BGer 8C_250/2007
 
BGer 8C_250/2007 vom 11.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_250/2007
Urteil vom 11. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach
Einsicht
in die Eingabe des S.________ vom 15. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2007
In Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 15. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt :
1.
Auf die Eingabe vom 15. Mai 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: