BGer 2C_129/2007 |
BGer 2C_129/2007 vom 14.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_129/2007 /leb
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Urteil vom 14. Juni 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsberater und Treuhänder Reza Shahrdar,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zug,
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Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
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Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
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vom 27. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der kroatische Staatsangehörige X.________, geboren 1961, heiratete am 22. April 2001 in Serbien in zweiter Ehe eine in der Schweiz niedergelassene serbische Staatsangehörige. Im Januar 2002 erhielt er im Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zug, die mehrmals und, nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die Ehefrau im Jahr 2003 gestützt auf Art. 7 ANAG, letztmals bis zum 4. Januar 2007 verlängert wurde. Am 29. Juni 2006 widerrief das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug die Aufenthaltsbewilligung von X.________; zugleich ordnete es die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet an. Der Regierungsrat des Kantons Zug wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7. November 2006 ab. Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
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1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. April 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wurde am 19. April 2007 ablehnend beantwortet, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist in Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG noch nicht abgelaufen sei und eine allfällige Beschwerdeergänzung noch möglich wäre. In der Folge ist die Beschwerde nicht ergänzt worden.
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Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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1.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem im Hinblick auf die Ausreiseverpflichtung gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung vorläufig insofern entsprochen, als er bis zu weiterem Entscheid alle Vollziehungsvorkehrungen untersagte. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch gegenstandslos.
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2.
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2.1 Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Verfügung über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Sie war letztmals bis zum 4. Januar 2007 verlängert worden, sodass es heute, wie schon zum Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht entschieden hat, nur noch darum geht, ob die Bewilligung weiterhin zu verlängern sei.
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2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7 ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
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2.3 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Januar 2002 bis anfangs April 2006 mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Das Zusammenleben wurde mehrmals unterbrochen, und seit April 2006 wurde es nie mehr aufgenommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die Beziehung nie harmonisch verlief und sich permanent verschlechterte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellte es dabei keineswegs ausschliesslich auf die Aussagen der Ehefrau ab. Es wertete diese auf dem Hintergrund der gesamten Entwicklung, in Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu drei Eheschutzverfahren kam und dass der Beschwerdeführer am 24. März 2006 durch richterlichen Befehl aus der ehelichen Wohnung weggewiesen werden musste, um die am 19. Dezember 2005 angeordnete Eheschutzmassnahme durchzusetzen. Bei diesen Verhältnissen durfte es den mit früheren Erklärungen im Einklang stehenden Beteuerungen der Ehefrau Glauben schenken, dass diese sich seit 2006 definitiv vom Beschwerdeführer lossagen wollte. Es hat genügend klare Indizien (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152) dafür aufgezeigt, dass - für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet werden kann. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG). In der Tat sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über den Verlauf der Ehe nicht geeignet, diese Feststellungen als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen; vielmehr bestätigen sie die Darstellung des Verwaltungsgerichts nachgerade. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich erachtete.
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2.4 Soweit Art. 7 ANAG nicht (mehr) angerufen werden kann, entscheiden die kantonalen Behörden nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts (Art. 4 ANAG). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, und zur Überprüfung des Ermessensentscheids ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Mit seinen Ausführungen über seine angebliche Integration und die Schwierigkeiten, im Alter von 46 Jahren in seine Heimat zurückzukehren, die er erst vor fünf Jahren verlassen hat, ist er nicht zu hören.
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2.5 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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