Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_284/2007 /leb
Urteil vom 13. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Munizipalgemeinde X.________,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
Gegenstand
Elektrizitäts-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 26. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Zusammenhang mit dem Umbau eines Geräteschuppens in eine 31/2-Zimmer-Wohnung stellte die Gemeinde X.________ A.________ am 23. Oktober 2006 Elektrizitäts-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von 11'141.15 Franken in Rechnung. Mit Entscheid vom 17. Januar 2007 schützte der Staatsrat des Kantons Wallis diese Verfügung. Das Kantonsgericht Wallis hiess die hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise (bezüglich der Berechnung des für die Gebührenbemessung massgebenden Gebäudevolumens) gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. April 2007).
2.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 ist A.________ ans Bundesgericht gelangt.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Das Schreiben der Beschwerdeführerin enthält keinen (klaren) Antrag und auch keine rechtsgenügliche Begründung; aus seinem Inhalt wird weder verständlich, was die Beschwerdeführerin anbegehrt, noch inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Damit vermag die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen. Dies umso weniger, als der angefochtene Entscheid gänzlich auf kantonalem Recht beruht: Als Beschwerdegrund kommt deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage (vgl. Art. 95 BGG). Eine entsprechende Überprüfung des Kantonsgerichtsentscheids setzt eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei es vorliegend an einer solchen fehlt.
2.3 Mithin ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Munizipalgemeinde X.________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: