BGer 9C_16/2007 |
BGer 9C_16/2007 vom 01.06.2007 |
Tribunale federale
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9C_16/2007{T 0/2}
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Urteil vom 1. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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P.________, Kastanienweg 3, 9402 Mörschwil,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2004 hin prüfte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den AHV-rechtlichen Status des P.________ hinsichtlich der vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die Durchführung von ALV-rechtlichen Präventivmassnahmen bezogenen Entgelte. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2006 verpflichtete die Kasse P.________ zur Zahlung von Beiträgen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1998 und 1999 von je Fr. 33'430.20. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Juli 2006 ab.
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B.
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Die hiegegen mit der Begründung erhobene Beschwerde, seine Tätigkeit für das KIGA sei als unselbstständig zu qualifizieren, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Januar 2007 ab.
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C.
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P.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und er sei als unselbstständig Erwerbstätiger zu qualifizieren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung zu Art. 5/9 AHVG ergangenen Grundsätze zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Das kantonale Gericht hat sodann gestützt auf die Akten und in Übereinstimmung mit ihnen die einzelnen Tatsachen festgestellt, aus denen es auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit geschlossen hat. Die nur knapp der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) genügenden Beschwerdevorbringen lassen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weder als offensichtlich unrichtig noch als rechtsfehlerhaft erscheinen (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, zumal das kantonale Gericht durchaus auch diejenigen Gesichtspunkte - abwägend - berücksichtigt hat, welche für das Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses sprechen. Weder die Vorgaben des Kantons hinsichtlich Infrastruktur und Durchführungsort noch die Durchführung der Präventivmassnahmen durch den Beschwerdeführer während längerer Zeit noch der Umstand, dass die Beiträge doppelt so hoch waren wie vom (seinerzeitigen) BIGA vorgegeben, führen zur Verneinung eines wirtschaftlichen Risikos, das sich zumindest insofern verwirklicht hat, als der Beschwerdeführer nach Kündigung des Vertrages arbeitslos war. Die wirtschaftliche Abhängigkeit und ausschliessliche Tätigkeit für den Kanton St. Gallen mit der Pflicht zu monatlicher Berichterstattung über jeden Teilnehmer ist durchaus vereinbar mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wie sie für die Durchführung ALV-rechtlicher Präventivmassnahmen durch Private im Auftrag eines Kantons weit verbreitet sind.
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3.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 1. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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