BGer U 458/2006
 
BGer U 458/2006 vom 04.06.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 458/06
Urteil vom 4. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________, 1955, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Teufener Strasse 8, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene Z.________ war seit 1. März 1990 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Bei zwei Unfällen (28. August 1998 und 6. Januar 2000) zog er sich Kniekontusionen zu und am 28. Juni 2002 erlitt er eine Amputationsverletzung sowie einen Strecksehnendefekt an der rechten Hand. Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin auf Ende Februar 2004 aufgelöst. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 sprach sie dem Versicherten nebst einer 30%igen Integritätsentschädigung ab 1. März 2004 eine auf einer 28%igen Erwerbsunfähigkeit beruhende Invalidenrente zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. September 2005 festhielt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. August 2006 teilweise gut, indem es die SUVA zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer 34%igen Erwerbsunfähigkeit verpflichtete.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.
Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 21. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung, AS 2002 3453 3471]), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, welches Valideneinkommen dem zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderlichen Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.
3.1 Während die SUVA in ihrem Einspracheentscheid ein Valideneinkommen von Fr. 55'340.- ermittelte, ging die Vorinstanz von einem solchen von Fr. 60'798.- aus. Das kantonale Gericht hat dabei erwogen, der Beschwerdegegner habe bis zu seinem Ausscheiden bei der Firma X.________ AG ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, weshalb Tabellenlöhne heranzuziehen seien. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Valideneinkommen sei empirisch festzusetzen, eine Abweichung vom tatsächlich erzielten Lohn rechtfertige sich nur in Einzelfällen.
3.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
3.3 Der Beschwerdegegner hätte im Jahr 2003 als Produktionsmitarbeiter ein Jahresgehalt von Fr. 55'340.- erzielt. Gemäss eigenen Angaben (Bericht vom 22. Oktober 2002) bestand seine Arbeit darin, fertige Parkettstücke vom Fliessband zu nehmen und in Schachteln zu legen, welche anschliessend auf Paletten gelegt wurden. Bei den Referenztätigkeiten aus der LSE Tabelle TA1, wie von der Vorinstanz angenommen, kann im Durchschnitt ein Jahresgehalt von Fr. 60'798.- verdient werden. Die Abweichung von 9 % zwischen dem Durchschnittslohn und dem tatsächlich realisierten Verdienst erklärt sich bereits dadurch, dass Schwankungen nach oben wie nach unten - beispielsweise auf Grund von persönlichen und beruflichen Umständen - statistisch ausgeblendet werden. Fest steht, dass der Beschwerdegegner seit 1990 bei der Firma X.________ AG tätig und eine berufliche Veränderung nicht beabsichtigt war. Da die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu erfolgen hat und statistische Werte dieses Kriterium per se nicht erfüllen, ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Die Feststellung der Vorinstanz, der tatsächliche Lohn sei unterdurchschnittlich, vermag keine Ausnahme zu begründen. Denn massgebend für das Valideneinkommen ist, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich erzielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90 E. 4a). Ohne dass es eines Tabellenlohnvergleichs bedarf, ist das von der SUVA mit Fr. 55'340.- ermittelte Valideneinkommen daher zu bestätigen.
3.4 Die Berechnung des Invalideneinkommens (Fr. 39'978.-), wie sie ursprünglich von der SUVA vorgenommen und durch die Vorinstanz bestätigt wurde, hält einer Angemessenheitskontrolle im Rahmen von Art. 132 OG stand und gibt in Bezug auf den leidensbedingten Abzug zu keiner anderen Ermessensausübung Anlass (vgl. BGE 126 V 79 E. 6 S. 81).
3.5 Der Einspracheentscheid vom 2. September 2005, mit welchem dem Beschwerdegegner eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % zugesprochen wurde, besteht demnach zu Recht.
4.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die dem Versicherten vom kantonalen Gericht zugesprochene Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ist auf Grund des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: