Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.124/2007 /hum
Urteil vom 12. Juni 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
29. September 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 3. Oktober 2005 wurde X.________ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieser Entscheid wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 29. September 2006 bestätigt.
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Klage und das Urteil des Appellationsgerichts seien aufzuheben.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat der Beschwerdeführer durch unrichtige Behauptungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Nichtschuldige der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt (angefochtener Entscheid S. 9). Dass die gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten falschen Beschuldigungen nicht korrekt gewesen seien, habe dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner Intelligenz, Bildung und sozialen Stellung klar sein müssen (angefochtener Entscheid S. 13).
Inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch nicht mit der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP verbindlich festgestellten Sachverhalts, sondern ausschliesslich mit dem Sachverhalt selber, der gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden darf. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. Sie erschöpft sich in appellatorischer Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein könnte.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP, 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: