Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_251/2007/bnm
Verfügung vom 7. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
Gegenstand
Ausstellung eines Verlustscheins.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 25. April 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. April 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Y.________ und dem Betreibungsamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: