BGer 2C_250/2007 |
BGer 2C_250/2007 vom 05.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_250/2007 /ble
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Urteil vom 5. Juni 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Kommunikation,
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Postfach, 2501 Biel/Bienne,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
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Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Gebühr für die Verwaltung von Adressierungselementen,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2007.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2007, womit dieses auf eine Beschwerde von X.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 26. Mai (Postaufgabe 29. Mai, Eingang beim Bundesgericht 30. Mai) 2007,
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in Erwägung,
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dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen hat,
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dass sich der Beschwerdeschrift vom 26./29. Mai 2007 nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) hätte,
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dass damit im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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