BGer B 104/2006 |
BGer B 104/2006 vom 06.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 104/06
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Urteil vom 6. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger, Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1960 geborene H.________ und der 1952 geborene L.________ lebten seit 1990 im selben Haushalt zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern J.________ und S.________. L.________ war bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse [BVK]) berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 verstarb L.________. Am 17. September 2004 ersuchte H.________ die BVK unter Beilage verschiedener Dokumente (u.a. zwei Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 über die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder) um eine Partnerschaftsrente, was diese jedoch mangels einer statutarisch vorgeschriebenen Unterstützungsvereinbarung ablehnte.
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B.
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Am 13. Juni 2005 liess H.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen den Kanton Zürich einreichen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihr ab 1. Oktober 2004 eine Partnerschaftsrente von monatlich Fr. 1'591.85 auszurichten.
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Die BVK beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
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Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern.
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Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich und diese vertreten durch die BVK, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet in seiner Vernehmlassung auf eine Stellungnahme und einen Antrag.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist am 25. Juli 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und letztinstanzlich des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hinterlassenenleistungen nach § 32a der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (nachfolgend: BVK-Statuten) ist gegeben (§ 2 Abs. 2 lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht und Art. 73 BVG; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 112 E. 3.1.2 S. 112).
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3.
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Im Streit um Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei. Sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Sodann besteht keine Bindung an die Begehren der Parteien (Art. 132 OG). Geht es im Besonderen um Leistungen der beruflichen Vorsorge, überprüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei (BGE 120 V 445 E. 2b S. 448 mit Hinweis; SVR 1994 BVG Nr. 1 S. 1 E. 2).
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4.
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4.1 Der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehende § 32a der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 regelt unter der Marginale «Eheähnliche Lebensgemeinschaft» den Anspruch des hinterlassenen Partners einer versicherten Person auf Leistungen. Die Bestimmung lautet wie folgt:
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«Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
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a) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft,
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b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,
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c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskasse eingereicht.
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Dem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 [Ehegattenrente] zu».
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4.2 Unbestrittenermassen sind vorliegend die Bedingungen von § 32a Abs. 1 lit. a und b BVK-Statuten (unverheiratete und nicht verwandte Partner, mindestens 5-jährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft) für den Anspruch auf eine Partnerschaftsrente erfüllt. Hingegen gehen die Auffassungen darüber auseinander, ob auch die Bedingung von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten (Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht) als erfüllt gelten kann. Diesbezüglich steht aufgrund der Akten sowie der Feststellungen des kantonalen Gerichts fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine solche spezielle schriftliche Vereinbarung abgeschlossen hatten. Die Leistungsansprecherin reichte - innert der von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten geforderten dreimonatigen Frist - verschiedene Dokumente ein, u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder, einen gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 sowie die Bestätigung der Zürcher Kantonalbank vom 26. Oktober 2004 betreffend Daueraufträge auf dem Konto ihres verstorbenen Lebenspartners zu Gunsten der Vermieterschaft und zu ihren Gunsten. Es stellt sich somit die Frage, welche Bedeutung und Tragweite § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten formell und materiell zukommt.
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5.
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5.1 Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die Interpretation von § 32a Abs. 1 lit. c ihrer Statuten nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V 102 E. 3.2 S. 103 mit Hinweisen; BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118).
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Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch § 32a BVK-Statuten gehört, ist zudem zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109). Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts haben zudem das Verbot des überspitzten Formalismus zu respektieren. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417). Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183; BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; BGE 125 I 166 E. 3a S. 170).
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5.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Begünstigtenordnung gemäss § 32a Abs. 1 BVK-Statuten sei von ihrem Wortlaut und ihrer Ausgestaltung her klar. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Konkubinatspartner unter anderem («kumulativ») eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützung voraussetzten, welche binnen dreier Monate nach dem Tod des Vorsorgenehmers der BVK einzureichen sei. Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine spezielle schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltspflichten abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, bei § 32a Abs 1 lit. c BVK-Statuten handle es sich um eine Bedingung rein formeller Art, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung könnten auch anders als mit einem einzigen schriftlichen Unterstützungsvertrag nachgewiesen werden, verkenne sie, dass es der BVK im überobligatorischen Bereich freistehe, die Leistungsausrichtung an gewisse einschränkende, allenfalls rein formale Erfordernisse zu knüpfen. Die in § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten enthaltenen Bedingungen erschienen auch insoweit sachgerecht, als zum einen durch das Einverlangen einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung die Abklärung der sich von Gesetzes wegen stellenden Frage, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert und zum andern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt werde, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben. Im Übrigen hätte die BVK in ihren einschlägigen Bulletins, Broschüren und Merkblättern wiederholt und eindringlich auf das ausnahmslos zu erfüllende Erfordernis des Abschlusses einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung hingewiesen. Dass ihr verstorbener Lebenspartner darüber im Bild gewesen sei oder sich zumindest entsprechend hätte informieren können, werde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
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5.3
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5.3.1 Nach Wortlaut und Gesetzessystematik stellt § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht bloss eine Ordnungsvorschrift beweismässiger Natur dar. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht ernstlich in Frage. Das Erfordernis einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung und deren Einreichung binnen einer bestimmten Frist nach dem Tod der versicherten Person macht auch Sinn. Selbst die Ehefrau oder die Geschiedene eines Vorsorgenehmers müssen in dessen Todesfall ihren gehabten Status durch Vorlage eines Ehescheins oder des Scheidungsurteils nachweisen. Im Übrigen sieht auch das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte ausdrücklich die Schriftform vor und knüpft an das Fehlen dieses Erfordernisses klare Rechtsfolgen, insbesondere Unverbindlichkeit (vgl. Art. 11 OR). Dies gilt namentlich auch für die zivilrechtlichen Verfügungen von Todes wegen, für welche im Interesse der Rechtssicherheit strenge Formvorschriften bestehen (Art. 498 ff. ZGB). Der konstitutive Charakter des § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten schliesst zudem den Beweischarakter der Unterstützungsvereinbarung nicht aus.
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5.3.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit dem Leistungsgesuch eingereichten Dokumente (u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder sowie ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 betreffend das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus) stellten insgesamt eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten dar.
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5.3.2.1 Art. 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten sagt nichts zum Inhalt der Unterstützungsvereinbarung. Mit Blick auf den Regelungszweck (Gleichstellung eheähnlicher Lebensgemeinschaften mit der ehelichen Gemeinschaft im Sinne der Art. 159 ff. ZGB) hat die gegenseitige Unterstützungspflicht der Lebenspartner zumindest die entsprechenden Rechte und Pflichten von Ehegatten in Bezug auf den Unterhalt der Familie zu umfassen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festgehalten wird. Nach dem insoweit einschlägigen Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des andern. In diesem Sinne lautet auch der Mustertext für eine Unterstützungsvereinbarung im Merkblatt «Partnerschaftsrente» der BVK. Die Unterstützungsvereinbarung muss jedoch nicht zwingend die Form der Mustervereinbarung aufweisen. Andernfalls hätte der Statutengeber dies so anordnen müssen. Der Hinweis in mehreren Informationsunterlagen auf die Mustervereinbarung ändert daran nichts. Die mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen (E. 4.2) dokumentieren teilweise eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Ob sie auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 Ingress und lit. c BVK-Statuten belegen, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben.
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Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist fraglich, ob die in Art. 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten festgelegte Bedingung für den Anspruch der hinterbliebenen Lebenspartnerin des verstorbenen Vorsorgenehmers nur erfüllt ist, wenn die schriftliche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung in einem einzigen, so betitelten Dokument enthalten ist. Zumindest die von der Vorinstanz hiefür angeführten sachgerechten Gründe überzeugen nicht, wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht vorbringt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, lediglich bei Beachtung der erwähnten Formstrenge werde die Abklärung, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert. Weiter ist nicht einsehbar, inwiefern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt wird, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben (E. 5.2). Dies gilt umso mehr, als unklar ist, welche Verbindlichkeitswirkung eine solche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht überhaupt hat. Vorliegend jedenfalls kann aufgrund der mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ohne den Tod ihres Lebenspartners weiter bestanden hätte.
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5.3.2.2 Erforderlich ist indessen, dass die Unterstützungsvereinbarung erkennbar im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst und von beiden Partnern unterzeichnet wurde. Im Dokument muss auf die gesetzliche Regelung (Art. 32a BVK-Statuten) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge Bezug genommen werden. Dabei genügte es schon, wenn die Unterstützungsvereinbarung die Form der von der Kasse propagierten Mustervereinbarung aufwiese. Diesfalls bedürfte es keiner expliziten Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge.
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Es ist unbestritten, dass die fraglichen mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst wurden. Es fehlt denn auch jegliche Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge. Deshalb den Anspruch auf diese Leistung zu verneinen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Die Partnerschaftsrente stellt eine neue überobligatorische Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Dies rechtfertigt strenge Formvorschriften.
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5.4 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Klageabweisung Stand.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 6. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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