Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 3/07
Urteil vom 14. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
K.________, 1955, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2006.
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1955, war seit März 1989 als Hilfsarbeiter/ Bauhandlanger bei der Firma Q.________ Bau AG tätig. Am 25. August 2004 meldete er sich wegen Beschwerden in Zusammenhang mit einem Mitte August 2003 während der Arbeit erlittenen Verhebetraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte ein des Dr. med. W.________, FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 22. September 2004 (dem eine Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. September 2004 sowie ein Bericht des Spitals X.________ vom 25. März 2004 beilagen) und der Klinik Y.________ (Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt Neurologie), vom 28. September 2004. Nachdem K.________ eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht in Anspruch nehmen wollte, prüfte die IV-Stelle die Rentenberechtigung und wies das Leistungsbegehren, nach Eingang der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. R.________) vom 29. April 2005, mit Verfügung vom 23. Mai 2005 ab. Hiegegen liess K.________ Einsprache erheben und zwei Zeugnisse seines Hausarztes Dr. med. C.________, FMH für Innere Medizin, vom 28. Juni und 11. August 2005 zu den Akten reichen. Die IV-Stelle holte eine erneute Stellungnahme ihres RAD (Dr. med. M.________) vom 10. Oktober 2005 ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 hielt sie an ihrer Verfügung fest und verfügte am 25. Oktober 2005 überdies die Abweisung des Gesuches um unentgeltlichen Rechtsbeistand.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 erhobene Beschwerde des K.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 27. November 2006 ab.
C.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie "mindestens" die Zusprechung einer Dreiviertelsrente. Gleichzeitig lässt er Berichte der Klinik Z.________, vom 8. August 2006, der Klinik A.________, Rehabilitationszentrum, vom 5. Juli 2006, sowie einen selbst verfassten Bericht über die ärztlichen Behandlungen zu den Akten reichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Die Vorinstanz legt folgende Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar: zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zu den Voraussetzungen und zur Höhe eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die Einschätzungen des Rheumatologen Dr. med. W.________, zum Ergebnis, dem Versicherten sei aus somatischer Sicht (panvertebrales Schmerzsyndrom) die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar, indessen bestehe in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die vorinstanzlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche letztinstanzlich lediglich unter eingeschränktem Blinkwinkel überprüfbar sind (E. 2 hievor). Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.
4.2 Soweit der Versicherte kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Beurteilung des Dr. med. W.________ abgestellt und von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen, obwohl seine gesundheitlichen Beschwerden zusätzlicher fachärztlicher Beurteilungen bedurft hätten, vermag er damit keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Zunächst wurden die geklagten Schmerzen umfassend medizinisch abgeklärt (Magnetresonanzuntersuchungen [MRI] der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 19. September 2003 sowie der Halswirbelsäule [HWS] vom 2. März 2003; Computertomogramm [CT] des Schädels vom 10. März 2004; gastroenterologisches Konsil vom 23. März 2004; erneutes MRI der LWS vom 20. Januar 2006; neurophysiologische Untersuchung vom 22. Juli 2006), ohne dass ein ausreichendes somatisches Substrat oder Hinweise auf eine invalidisierende psychische Erkrankung gefunden werden konnten. Wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat, verstösst dies nicht gegen Bundesrecht, insbesondere auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichtes I 633/06 vom 7. November 2006 E. 3 mit Hinweisen).
Sodann reiht sich die Beurteilung des Dr. med. W.________ nahtlos in die Ergebnisse der zahlreichen fachärztlichen Untersuchungen ein und genügt den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Einwand, Dr. med. W.________ habe den Beschwerdeführer nicht fachgerecht behandelt und mit seiner Beurteilung klar stellen wollen, dass keine "Konsequenzen seiner falschen ärztlichen Behandlung" bestünden, findet in den Akten keine Stütze. Zumindest eine der zur Schmerzexazerbation führenden Infiltrationen wurde überdies gar nicht von Dr. med. W.________, sondern von Prof. Dr. med. D.________ vorgenommen. Schliesslich hat das kantonale Gericht bei der Würdigung der Berichte des Dr. med. C.________, in welchen der Hausarzt - ohne einen neuen invalidisierenden Gesundheitsschaden oder eine Verschlimmerung der Leiden geltend zu machen - lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, zu Recht berücksichtigt, dass Hausärzte erfahrungsgemäss im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen); es wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
Auch der letztinstanzlich eingelegte Bericht der Klinik A.________ vom 5. Juli 2006, soweit er überhaupt prozessual zulässig ist und den hier relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid betrifft, bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit nur im angestammten Beruf als Maurer, keineswegs aber für eine leichte Tätigkeit.
5.
Bei der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies trifft hier nicht zu.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 1 OG) erledigt wird.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: