BGer 9C_53/2007
 
BGer 9C_53/2007 vom 12.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_53/2007
Urteil vom 12. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 17. Januar 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde von R.________ vom 5. März 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Januar 2007,
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 8. Mai 2007, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da R.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: