Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.250/2006 /ggs
Urteil vom 18. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
1. Firma X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Jeanneret,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Guatemala,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 1. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Strafjustizbehörden Guatemalas führen eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen guatemaltekischen Staatspräsidenten A.________. Diesem wird vorgeworfen, er habe während seiner Amtszeit ca. USD 15,5 Mio. an staatlichen Budgetmitteln veruntreut und auf ausländische Konten transferiert. Ein Teil des Deliktserlöses sei auf ein Konto in der Schweiz geflossen, an dem die (geschiedene) Ehefrau des Angeschuldigten, Y.________, sowie dessen Tochter, Z.________, wirtschaftlich berechtigt seien.
B.
Im September 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft von Guatemala die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übertrug das Ersuchen am 28. September bzw. 27. Oktober 2006 zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft (BA). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. November 2006 ordnete die BA diverse Rechtshilfemassnahmen an, darunter die Sperre des genannten Bankkontos.
C.
Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. November 2006 gelangten die Fa. X.________ sowie Y.________ und Z.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. November 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung der Kontensperre. Die BA und das BJ beantragen je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtete Eintretens- und Zwischenverfügung der BA datiert vom 1. November 2006. Damit sind hier die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des IRSG und OG anwendbar (Art. 110b IRSG).
2.
Die Beschwerdeführerin 1 ist unbestrittenermassen Inhaberin des von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos. Bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 handelt es sich hingegen um Personen, die am Konto lediglich wirtschaftlich berechtigt sind. Auf deren Beschwerde kann schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 128 II 211 E. 2.2-2.5 S. 216 ff., 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
3.
Angefochten wird eine Kontosperre, welche die BA im Rahmen einer Eintretens- und Zwischenverfügung (gestützt auf Art. 80 bzw. Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG) erlassen hat. Diese der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung kann ausnahmsweise separat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss aArt. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG bewirkt (aArt. 80g Abs. 2 IRSG).
Soweit die Beschwerde sich darüber hinaus gegen weitere prozessuale Anordnungen (namentlich gegen die Edition von Bankunterlagen an die BA) richtet, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil insofern keine anfechtbare Verfügung (im Sinne von aArt. 80g Abs. 2 i.V.m. aArt. 80e lit. b Ziff. 1-2 IRSG) vorliegt.
4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Kontosperre zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften (BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 mit Hinweisen). Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die geschäftliche Tätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, genügt hingegen grundsätzlich nicht für die Annahme eines Nachteils im Sinne von aArt. 80e lit. b IRSG.
5.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Vermögen auf dem gesperrten Konto diene der Finanzierung der Ausbildung und Lebenshaltung einer dritten Person, nämlich der (nicht beschwerdebefugten) Beschwerdeführerin 3, welche in London lebe. Diese benötige monatlich ca. CHF 14'500.--. Damit legt die Beschwerdeführerin 1 keinen eigenen drohenden und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
Darüber hinaus macht die (im Fürstentum Liechtenstein domizilierte) Beschwerdeführerin 1 auch nicht geltend und glaubhaft, dass es sich bei dem gesperrten Konto in der Schweiz um die einzigen Vermögenswerte handeln würde, die zur Finanzierung der Ausbildung und Lebenshaltung der in London lebenden Tochter des Angeschuldigten herangezogen werden könnten. Laut Ersuchen soll der angeschuldigte ehemalige Staatspräsident ca. USD 15,5 Mio. veruntreut und auf ausländische Konten transferiert haben. Nur ein kleiner Teil des mutmasslichen Deliktserlöses (nämlich ca. USD 338'000.--) sei in die Schweiz geflossen. Im Übrigen weist die BA darauf hin, dass laut Kontenunterlagen keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das fragliche Konto bisher der Finanzierung von Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten in London gedient hätte. Es seien vor allem Zahlungsaufträge für Wertschriftenkäufe und Festgeldanlagen erfolgt. Wie die BA ausserdem darlegt, stünde der Beschwerdeführerin 1 ferner "die Möglichkeit offen, begründete Teil-Deblockierungsgesuche einzureichen, sofern tatsächlich konkrete Zahlungsverpflichtungen vom gesperrten Konto zu begleichen wären".
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: