BGer 2C_250/2007
 
BGer 2C_250/2007 vom 05.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_250/2007 /ble
Urteil vom 5. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation,
Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Gebühr für die Verwaltung von Adressierungselementen,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2007, womit dieses auf eine Beschwerde von X.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 26. Mai (Postaufgabe 29. Mai, Eingang beim Bundesgericht 30. Mai) 2007,
in Erwägung,
dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen hat,
dass sich der Beschwerdeschrift vom 26./29. Mai 2007 nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) hätte,
dass damit im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: