Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_49/2007/bnm
Verfügung vom 8. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffung für Fr. 742.-- (Gerichtskosten gemäss rechtskräftigem Rekursentscheid betreffend Verfahrenseinstellung) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund nach, der nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbare Rechtsöffnungstitel sei nicht nichtig, das Ablehnungsbegehren gegen den Rechtsöffnungsrichter sei durch die Verwaltungskommission des Obergerichts abgewiesen worden und habe der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegengestanden, schliesslich sei die Verrechnungseinrede zu Recht verworfen worden, weil der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Urkunden dem Rechtsöffnungsrichter nicht rechtzeitig vorgelegt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwieweit der Beschluss des Obergerichts vom 9. März 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass die (auch unter Berücksichtigung der Osterferien) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte nachträgliche Eingabe (samt Beilagen) unzulässig ist und im Übrigen ebenso wenig den erwähnten Begründungsanforderungen entspräche,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: