BGer 1B_86/2007 |
BGer 1B_86/2007 vom 11.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_86/2007 /fun
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Urteil vom 11. Juni 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Franz Bollinger, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
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der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
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Zürich vom 26. März 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006 wurde X.________ - in Bestätigung einer am 29. November 2005 ergangenen Strafverfügung des Stadtrichters Zürich - der Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.
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Gegen das Urteil erhob X.________ am 23. Oktober 2006 Berufung. Mit Eingabe vom 11. November 2006 trug er verschiedene Beanstandungen vor. Nach Eingang der Akten am Obergericht eröffnete dessen I. Strafkammer das Berufungsverfahren (Nr. SU070010). Mit prozessleitendem Beschluss vom 15. Februar 2007 wurde das schriftliche Verfahren nach § 421 Ziff. 1 StPO/ZH angeordnet und X.________ Frist zur Einreichung seiner Berufungs- und allfälliger Beweisanträge angesetzt. Dabei wirkte auch Oberrichter Dr. F. Bollinger mit.
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Mit Eingabe vom 24. Februar 2007 reichte X.________ seine Berufungsanträge ein. Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Dr. F. Bollinger. Dieser gab mit Schreiben vom 28. Februar 2007 die Erklärung im Sinne von §§ 97 ff. GVG/ZH ab, dass keine Befangenheit und auch sonst kein Ausstandsgrund vorliege. X.________ beantragte in der Folge, die Erklärung sei aus dem Recht zu weisen. Bei somit streitigem Ablehnungsbegehren wurde dieses - nach § 101 Abs. 2 GVG/ZH in Verbindung mit § 31 der Organisationsverordnung des Obergerichts und darauf abgestützter Praxis - vom Gesamtobergericht der II. Strafkammer zum Entscheid überwiesen.
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Mit Beschluss vom 26. März 2007 hat die II. Strafkammer das Ablehnungsbegehren abgewiesen (Geschäfts-Nr. SF070001).
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2.
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Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 "Zuständigkeits- und Ausstandsbeschwerde im Sinne von Art. 92 BGG". Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen einen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid (Art. 92 ff. BGG).
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den ergangenen Entscheid und lehnt ebenso pauschal die Zuständigkeit der urteilenden II. Strafkammer ab, wobei er sich auf einzelne prozessuale Bestimmungen bezieht. Dabei unterlässt er es jedoch, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach eben die betreffende Zuständigkeit zu bejahen und ein Ablehnungsgrund gegenüber Oberrichter Dr. F. Bollinger nicht auszumachen ist. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).
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Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.
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4.
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Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrichteramt Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, I. und II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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