Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_177/2007 /blb
Urteil vom 1. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Lanz,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 5. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Eheschutzentscheid vom 12. April 2002 genehmigte der Gerichtspräsident 3 von Baden eine Trennungsvereinbarung der Parteien vom 3./11. Dezember 2001, in welcher X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) unter anderem die Unterhaltsbeiträge an die Kinder A.________ und B.________ sowie an die Beschwerdegegnerin regelten.
B.
Am 13. Juni 2005 hob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden das Ehescheidungsverfahren an und stellte gleichentags im Sinne von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB Anträge auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und damit auf Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. April 2002. Mit Urteil vom 18. September 2006 setzte der Gerichtspräsident 3 von Baden in teilweiser Gutheissung der Klage und in Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. April 2002 die Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 137 ZGB herab.
C.
Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Beschwerde vom 9. Oktober 2006 an das Obergericht des Kantons Aargau. Am 5. März 2007 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. März 2007) hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil auf und erhöhte die Unterhaltsbeiträge.
D.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 24. April 2007 beim Bundesgericht Beschwerde geführt und Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangt. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, womit das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB bzw. die Abänderung von gerichtlichen Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während des Getrenntlebens schuldet (Art. 137 i.V.m. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltsbeiträge offenkundig überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG ). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Massnahmenverfahren als selbstständiges Verfahren ab und ist damit gleich wie der Eheschutzentscheid Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich bei Eheschutzmassnahmen im Hinblick auf ein zukünftiges Scheidungsverfahren um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt. Dass - wie vorliegend - Anordnungen nach Art. 137 ZGB unter die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG fallen, steht ausser Zweifel, werden doch vorläufige Regelungen im Hinblick auf das Scheidungsurteil getroffen (zum Ganzen: Zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007).
1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). In der Rechtsmittelbelehrung, welche dem angefochtenen Entscheid angefügt worden ist, wird darauf hingewiesen, dass gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden kann. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der dem Bundesgericht übermittelten Gerichtsurkunde wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 19. März 2007 eröffnet. Die 30-tägige Frist lief am 18. April 2007 aus. Die am 24. April 2007 eingereichte Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht worden.
1.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es seien die Gerichtsferien zu berücksichtigen. Tatsächlich stehen gesetzliche und richterliche Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die in Absatz 2 genannten Fälle werden vom Gesetz als dringliche Streitsachen eingestuft und vom Fristenstillstand ausgenommen.
Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendeten Fachausdruck der vorsorglichen Massnahme um die gleiche Bezeichnung wie in Art. 98 BGG. Der Botschaft lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Art. 46 Abs. 2 BGG und Art. 98 BGG verwendeten Ausdrücken um identische Begriffe handelt. Da wie ausgeführt, vorliegend eine vorsorgliche Massnahme zur Beurteilung steht, gelangt der Fristenstillstand nicht zur Anwendung, so dass die Beschwerde verspätet ist. Es kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da bei der Gegenpartei keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: