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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_144/2007 /ggs
Urteil vom 8. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Hartmann,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Beschlagnahme von Vermögenswerten,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Der Crown Prosecution Service in London führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Täuschung und Geldwäscherei. A.________ soll am 14. September 2006 in einer Londoner Niederlassung der Bank B.________ drei gefälschte Checks über je 800'000 Euro zur Gutschrift auf das bei dieser Bank geführte Konto der C.________ Ltd., deren Zeichnungsberechtigter er ist, eingelöst haben. Nachdem dem Konto der C.________ Ltd. am 21. September 2006 der Betrag von 2'400'000 Euro gutgeschrieben worden war, soll A.________ die Bank B.________ am 2. Oktober 2006 angewiesen haben, 2'225'000 britische Pfund (recte wohl: 2'225'000 Euro) auf das Konto Nr. 1, lautend auf die X.________ AG, bei der Bank D.________ in Zürich zu überweisen. Die Überweisung zugunsten des Kontos der X.________ AG wurde auftragsgemäss ausgeführt.
Am 2. Februar 2007 ersuchte Grossbritannien die Schweiz um Rechtshilfe; unter anderem um die Herausgabe der Bankunterlagen und Sperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank D.________.
B.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. März 2007 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 sowie die Sperrung dieses Kontos an.
Auf die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 16. Mai 2007 nicht ein. Es befand, die Beschwerdeführerin habe den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht glaubhaft gemacht.
C.
Die X.________ AG führt "Beschwerde im Sinne von Art. 93 BGG" mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben, und weiteren Anträgen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2007 handelt es sich - wie sich auch aus ihrer Bezeichnung ergibt - um eine Zwischenverfügung. Die Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Ihr Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab, weshalb er als Zwischenentscheid zu betrachten ist (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4332).
Es geht hier nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand. Massgebend ist somit Art. 93 BGG, der die Anfechtbarkeit anderer Zwischenentscheide regelt. Danach ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 BGG. Sie macht geltend, durch die Kontosperre entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Der erste Abschnitt des vierten Kapitels des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 90 ff.) regelt die anfechtbaren Entscheide. Zunächst muss die Beschwerde an das Bundesgericht aber überhaupt offen stehen. Die Beschwerdeführerin übergeht Art. 84 BGG. Danach ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem - wie hier - eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles muss auch dann gegeben sein, wenn es um einen Zwischenentscheid geht. Nach dem Grundgedanken von Art. 84 BGG entscheidet das Bundesstrafgericht in Rechtshilfefällen grundsätzlich endgültig. Eine Überprüfung durch das Bundesgericht soll nur dann möglich sein, wenn die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Endentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt.
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, die für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles sprechen könnten. Auf die Beschwerde kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geltend machen kann, da sie jedenfalls ihre Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich dartut. Es kann dazu auf das Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 (E. 9) verwiesen werden, das ebenfalls die Beschwerdeführerin betrifft. Im Übrigen war die Beschwerde auch aussichtslos, da - wie gesagt - die Beschwerdeführerin Art. 84 BGG übergangen hat, obwohl sie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: