Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_205/2007 /blb
Verfügung vom 7. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 27. April 2007 (Eingang beim Bundesgericht: 8. Mai 2007) gegen den Entscheid vom 24. April 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete) Zurückbehaltung in der Klinik K.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer (auf Grund des Entscheids vom 24. April 2007) längstens bis zum 15. Mai 2007 in der Klinik zurückzubehalten,
in die (unbeantwortet gebliebene) Aufforderung vom 23. Mai 2007 des Abteilungspräsidenten an den Beschwerdeführer und die Psychiatrie-Rekurskommission, zur Frage der Gegenstandslosigkeit innert 5 Tagen Stellung zu nehmen, ansonst das Bundesgericht das Verfahren ohne Weiteres abschreibe,
in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2007 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung am 15. Mai 2007 beendet worden ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 24. April 2007 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: