Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_125/2007 /rom
Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Betrug, Wucher,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 27. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine andere Person wegen Betrugs und Wuchers nicht eingetreten und ein Rekurs dagegen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2007 abgewiesen worden ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Folglich ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: