Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_248/2007 /rom
Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist einer Beschwerde der angefochtene Entscheid beizulegen. Weil der Beschwerdeführer dies unterlassen hatte, wurde ihm am 3. Mai 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 24. Mai 2007 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat nicht reagiert und ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen werden, weil die Unterlassung des Beschwerdführers dazu führte, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: