesuchten Spital Y.________ wurden Schnittwunden über der rechten Augenbraue und an der linken Hand festgestellt. Am 10. Januar 2003 wurde die Handverletzung am Spital Z.________, Handchirurgie, operativ behandelt. Die Visana als Unfallversicherer kam für die Heilbehandlung auf und richtete für die in der Handverletzung begründete Arbeitsunfähigkeit bis 20. Mai 2003 ein Taggeld aus. Am 6. Oktober 2003 meldete die Versicherte der Visana, sie leide seit dem Unfall vom 7. Januar 2003 an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Der Unfallversicherer traf weitere Abklärungen, namentlich auch zum Gesundheitszustand vor dem besagten Sturz. Mit Verfügung vom 19. April 2004 erklärte er den Unfall vom 7. Januar 2003 für abgeschlossen, wobei er eine Leistungspflicht für die neu gemeldeten Beschwerden mit der Begründung verneinte, es liege eine vorbestandene Rückenproblematik vor und sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese durch den Unfall vom 7. Januar 2003 eine Verschlimmerung erfahren habe. Die hierauf vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer von G.________ vorsorglich erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die von der Versicherten eingereichte Einsprache wies die Visana ab (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004).
B.
Beschwerdeweise beantragte G.________, der Anspruch auf vorübergehende UVG-Leistungen sei rückwirkend und durchgehend seit 7. Januar 2003 zu bejahen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Mai 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2005 lässt G.________ beantragen, die mit der Vernehmlassung der Visana aufgelegte vertrauensärztliche Stellungnahme sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; subeventualiter sei festzustellen, dass ein Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG vorliege, und die Sache zur Neubeurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
3.
Es steht fest und ist unbestritten, dass aus den beim Unfall vom 7. Januar 2003 erlittenen Schnittverletzungen über der rechten Augenbraue und an der linken Hand - Rückfall und Spätfolgen vorbehalten - kein weiterer Leistungsanspruch mehr besteht. Zu Recht wird sodann nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin für eine zudem festgestellte Raumforderung im Felsenbein und eine Schilddrüsenerkrankung Leistungen zu erbringen habe. Diese Leiden sind nach Lage der Akten nicht mit dem versicherten Ereignis zu erklären.
Im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren war streitig und wurde geprüft, ob der Sturz vom 7. Januar 2003 für die im Oktober 2003 gemeldeten Beschwerden im Bereich der HWS verantwortlich zu machen ist. Unfallversicherer und Vorinstanz haben dies mit der Begründung verneint, es bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis. Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sodann lässt die Versicherte neu geltend machen, ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe auch aufgrund einer beim Unfall vom 7. Januar 2003 erlittenen Hirnerschütterung.
4.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden und zum dabei zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.
5.1 Nach Lage der medizinischen Akten (insbesondere Berichte Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, Spital F.________, vom 27. Februar 1996, Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 2. April 1996 mit Zusatzfragebogen für HWS-Verletzungen vom 6. Mai 1996, PD Dr. med. A.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 5. Januar 1998, Dr. med. C.________, Neurologie FMH, vom 29. August 2003, sowie Aktennotizen über Telefonate mit Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 16. Januar und 6. Februar 2004) litt die Versicherte schon vor dem Unfall vom 7. Januar 2003 wiederholt an Beschwerden in Form eines Cervicalsyndroms. Dieses wurde, nachdem auch ein möglicher Einfluss eines im Jahr 1994 erlittenen - nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten - Autounfalles diskutiert worden war, mit einem Cervicalsyndrom bei mehretageren degenerativen Veränderungen (unter anderem Diskushernien Segmente C5/6 und C6/7) erklärt. Es bestand deswegen mehrmals eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Nach dem Sturz vom 7. Januar 2003 wurden zunächst lediglich die Schnittverletzungen über einer Augenbraue und an einer Hand beschrieben und behandelt. Auch eine Arbeitsunfähigkeit wurde einzig aufgrund der Handverletzung und später unter Hinweis auf die - unfallfremde - Schilddrüsenerkrankung bestätigt. Von Beschwerden im HWS- oder Rückenbereich war keine Rede. Noch am 6. Juni 2003 erwähnte die Versicherte gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst unfallfremden Leiden (Schilddrüsenproblematik; Verdacht auf Gehirntumor) lediglich Schmerzen an der linken Hand. Gemäss hausärztlichem Bericht des Dr. med. H.________ vom 17. Juli 2004 klagte die Versicherte dann ab September 2003 wieder über vermehrte Nackenbeschwerden. Es wurde deswegen ab 17. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, eine teilstationäre Rehabilitation im Rehazentrum B.________ vom 17. September bis 3. Oktober 2003 veranlasst, am 29. Dezember 2003 eine Facetteninfiltration C5/C6 beidseits vorgenommen und - gemäss Angabe des Hausarztes - am 9. März 2004 eine Spondylodese an der HWS durchgeführt.
Zu beachten ist sodann, dass Dr. med. C.________ im Bericht vom 29. August 2003 ausführt, die Versicherte beklage wie schon in früheren Jahren nebst einem Cervicalsyndrom ein lästiges Gramseln und brennende Schmerzen in beiden Händen aufsteigend bis über den volaren Vorderarm, so dass einmal mehr ein mögliches Carpaltunnelsyndrom (CTS) zur Diskussion stehe. Im Weiteren hält Dr. med. H.________ im Bericht vom 26. September 2003 fest, die Versicherte berichte über wieder aufgetretene neue Beschwerden in der HWS und in den Schultern, wie sie seit einem Unfall vor Jahren wiederholt bestanden hätten. Gleich äusserte sich der Hausarzt am 16. Januar 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin, indem er ausführte, die Versicherte sei bereits in den Jahren 1996, 1998 sowie 1999 wegen Rücken- und HWS-Beschwerden behandelt worden, und die aktuellen Befunde entsprächen denjenigen von 1999.
5.2 Aus dem Gesagten erhellt zunächst, dass nach dem Unfall vom 7. Januar 2003 während mehrerer Monate keine Beschwerden im Bereich der HWS auftraten, welche eine ärztliche Behandlung erfordert und/oder eigenständig eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermocht hätten. Dies gilt selbst dann, wenn abweichend von der Angabe des Hausarztes gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 29. August 2003 davon ausgegangen wird, dass die HWS-Beschwerden bereits früher im Sommer 2003 auftraten. Weiter zu beachten ist, dass die ab diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden denjenigen entsprachen, welche bereits vor dem Unfall vom 7. Januar 2003 wiederholt bestanden hatten.
Daraus ergibt sich zum einen, dass dieses jüngste Unfallereignis die Gesundheitsschädigung, welche zu den in der Folge aufgetretenen Beschwerden im Bereich der HWS geführt hat, nicht verursacht hat. Das ist insoweit auch nicht umstritten. Zum anderen ist schon mit Blick auf das erhebliche Zeitintervall zwischen dem Unfall und dem erneuten Auftreten von nennenswerten HWS-Beschwerden, aber auch aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der bereits früher gezeigten Symptomatik, nicht wahrscheinlich, dass der Sturz vom 7. Januar 2003 eine - vorübergehende oder richtunggebende - Verschlimmerung der vorbestandenen Problematik ausgelöst hat.
Wenn im hausärztlichen Bericht vom 15. August 2005 eine beim Unfall vom 7. Januar 2003 erlittene HWS-Distorsion erwähnt wird, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Dass der Sturz tatsächlich zu einer relevanten Krafteinwirkung auf die HWS geführt hat, ist unwahrscheinlich, zumal Entsprechendes in keinem anderen Aktenstück, namentlich auch in keinem Arztbericht aus der Zeit kurz nach dem Unfall, erwähnt wird und überdies in den Monaten nach dem 7. Januar 2003 keine nennenswerten Beschwerden im HWS-Bereich aufgetreten sind. Im Weiteren kann aufgrund des bis zum Auftreten nennenswerter Beschwerden verstrichenen Zeitraumes auch dem Bericht der Rehaklinik B.________ vom 13. Februar 2004 nicht gefolgt werden, soweit darin postuliert wird, der Unfall vom 7. Januar 2003 habe die vorbestandene HWS-Problematik reaktiviert.
6.
Einen Leistungsanspruch aus einer beim Unfall vom 7. Januar 2003 erlittenen Hirnerschütterung macht die Versicherte erstmals im vorliegenden Verfahren geltend. Von einer Rückweisung der Sache zur Prüfung und Entscheidung an Versicherer oder Vorinstanz kann aber abgesehen werden, da sich die Frage einer Leistungsberechtigung aus einer solchen Verletzung aufgrund der gegebenen Aktenlage direkt zuverlässig beantworten lässt und die Beschwerdegegnerin dazu auch - ablehnend - Stellung genommen hat.
In den Berichten des Dr. med. H.________ vom 15. August 2005 und des Dr. med. C.________ vom 29. August 2003 wird eine beim Sturz vom 7. Januar 2003 erlittene Hirnerschütterung erwähnt. Dass diese zu einer relevanten, mit Behandlungsbedarf und Arbeitsunfähigkeit verbundenen Einschränkung geführt hätte, ergibt sich aber weder aus den erwähnten noch aus den weiteren Arztberichten.
7.
7.1 Aufgrund des Gesagten ist nicht wahrscheinlich, dass der Unfall vom 7. Januar 2003 nebst den anerkannten Schnittverletzungen an Stirn und Hand auch natürlich kausal eine gesundheitliche Beeinträchtigung - ob nun dauernd oder vorübergehend - an der HWS und am Kopf zur Folge hatte, welche einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, einschliesslich der neu geltend gemachten Leistungsberechtigung aus der Hirnerschütterung, abzuweisen.
7.2 Sämtliche weiteren Vorbringen der Versicherten führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2.1 Der Rehabilitationsaufenthalt im Herbst 2003, die Facetteninfiltration C5/C6 im Dezember 2003 und der operative Eingriff an der HWS im März 2004 lassen sich zwanglos mit der Behandlung der unfallfremden resp. vorbestandenen Gesundheitsschädigungen erklären. Es trifft sodann nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für eine Beeinträchtigung der HWS und die Hirnerschütterung anerkannt hätte, was gegebenenfalls die Beweislastverteilung beeinflussen könnte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326, E. 3b mit Hinweisen). Als unfallkausal anerkannt wurden einzig die Schnittverletzungen an Stirn und Hand. Die bestehende Aktenlage gestattet im Übrigen zuverlässig, die Leistungsberechtigung hinsichtlich der Beschwerden im HWS-Bereich und in Bezug auf die Hirnerschütterung zu prüfen und zu verneinen. Daher durfte die Vorinstanz auch - ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen - in Bezug auf das vorinstanzlich streitige HWS-Syndrom von weiteren Beweismassnahmen absehen. Solche sind auch mit Blick auf die neu geltend gemachte Hirnerschütterung nicht erforderlich.
7.2.2 Die Versicherte lässt sodann wie schon im kantonalen Verfahren geltend machen, die Visana habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr den vertrauensärztlichen Bericht vom 10. Juni 2004 vor Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Juni 2004 nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Hiezu hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass eine in der Nichtunterbreitung des Berichtes vom 16. Juni 2004 zu sehende Gehörsverletzung jedenfalls im kantonalen Verfahren, in welchem sich die Versicherte zu den Ausführungen des Vertrauensarztes äussern konnte, geheilt wurde.
Was die mit der Eingabe vom 14. September 2005 gestellten Anträge betrifft, ist festzuhalten, dass weder die mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin aufgelegte vertrauensärztliche Stellungnahme vom 10. August 2005 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Recht zu weisen ist, noch Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel über die bereits erfolgten Eingaben hinaus besteht. Die mit dieser Eingabe aufgelegten Akten, worunter die Berichte des Dr. med. H.________ vom 15. August 2005 und des Dr. med. C.________ vom 29. August 2003, vermögen im Übrigen - wie dargelegt - inhaltlich nicht, eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich des streitigen Leistungsanspruches zu begründen. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage der prozessualen Zulässigkeit dieser nachträglich aufgelegten Berichte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: