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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_17/2007 /len
Urteil vom vom 8. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dickenmann,
gegen
Agence Mondiale Antidopage (World Anti-doping Agency),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Maîtres François Kaiser et Claude Ramoni.
Gegenstand
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG
(Internationales Schiedsgericht; ordre public),
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
vom 24. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler mit Wohnsitz in B.________. Er spielt für den Club C.________ und ist Mitglied des Portugiesischen Fussballverbandes (Federaçao Portuguesa de Futebol; FPF), welcher der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) angeschlossen ist.
Die Agence mondiale antidopage bzw. die World Anti-doping Agency (WADA; Beschwerdegegnerin) ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne. Die Hauptgeschäftsräumlichkeiten befinden sich in Montreal, Kanada. Zweck der Beschwerdegegnerin ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport in allen seinen Formen.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Dezember 2005 nach einem Spiel zwischen dem FC D.________ und dem FC C.________ einer Dopingkontrolle unterzogen. Diese ergab einen positiven Befund.
Am 9. Juni 2006 sprach die Disziplinarkommission der Portugiesischen Profi-Fussballliga (Liga Portuguesa De Futebol Profissional, LPFP), einer Einheit des FPF, den Beschwerdeführer eines Dopingvergehens für schuldig und sperrte ihn für 6 Monate.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung an den gerichtlichen Ausschuss des FPF. Dieser hob die Sperre mit Entscheid vom 14. Juli 2006 auf und stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er begründete dies mit formellen Mängeln der Anklageschrift.
B.
Gegen diesen Entscheid erklärte die Beschwerdegegnerin Appeal beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) und verlangte eine Sperrung des Beschwerdeführers für zwei Jahre. Das TAS setzte sich zusammen aus Hans Nater (Präsident), Peter Leaver und Jean-Jacques Bertrand.
Mit Schiedsurteil vom 24. Januar 2007 hob das TAS den Entscheid des gerichtlichen Ausschusses des FPF vom 14. Juli 2006 auf und sperrte den Beschwerdeführer für 12 Monate.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Schiedsurteil vom 24. Januar 2007 aufzuheben und es sei die Streitsache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das TAS verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 24. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache verfasst. Der Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, die Beschwerdegegnerin der französischen Sprache. Praxisgemäss ergeht diesfalls das Urteil in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).
3.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer wohnt nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
3.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Der Beschwerdeführer hat die Rügen, die er erheben will, zu benennen und diese entsprechend Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen. Dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da insofern das BGG keine Änderungen vornehmen wollte. Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung erhobener und gehörig begründeter Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Das TAS habe mit der Sperrung von 12 Monaten eine schärfere Sanktion ausgefällt als diejenige, welche die erste Instanz (Disziplinarkommission des LPFP) ausgesprochen habe (6-monatige Sperre), obwohl die Beschwerdegegnerin - trotz entsprechender Möglichkeit - gegen den Entscheid der Disziplinarkommission des LPFP kein Rechtsmittel ergriffen habe. Damit habe das TAS gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen, das als allgemein anerkannter Grundsatz dem Ordre public angehöre. Auch habe es den Ordre public durch Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verletzt. Nachdem weder die Beschwerdegegnerin noch der nationale Anti-Doping Rat den Entscheid der Disziplinarkommission des LPFP angefochten hätten, habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass seine Berufung im ungünstigsten Fall zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids führen würde.
4.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2/2.2.3; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.; 116 II 634 E. 4; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II, S. 1 ff., S. 26).
4.2 Ob das Verbot der reformatio in peius zum Ordre public zählt, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden und kann auch vorliegend offen bleiben. Denn das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Konstellation, dass die Beschwerdegegnerin (WADA) bereits gegen den erstinstanzlichen Entscheid der Disziplinarkommission des LPFP hätte Berufung an den gerichtlichen Ausschuss des FPF einlegen können, ist nicht dargetan.
Nach Art. 61 Abs. 5 der FIFA Rules, denen der Beschwerdeführer als Mitglied des FPF untersteht, kann die WADA gegen letztinstanzliche Dopingentscheide, die von Organen von der FIFA angeschlossenen Verbänden ausgehen, das TAS anrufen. Der letztinstanzliche Entscheid war hier derjenige des gerichtlichen Ausschusses des FPF, nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid der Disziplinarkommission der dem FPF angehörenden Portugiesischen Profi-Fussballliga (LPFP) angefochten hatte.
Dass die Beschwerdegegnerin auch schon den erstinstanzlichen Entscheid beim gerichtlichen Ausschuss des FPF hätte anfechten können und müssen, leitet der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des Welt Anti-Doping Code (WADA-Code) ab. Er zitiert Artikel 13 über die Rechtsbehelfe, um dann zu schliessen, aus diesem Artikel, namentlich den Absätzen 13.2.2 und 13.2.3 ergebe sich ohne weiteres, dass die Beschwerdegegnerin auch bereits gegen den erstinstanzlichen Entscheid hätte Berufung einlegen können. Dem ist indessen nicht so. Die Beschwerdegegnerin hält in überzeugender Weise entgegen, dass das Berufungsrecht der WADA, das in Art. 13.2.2 und 13.2.3 vorgesehen ist, sich auf Rechtsbehelfe an ein allfällig vorgesehenes "unabhängiges und unparteiisches Organ gemäss den Bestimmungen der Nationalen Anti-Doping Organisation" bezieht. Beim gerichtlichen Ausschuss des FPF handle es sich jedoch nicht um ein solches Organ, sondern um ein verbandsinternes Organ des FPF. Die Statuten der nationalen Sportverbände könnten verbandsinterne Rechtsmittel vorsehen, wie dies auf den Portugiesischen Fussballverband zutreffe, indem Entscheide der Disziplinarkommission der ihm angehörenden LPFP an den gerichtlichen Ausschuss des Fussballverbands weitergezogen werden könnten. Solche verbandsinterne Rechtsmittel seien in Art. 13.1 WADA-Code angesprochen, der vorschreibe, dass vor Beginn eines Rechtsbehelfsverfahrens sämtliche verbandsinternen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden müssten. Diesbezüglich sei aber kein Beschwerderecht der WADA vorgesehen. Dem ist zu folgen und es trifft nicht zu, dass sich die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ohne weiteres aus den von ihm zitierten Art. 13.2.2 und 13.2.3 ergäbe. Seine Rüge entbehrt daher der Grundlage.
5.
Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Ordre public durch einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Art. 61 Abs. 5 der FIFA Rules sieht ausdrücklich vor, dass die WADA gegen letztinstanzliche Doping-Entscheide an das TAS gelangen kann. Dies entspricht dem Zweck der WADA im weltweiten Kampf gegen Doping im Sport, indem mittels Anrufung des TAS die Einhaltung der internationalen Standards durch die nationalen Organe sichergestellt werden soll (vgl. Antonio Rigozzi, L'arbitrage international en matière du sport, Basel 2005, Rz. 127). Folglich musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum letztinstanzlichen Entscheid des gerichtlichen Ausschusses des FPF das TAS anrufen könnte. Das TAS hat im Verfahren des Appeal volle Kognition und kann innerhalb der Begehren der Parteien eine reformatorische Entscheidung treffen (R57 Abs. 1 Code de l'arbitrage en matière de sport; Rigozzi, a.a.O., Rz. 1080). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Verhängung einer Sperre von 2 Jahren beantragt hatte, konnte das TAS eine solche von 12 Monaten aussprechen. Ein Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben liegt nicht vor.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: