BGer 6S.227/2006
 
BGer 6S.227/2006 vom 13.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.227/2006 /MON /hum
Abschreibungsverfügung
vom 13. Juni 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Notwehr
(Art. 33 StGB), Strafzumessung (Art. 63 und 64 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2007 zurückgezogen.
Demnach wird verfügt:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2007
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes
Der Gerichtsschreiber: