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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 609/06
Urteil vom 13. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 14. November 1997 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ gegen den die Leistungspflicht ablehnenden Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. Januar 1995 erhobene Beschwerde ab, da der Versicherte aus rheumatologischer Sicht Ende November 1994 vollumfänglich arbeitsfähig war und es mit Bezug auf die psychischen Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild fehle. Dies blieb unangefochten.
B.
Im September 2006 ersuchte B.________ das kantonale Versicherungsgericht um Revision seines Entscheids vom 14. November 1997. Zur Begründung führte er an, seit dem Arbeitsunfall vom 10. September 1993 habe er immer Schmerzen und sei unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig. Auch seine psychischen Beschwerden seien eine Folge des Unfalls. Er leide an einem Morbus Sudeck. Mit Entscheid vom 22. November 2006 trat das zürcher Versicherungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zur Entrichtung von Leistungen der Unfallversicherung zu verpflichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren um Revision ihres Entscheids vom 14. November 1997 nicht eingetreten ist. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein materieller Antrag (Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung) gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten.
2.2 Da es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
2.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG muss gegenüber kantonalen Entscheiden in Unfallversicherungssachen die Revision u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Der Anspruch auf Revision als solcher besteht demnach von Bundesrechts wegen, während die Ausgestaltung des Verfahrens kantonalem Recht unterliegt.
3.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen, unter welchen Tatsachen als "neu" im revisionsrechtlichen Sinn gelten, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf das Revisionsbegehren im Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller habe keine Tatsachen genannt, die dem Gericht bei der damaligen Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem psychischen Leiden fälschlicherweise nicht bekannt gewesen seien. Auch mache er nicht geltend, dass er alte, bekannte aber unbewiesen gebliebene Tatsachen nun beweisen könne. Die Vorbringen würden allesamt die Würdigung bei der Erstbeurteilung bereits bekannter Tatsachen beschlagen. Dafür sei die Revision eines Urteils nicht zulässig. Vielmehr hätte der Gesuchsteller gegen das Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erheben müssen, wenn er der Ansicht gewesen sei, dass die Einschätzung sowohl der psychischen wie auch der somatischen Folgen des Unfalls und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit unrichtig gewesen oder allfällige Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens zu Unrecht verweigert worden seien. Neue Tatsachen bringe der Versicherte keine vor.
4.2 Den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist vollumfänglich beizupflichten. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er habe im Revisionsgesuch Tatsachen und Beweismittel genannt, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, ihm jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und welche dem kantonalen Gericht hätten Anlass geben müssen, auf sein Gesuch einzutreten. Vielmehr erschöpften sich die Ausführungen im Revisionsgesuch in einer Kritik am im Hauptverfahren ergangenen Entscheid vom 14. November 1997. Sodann ist der Beschwerdeführer nach dem in Erwägung 2.3 hievor Gesagten mit jenen Beweismitteln nicht zu hören, welche er erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht einreicht (Berichte des Dr. med. K.________ vom 15. Dezember 2006 und Dr. med. E.________ vom 21. Juli 2006). Soweit er geltend macht, er leide seit dem Unfall unter Schmerzen, welche auf einen Morbus Sudeck zurückzuführen seien, wie er häufig nach Weichteilverletzungen oder Frakturen auftrete, handelt es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im Sinne eines Revisionstatbestandes. Auch wenn etwas nachträglich durch einen Arzt bestätigt wird, wird es dadurch nicht zur neuen Tatsache, zumal sich das Gericht bereits im Hauptverfahren damit befasst hatte (vgl. Entscheid vom 14. November 1997). Ein Revisionsgrund ist namentlich nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat, wie dies der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Morbus Sudeck geltend macht. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit zulässig - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: