BGer 8C_216/2007 |
BGer 8C_216/2007 vom 04.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_216/2007
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Urteil vom 4. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Postfach 7871, 3001 Bern, Beschwerde-gegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 4. April 2007.
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Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Eingabe des J.________ vom 3. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2007,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 3. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
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dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
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dass auch die erst am 22. Mai 2007 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag, weil eine "Verlängerung"
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der Frist und somit auch eine Ergänzung bzw. Neufassung der Rechtsschrift durch einen Vertreter nicht in Betracht fällt,
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dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
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erkannt:
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1.
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Auf die Eingabe vom 3. Mai 2007 wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 4. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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