BGer 9C_56/2007
 
BGer 9C_56/2007 vom 04.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_56/2007
Verfügung vom 4. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007.
Das Präsidium hat nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. April 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 6. März 2007 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007 zurückzieht,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt :
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: