Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_83/2007 /fun
Urteil vom 4. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Wohlen, vertreten durch die Schulpflege Wohlen, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen,
Personalrekursgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, 5000 Aarau.
Gegenstand
Kündigung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Schulpflege Wohlen wählte X.________ als Reallehrerin (Stellvertreterin) für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte ihr die Schulpflege Wohlen den Vertrag per 31. Januar 2005. Mit der Kündigung wurde ein neuer schriftlicher Vertrag ab 1. Februar 2005 mit reduziertem Pensum in Aussicht gestellt; ein solcher Vertrag wurde indessen nie unterschrieben.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 kündigte die Schulpflege Wohlen das Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2005 auf den 28. Februar 2005 und stellte X.________ per 14. Februar 2005 vom Unterricht frei. X.________ gelangte mit Eingabe vom 2. Februar 2005 an die Schlichtungskommission für Personalfragen des Kantons Aargau. Diese hielt mit Empfehlung vom 9. Mai 2005 dafür, dass ihr eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen auszurichten sei.
2.
X.________ gelangte mit Klage vom 18. Januar 2006 an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 15. März 2007 stellte das Personalrekursgericht in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass die Kündigung vom 27. Januar 2005 widerrechtlich erfolgt sei; im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Personalrekursgericht zusammenfassend aus, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit widerrechtlich sei. Die Klage sei abzuweisen, soweit über das Feststellungsbegehren hinaus eine Entschädigung von mehr als den bereits ausbezahlten zwei Monatslöhnen verlangt werde.
3.
Gegen dieses Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau führt X.________ mit Eingabe vom 27. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Personalrekursgericht Recht verletzt haben sollte, als es über das Feststellungsbegehren hinaus die Klage abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Wohlen und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: