BGer I 757/2006 |
BGer I 757/2006 vom 05.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 757/06
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Urteil vom 5. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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V.________, 1943, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 20. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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V.________ (geboren 1943), Mutter einer minderjährigen Tochter (geboren 1987), war neben der Haushaltführung seit 1. Juni 1995 bis 31. März 2003 teilzeitlich während vier Stunden pro Woche als Raumpflegerin tätig. Von 24. Juli bis 14. August 2003 war sie in der Rehaklinik X.________ für Rehabilitation, Rheumatologie, Osteoporose, hospitalisiert (Bericht vom 18. August 2003). Im Anschluss daran meldete sie sich Anfang September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholen eines Fragebogens Arbeitgeber vom 23. Dezember 2003, eines Berichts des Hausarztes Dr. med. O.________ vom 23. Dezember 2003 und eines Abklärungsberichts Haushalt vom 28. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 19. November 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. Juli 2006 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 1. März 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
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C.
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Die IV-Stelle Luzern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 1. März 2005 zu bestätigen.
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V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Eventuell sei direkt durch das angerufene Gericht eine umfassende medizinische Begutachtung anzuordnen, welches ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zum Gegenstand hat. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Die Beschwerde führende IV-Stelle hat den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Sie hat am 13. September 2006 die Kostenvorschussverfügung vom 11. September 2006 entgegengenommen. Die mit der Überweisung des Vorschusses beauftragte Ausgleichskasse hat die Zahlung mittels Giro-Mandat innerhalb der 14tägigen Frist vorgenommen und dieses rechtzeitig der Post übergeben, welche bereits am 27. September 2006 innert der Frist die Buchung ausgeführt hat (vgl. dazu BGE 118 I a 12, 117 I b 220).
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3.
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3.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der hier anwendbaren Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG).
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3.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG ) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat für die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 ATSG), insbesondere bei Fettleibigkeit (ZAK 1984 S. 345 E. 3), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) auf die Darlegungen im Einspracheentscheid verwiesen. Ergänzend hat es Ausführungen in intertemporalrechtlicher Hinsicht (vgl. BGE 130 V 445) und zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) beigefügt.
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4.2 Sowohl im Einspracheentscheid wie auch im vorinstanzlichen Entscheid fehlen Hinweise zu den Bestimmungen und Grundsätzen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 E. 2c). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 395 E. 3.3 mit Hinweisen).
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4.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: 1. März 2005) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen).
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5.
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Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdegegnerin, die namentlich an Adipositas leidet, eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt.
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5.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde letztmals mit Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. März 2007 in Sachen B. (I 745/06) bestätigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt, verkennt sie, dass Adipositas nicht nur dann den Invaliditätsbegriff erfüllt, wenn sie körperliche oder geistige Schäden verursacht oder Folge von solchen Schäden ist. Sie muss unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles bereits dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat.
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5.2 Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung, an die das Bundesgericht aufgrund der neuen Kognitionsregelung grundsätzlich gebunden ist (vgl. E. 3 hievor), lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, worin die Ursache für die Adipositas bei der Versicherten (BMI grösser als 40) zu sehen ist. Eine Krankheit, welche die plötzliche Gewichtszunahme erklären würde, werde in den Akten nicht erwähnt. Selbst wenn die Adipositas nicht als Auswirkung eines körperlichen Gesundheitsschadens zu betrachten ist, was jedoch nicht abgeklärt worden sei, sei zu prüfen, ob die geklagten Rücken- und Kniebeschwerden sowie die geltend gemachte Schmerzproblematik für sich genommen als invalidisierend zu betrachten sind. Im Weiteren sei zu prüfen, ob Adipositas durch eine geeignete Behandlung oder durch eine zumutbare Gewichtsabnahme überhaupt auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem sie in Verbindung mit den geklagten Beschwerden keine Invalidität zu bewirken vermag. Sollte das Übergewicht bei aller im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Anstrengung mit einer geeigneten Behandlung nicht reduziert werden können, sei es im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als invalidisierend zu betrachten. All diesen Fragen würden die vorhandenen medizinischen Berichte keine schlüssige Beurteilung liefern. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie durch ein medizinisches Gutachten folgende Punkte klären lasse: Einerseits die Auswirkungen der Adipositas und der mit ihr zusammenhängenden Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die zumutbaren Arbeitsleistungen im Tätigkeitsbereich als Raumpflegerin ohne Gewichtsreduktion; das Mass der zumutbaren Gewichtsreduktion und der dafür erforderlichen Zeitspanne; die hiefür und für eine nachfolgende Gewichtsstabilisierung geeignete Behandlungsmethode; die Frage der Arbeitsfähigkeit und die zumutbaren Arbeitsleistungen im Tätigkeitsbereich als Raumpflegerin während der für die zumutbare Gewichtsreduktion erforderlichen Zeitspanne. Erst eine umfassende ärztliche Abklärung könne sodann die Notwendigkeit auch einer psychiatrischen Beurteilung abschätzen. Nur wenn sich schliesslich aus dem einzuholenden Gutachten schlüssig ergebe, dass die Versicherte trotz ihres Übergewichts in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin nicht in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt sei, oder dies jedenfalls nach einer zumutbaren Gewichtsreduktion nicht mehr der Fall wäre, dürfe eine Rentenermittlung mangels fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens unterbleiben.
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5.3
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5.3.1 Die Betrachtungsweise der Vorinstanz wäre zutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin als Erwerbstätige einzustufen wäre und ihre Invalidität nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) beurteilt werden müsste. Der kantonale Entscheid enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Erwerbstätige, als Nichterwerbstätige oder als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist. Da zu diesem rechtlich bedeutsamen Aspekt der Invaliditätsbemessung keine Tatsachenfeststellungen vorhanden sind, ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weshalb er in diesem Punkt durch das Bundesgericht von Amtes wegen überprüfbar ist (BGE 132 V 393 E. 4.2 S. 401).
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5.3.2 Die IV-Stelle hat die Invalidität nach der gemischten Methode abgeklärt. Im Anschluss an den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2004 hat sie gestützt auf die bis Ende März 2003 ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin von vier Stunden pro Woche den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 12 % und denjenigen im Haushaltbereich auf 88 % festgelegt. Dies ergibt sich auch aus dem Sachverhalt des Einspracheentscheides. Die Begründung der Verfügung und des Einspracheentscheides drehen sich indessen praktisch nur um die Frage, ob die Adipositas invalidisierend und eine Gewichtsreduktion zumutbar ist und ob die Beschwerdegegnerin in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin eingeschränkt ist.
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5.3.3 Die Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushaltführung hat die Beschwerdegegnerin im bisherigen Verfahren nie beanstandet noch vorgebracht, sie hätte im Alter von rund 60 Jahren ihre bisherige Teilerwerbstätigkeit wesentlich gesteigert oder auf ein Vollpensum erhöht. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte und Beweismittel (wie Stellenbewerbungen etc.) vor, wonach sie die Erwerbstätigkeit wesentlich ausdehnen wollte. Zwar wird im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2004 erwähnt, sie habe schon immer eine Stelle gesucht, um 3 bis vier Stunden pro Tag arbeiten zu können. Beworben habe sie sich jeweils telefonisch. Sie habe aber nie eine Stelle erhalten, da immer schon alles besetzt gewesen sei. Vor der Geburt der Tochter habe sie immer 100 % gearbeitet. Finanziell werde sie und ihre Tochter seit mindestens 20 Jahren vom Lebenspartner unterstützt. Aus den Auszügen aus dem individuellen Konto geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bis Ende 1986 erwerbstätig war. Am 17. April 1987 wurde sie Mutter einer Tochter. März und April 1987 sowie von Juni 1987 bis April 1988 bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Anschliessend war sie bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Raumpflegerin am 1. Juni 1995 im Umfang von vier Stunden in der Woche lediglich noch von April bis Juli 1989 mit einem beitragspflichtigen Gesamteinkommen von Fr. 1377.- erwerbstätig. Seit 1989 entrichtete sie die Beiträge als Nichterwerbstätige. Berücksichtigt man ihr Alter (geboren Dezember 1943), die seit der Geburt der Tochter ausgeübte Führung des Haushalts und den Umstand, dass sie und ihre Tochter seither von ihrem ganztags erwerbstätigen Lebenspartner finanziell unterstützt werden, so kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, sie hätte im Alter von gegen 60 Jahren ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausgedehnt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im bisherigen Umfang von rund 12 % teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und die seit 1. Juni 1995 immer an der gleichen Stelle ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin fortgeführt hätte. Demnach ist die Invalidität der Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode zu bemessen.
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5.4 Im Bericht der Rehaklinik X.________ vom 18. August 2003, wo sich die Beschwerdegegnerin vom 24. Juli bis 14. August 2003 aufhielt, werden chronische lumbospondylogene, cervicospondylogene und thorakovertebrale Syndrome, eine latente Gonarthrose beidseits, eine depressive Verstimmung, eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und eine Adipositas (BMI 44,5) diagnostiziert. Während des Klinikaufenthaltes bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 15. August 2003 (Tag nach dem Klinikaustritt) wird die Arbeitsunfähigkeit mit 0 % bescheinigt. Der Hausarzt Dr. med. O.________ gibt im Arztbericht vom 23. Dezember 2003 die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Putzfrau ab 25. Februar 2003 mit 100 % an. Die Frage, ob der Versicherten andere Tätigkeiten zumutbar sind, wird für eine ein- bis zweistündige Tätigkeit pro Tag bejaht und erwähnt, eine wechselnd stehende, sitzende Tätigkeit sei zu versuchen. Die Einschränkung in einer solchen Tätigkeit wird mit 80 % angegeben. Im Bericht vom 3. Dezember 2004 bestätigt er die vollständige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin seit 25. Februar 2003.
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5.5 Nach dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2004 besteht im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 10,9 %. In sämtlichen nachfolgenden Eingaben hat sich die Beschwerdegegnerin nie mit diesem Abklärungsbericht auseinandergesetzt. Eine höhere Einschränkung ist denn auch aufgrund der angeführten ärztlichen Unterlagen nicht anzunehmen. Unter Berücksichtigung der darin diagnostizierten Leiden kann namentlich in den Teilbereichen Haushaltführung, Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Verschiedenes keine andere Einschränkung angenommen werden als im Abklärungsbericht. Selbst wenn man im Teilbereich Wohnungspflege eine vollständige Behinderung annähme, würde eine maximale Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 21,4 % resultieren.
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5.6 Geht man zugunsten der Beschwerdegegnerin bei der Erwerbstätigkeit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, so resultiert eine Teilinvalidität von 12 %. Die Gesamtinvalidität beträgt damit 22 % ([0,12 % x 100 %] + [0,88 % x 10,9 %]) oder 31 % ([0,12 % x 100 %] + [0,88 % x 21,4 %]). Liegt somit - selbst bei Annahme einer invalidisierenden Adipositas im Sinne der Rechtsprechung - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, so bedarf es keiner zusätzlichen Abklärungen.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. E. 3.1 hievor). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der IV-Stelle Luzern rückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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