BGer 2C_237/2007 |
BGer 2C_237/2007 vom 08.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_237/2007 /ble
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Urteil vom 8. Juni 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 16. Mai 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1975) ist angeblich mit einem gefälschten Reisepapier per Flugzeug von Italien nach Zürich gereist. Nach seiner Ankunft im Flughafen Zürich will er das verwendete Identitätspapier vernichtet haben. Er gibt an, aus Somalia zu stammen, was von den Behörden bezweifelt wird. Das Bundesamt für Migration lehnte sein im Transitbereich am 28. April 2007 gestelltes Asylgesuch am 10. Mai 2007 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
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Am 12. Mai 2007 wurde X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 11. August 2007 genehmigte (Verfügung vom 16. Mai 2007).
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Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 23. Mai 2007 (Eingang beim Bundesgericht am 24. Mai 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters, die Entlassung aus der Haft, die unverzügliche medizinische Behandlung, die Einbürgerung in der Schweiz oder die Entlassung aus der Haft, um die Schweiz innert 24 Stunden zu verlassen.
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Das Bezirksgericht Zürich hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom 16. Mai 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren, hat seine Identität nicht belegt und die Behörden möglicherweise hinsichtlich seiner Herkunft getäuscht, womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) erfüllt. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Herkunft offen legt. Je schneller für ihn Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die Ausführungen betreffend Asylgründe und Fluchtweg sind für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft unbeachtlich; es ist darauf nicht einzugehen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich an den ärztlichen Betreuungsdienst zu wenden und auf seine Beschwerden im Bereich Herz, Lungen, Leber und Nieren aufmerksam zu machen. Dies hat er offenbar auch getan, worauf ihm eine Spritze verabreicht wurde. Daraus ergibt sich, dass die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers als sichergestellt gelten kann. Welche medizinische Untersuchung bzw. Behandlung angezeigt ist, entzieht sich der Prüfung des Bundesgerichts. Wenn die verschriebene Behandlung, wie der Beschwerdeführer beanstandet, keine Besserung brachte, ist es an ihm, beim ärztlichen Betreuungsdienst entsprechend vorstellig zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Haftrichter unverzüglich eine ärztliche Untersuchung hätte anordnen müssen, gibt es keine. Nichts deutet darauf hin, dass er im Zeitpunkt der haftrichterlichen Verfügung nicht hafterstehungsfähig gewesen wäre.
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2.3 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die Schweiz darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen, hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).
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2.4 Die vom Beschwerdeführer verlangte Einbürgerung in der Schweiz ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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3.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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