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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.23/2007 /bnm
Urteil vom 7. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
A.________,
Berufungskläger,
gegen
1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann,
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Frigo,
3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hess,
Berufungsbeklagte,
Gegenstand
Erbteilung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 28. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Januar 2001 starb E.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau C.________, die Tochter D.________ sowie die beiden Söhne B.________ und A.________. Am 20. Oktober 1998 hatte E.________ ein öffentliches Testament errichtet.
B.
Mit Eingabe vom 27. September 2001 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug gegen C.________, A.________ und D.________ Klage ein und verlangte hauptsächlich die Feststellung und Teilung des väterlichen Nachlasses. Das Kantonsgericht (1. Abteilung) entsprach diesem Begehren mit Urteil vom 29. Dezember 2004.
Sowohl A.________ als auch D.________ erhoben Berufung. Das Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug wies am 28. November 2006 beide Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war, änderte aber den erstinstanzlichen Entscheid insofern ab, als es eingetretenen Wertveränderungen Rechnung trug.
C.
A.________ erhebt beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. der Berufung beantragt er, das Urteil des Obergerichts nichtig zu erklären und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. den angefochtenen Entscheid im Sinne seiner verschiedenen weiteren Begehren abzuändern. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer bzw. Berufungskläger darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vernehmlassungen bzw. Berufungsantworten sind nicht eingeholt worden.
D.
Durch Präsidialverfügung vom 31. Januar 2007 ist dem Beschwerdeführer bzw. Berufungskläger eröffnet worden, dass die erkennende Abteilung mangels Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, er jedoch die Möglichkeit habe, innerhalb der ihm zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzten Frist ein gehörig begründetes Gesuch nachzureichen. Ein solches ist in der Folge nicht eingegangen.
E.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Eingabe wird als "Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnet. Indessen wird keiner der in Art. 68 OG aufgezählten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht. Die Eingabe ist deshalb ausschliesslich als Berufung (Art. 43 ff. OG) zu behandeln.
3.
In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen und inwiefern (Art. 55 Abs. 1 lit. c zweiter Satz OG). Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder auf einem - von Amtes wegen zu berichtigenden - offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG). Vorbehalten bleibt auf Grund von Art. 64 OG ausserdem die Ergänzung eines unvollständigen Sachverhalts. Anderweitige Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c letzter Satz OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die kantonale Instanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit seinem vom Obergericht verworfenen Vorbringen, der Erblasser habe dem Berufungsbeklagten B.________ nicht nur ein Darlehen von 570'000 Franken gewährt, sondern noch ein zweites in der gleichen Höhe, wirft der Berufungskläger der Vorinstanz eine Missachtung der Art. 607 und 610 ZGB (Auskunftspflicht unter Miterben) und eine Verletzung des die Beweislast regelnden Art. 8 ZGB vor: Die Vorinstanz sei in unzutreffender Weise von einer eingeschränkten Informationspflicht der Miterben ausgegangen und habe zu Unrecht angenommen, die Miterben hätten nachzuweisen, dass der Berufungsbeklagte B.________ entgegen seinen Vorbringen das (erste) Darlehen nicht zurückbezahlt habe.
4.2 In Missachtung der Vorschrift von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unterlässt es der Berufungskläger, anzugeben, wo im angefochtenen Entscheid sich die von ihm beanstandeten Erklärungen der Vorinstanz finden sollen. Er setzt sich mit deren Erwägungen zu den fraglichen Darlehen zudem in keiner Weise auseinander und begnügt sich im Wesentlichen damit, ihnen seine eigene Sicht der Dinge entgegen zu halten. Soweit er sich auf Tatsachen beruft, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind, ist das von ihm Vorgebrachte im Übrigen von vornherein nicht zu hören. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsklägers zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsbeklagten B.________. Es liegt darin wie auch im Vorbringen, dieser habe eine Darlehensrückzahlung nicht nachzuweisen vermocht, eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Unbeachtlich ist ausserdem auch der Hinweis auf die Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde, muss doch die Begründung in der Berufung selbst enthalten sein.
Die Rüge der Verletzung der in Art. 8 ZGB festgelegten Beweislastregel stösst insofern ins Leere, als dort, wo der Richter in Würdigung von Beweisen zum Schluss kommt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, die Frage der Verteilung der Beweislast gegenstandslos ist (BGE 130 III 591 E. 5.4. S. 601 f. mit Hinweisen): Das Kantonsgericht hatte die Argumentation des Berufungsbeklagten B.________ als nachvollziehbar und glaubwürdig bezeichnet, und eine Verfassungswidrigkeit der Feststellung des Obergerichts, der Berufungskläger habe diese Auffassung nicht rechtsgenügend angefochten, bzw. der obergerichtlichen Verweisung auf die Erwägungen der ersten Instanz, die zutreffend seien, wurde nach dem im Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde Ausgeführten nicht dargetan.
5.
Der Berufungskläger rügt sodann eine Verletzung von Art. 626 Abs. 2 ZGB, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe die Berufungsbeklagte C.________ (die Ehefrau des Erblassers) zu Unrecht als Ausgleichungspflichtige behandelt. Derartiges geht aus dem angefochtenen Entscheid indessen nicht hervor. An der vom Berufungskläger genannten Stelle werden einzig die "Ausgleichsverpflichtungen" der drei Nachkommen des Erblassers aufgeführt. In den Vorbringen des Berufungsklägers zur "Ausgleichungsberechtigung" der Berufungsbeklagten C.________ fehlt ein Bezug zum angefochtenen Urteil, und es ist ihnen somit nicht zu entnehmen, inwiefern dieses gegen Bundesrecht verstossen soll.
6.
Was der Berufungskläger zur Schätzung der Liegenschaft in Z.________ ausführt, betrifft tatsächliche Verhältnisse. Seine Vorbringen stellen eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Würdigung des Schätzungsberichts der kantonalen Schätzungskommission durch das Obergericht dar, so dass hier auf sie nicht einzutreten ist.
7.
Der Berufungskläger beanstandet schliesslich, dass die Ermittlung des Nachlasses, der Teilungsmasse und der verschiedenen Erbteile wesentliche rechnerische Fehler enthalte. Auch diese Rüge betrifft tatsächliche Gegebenheiten. Dass ein - vom Bundesgericht zu berichtigendes - offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG vorliegen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger angesprochenen Dispositiv-Ziffer 15 des angefochtenen Entscheids nicht dargetan. Die darin erwähnten Bank- und Wertschriftenguthaben sind im Übrigen objektiv bestimmbar, was für den Vollzug der Teilung ausreichend ist.
8.
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantworten eingeholt worden sind und den Berufungsbeklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: