Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_56/2007 /blb
Verfügung vom 13. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,
Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2007 des Bezirksgerichts Affoltern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2007 des Bezirksgerichts Affoltern (EB070028), das der Beschwerdegegnerin für Fr. 350.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
in Erwägung,
dass mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden ist,
dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit einer weiteren Beschwerde gegen eine andere Verfügung (PN070082) wegen der Verschiedenheit des Anfechtungsgegenstandes abgewiesen wird,
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen die Verfügung EB070028 des Bezirksgerichts Affoltern unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil die erwähnte Verfügung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 ZPO/ZH an das Obergericht des Kantons Zürich unterliegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 1 und 9 zu § 281) und daher keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt (Art. 113 BGG),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: