Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_126/2007
2D_3/2007 /fco
Urteil vom 18. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthalt/Niederlassung im Kanton Zürich,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 10. Januar 2007 (2D_3/2007)
sowie
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. März 2007 (2C_126/2007).
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende X.________, geb. 28. August 1971, hielt sich in den Jahren 1991 bis 1996 zunächst als Saisonnier, anschliessend, bis im April 1997, als Kurzaufenthalter in der Schweiz auf. Einen Monat später heiratete er in seiner Heimat eine Schweizerin. Im Juli 1997 ersuchte X.________ um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Schweiz mit dem Zweck des Familiennachzugs. Die Behandlung dieses Gesuchs zog sich in der Folge in die Länge, da die für die Anerkennung der Eheschliessung erforderlichen Dokumente auf sich warten liessen. Am 3. August 1998 reiste X.________, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Visums zu sein, in die Schweiz ein, wofür er von der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon/ZH durch Strafbefehl vom 4. November 1999 mit Fr. 500.-- gebüsst und von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 15. Dezember 1999 fremdenpolizeilich verwarnt wurde. Am 8. Oktober 1998 wurde X.________ die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich als Ehegatte einer Schweizerin erteilt und letztmals bis zum 2. Mai 2003 verlängert.
Mit Urteil vom 10. Dezember 1999 trennte das Bezirksgericht Pfäffikon die Ehe von X.________ und seiner Schweizer Ehefrau auf unbestimmte Zeit. Mit Urteil vom 7. August 2003 (in Rechtskraft erwachsen am 2. September 2003) löste das Bezirksgericht Zürich die Ehe auf gemeinsames Scheidungsbegehren hin auf.
Am 4. April 2003 sowie am 27. Oktober 2003 ersuchte X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. eventuell um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ "um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" ab mit der Begründung, die eheliche Wohngemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sei bereits Mitte Dezember 1998 aufgegeben worden und mit der Scheidung der seit Dezember 1999 gerichtlich getrennten Ehe sei der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen.
Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher mit Beschluss vom 10. Januar 2007 auch das Vorliegen eines Anspruches auf die anbegehrte Niederlassungsbewilligung verneinte.
C.
Gegen diesen regierungsrätlichen Rekursentscheid erhob X.________ sowohl (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als auch, mit Eingabe vom 13. Februar 2007, subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2D_3/2007), mit welcher er die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates sowie der Verfügung des Migrationsamtes vom 12. November 2003 beantragte und darum ersuchte, das Migrationsamt anzuhalten, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter eine Härtefallbewilligung zu erteilen.
Am 15. Februar 2007 verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts antragsgemäss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der gleichen Sache.
D.
Mit Beschluss vom 13. März 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein, da es einen Rechtsanspruch auf die anbegehrten fremdenpolizeilichen Bewilligungen verneinte.
E.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2007 sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Verfahren 2C_126/2007), mit welchen er die Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts, des Regierungsrates sowie der Verfügung des Migrationsamtes beantragt und darum ersucht, das Migrationsamt anzuhalten, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter eine Härtefallbewilligung zu erteilen.
F.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2007 wurde das Verfahren 2D_3/2007 wieder aufgenommen.
G.
Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich beantragt, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_3/2007 nicht einzutreten und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_126/2007 nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
H.
Dem vom Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 30. April 2007 entsprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegend angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts ergingen am 10. Januar bzw. am 13. März 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht am 1. Januar 2007 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Das Verfahren richtet sich somit nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 (Verfahren 2D_3/2007) subsidiäre Verfassungsbeschwerde und gegen den Beschwerdeentscheid des in der gleichen Sache angerufenen Verwaltungsgerichts vom 13. März 2007 (Verfahren 2C_126/2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Es rechtfertigt sich die beiden prozessual und sachlich eng miteinander zusammenhängenden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu befinden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
1.3 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 Ingress, mit Hinweisen). Vorweg ist die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen, welche gegenüber der subsidiären Verfassungsbeschwerde das prinzipale Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 113 BGG: "soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist").
2.
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst (analog zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
2.2 Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen den Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts und damit einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, welche aufgrund einer zu Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG analogen kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die anbegehrte fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen eines Bewilligungsanspruches behauptet, ist seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Weil deren Zulässigkeit ihrerseits vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsanspruches abhängt (vgl. soeben E. 2.1), ist die Frage nach dem Bestehen eines solchen im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (vgl. zur analogen Situation bei der vormaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde: BGE 127 II 161; 130 II 281 E. 1 S. 183 f.).
2.3 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3).
Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde am 7. August 2003 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Sollte er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4/1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Urteil 2A.502/1999 vom 8. Februar 2000 (E. 1b) die Auffassung vertreten, beim Entscheid über die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei für die Prüfung des Rechtsanspruches allein auf die Dauer des Aufenthaltes abzustellen, ohne dass bereits in dieser Phase untersucht werden müsse, ob und wieweit der Aufenthalt ordnungsgemäss war. Das Verwaltungsgericht trat demgegenüber auf das bei ihm eingelegte Rechtsmittel nicht ein, weil es das Vorliegen eines ordnungsgemässen Aufenthaltes von fünf Jahren verneinte: Dem Beschwerdeführer könne die Zeit seit der Einreise bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil er illegal eingereist sei, nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt angerechnet werden, weshalb die Voraussetzung der fünfjährigen Aufenthaltsdauer nicht erfüllt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung schon aus diesem Grunde nicht entstanden sei. Wie es sich damit verhält, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die Beschwerde so oder so nicht durchzudringen vermag.
2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Abs. 1 grundsätzlich zustehenden fremdenpolizeilichen Bewilligungen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f.; 127 II 49 E. 4a/5a, je mit Hinweisen).
Selbst wenn man der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers folgen und das Erfordernis des ordnungsgemässen fünfjährigen Aufenthaltes gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG (sei es als Eintretensvoraussetzung oder für die materielle Beurteilung) als erfüllt ansehen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Ehe gemäss den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) seit langem definitiv gescheitert war und aus ihr schon aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbotes im soeben umschriebenen Sinne kein Anwesenheitsanspruch mehr abgeleitet werden konnte. Die Eheleute haben sich gemäss unwiderlegter Feststellung des Verwaltungsgerichts bereits im Dezember 1998 getrennt, weil die Ehefrau die Beziehung nicht mehr weiterführen wollte. Dass der Beschwerdeführer sich dieser Entwicklung zu widersetzen versuchte, vermag die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach seit langem keine Aussicht auf Fortführung der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden habe, nicht in Frage zu stellen. War aber die Ehe klarerweise schon lange vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG definitiv gescheitert, so konnte, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, der geltend gemachte Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbotes nicht entstehen, ohne dass die streitige Differenz der zeitlichen Berechnung hier eine Rolle spielen könnte. Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Aus den gleichen Gründen durfte dem Beschwerdeführer auch die gestützt auf Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG (eventualiter) beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt werden.
2.5 Darin, dass das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seitens des kantonalen Migrationsamtes nicht formell behandelt wurde, liegt keine formelle Rechtsverweigerung. Wenn die kantonale Behörde eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehnte, weil sie die Geltendmachung eines Aufenthaltsanspruches aus der seit langem gescheiterten Ehe als rechtsmissbräuchlich einstufte, so folgte daraus ohne weiteres, dass auch kein (weitergehender) Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestehen konnte.
2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf den in Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Aus dieser Garantie kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Recht auf Verbleib im Land nur unter ganz besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zum Gastland (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 1998 dauernd in der Schweiz auf, wo er bereits zuvor einige Jahre als Saisonnier gearbeitet hatte bzw. aufgrund einer Kurzaufenthaltsbewilligung anwesend war. Er hat sich hier offenbar beruflich gut bewährt, wie die Erklärungen seiner jetzigen Arbeitgeberfirma belegen. Doch kann nicht von einer unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie dies für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechtes gestützt auf die Garantie auf Achtung des Privatlebens erforderlich wäre. Wieso ihm eine Rückkehr in sein Heimatland Mazedonien, wo seine Mutter lebt, welche er nach unwidersprochener Darstellung des Verwaltungsgerichts in den letzten Jahren regelmässig besucht hat, unmöglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
2.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Er macht geltend, seinem Rechtsvertreter sei auf dessen Anfrage per E-Mail hin seitens einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes telefonisch zugesichert worden, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustehe, wenn die Scheidung nicht vor dem 3. August 2003 ausgesprochen werde, und sicher ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die Scheidung erst nach dem 2. Mai 2003 ausgesprochen werde.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4 S. 170 f., je mit Hinweisen). Daraus kann sich nach der Rechtsprechung unter Umständen auch ein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a S. 387 mit Hinweisen). Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt jedoch voraus, dass die auskunftgebende Behörde über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert worden ist, woran es hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - fehlen dürfte. Auch erfolgte die angebliche Zusicherung nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht vorbehaltlos, da im Rahmen der Auskunft auf mögliche, lediglich beispielhaft erwähnte Hinderungsgründe (wozu auch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe gehört) hingewiesen wurde. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Auskunft getroffen haben könnte.
2.8 Nach dem Gesagten ist die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.
3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der in derselben Sache erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerden.
3.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann, soweit kein den Weg des ordentlichen Rechtsmittels, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, öffnender Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG jedoch nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, was zur Konsequenz hat, dass ein abschlägiger Bewilligungsentscheid bei Fehlen eines Rechtsanspruches mangels Legitimation nicht gestützt auf das Willkürverbot in der Sache angefochten werden kann (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007). Ein Rechtsuchender kann jedoch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der Sache, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2; vgl. zur analogen Situation bei der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen). Dabei sind aber - wie bis anhin bei der staatsrechtlichen Beschwerde - Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (vgl. Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, das dem Kanton bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 4 ANAG offenstehende Ermessen sei in seinem Falle willkürlich ausgeübt worden, kann nach dem soeben Gesagten nicht gehört werden. Das gilt auch für die Frage der Ausnahme von den Höchstzahlen bzw. einer allfälligen humanitären Bewilligung gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21); der genannte Erlass verschafft keine über das Gesetz hinausgehende Ansprüche, sondern umschreibt lediglich die von den Kantonen bei der Erteilung von Bewilligungen zu beachtenden Schranken (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen). Der Einwand, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG sei willkürlich berechnet worden, betrifft eine Frage, die vorliegend nach dem Gesagten unerheblich ist und im Übrigen - als Voraussetzung eines allfälligen Rechtsanspruches - nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, sondern mit dem ordentlichen Rechtsmittel aufzuwerfen wäre. Die Frage des Vertrauensschutzes sowie allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt (oben E. 2.6 und E. 2.7; vgl. dazu auch Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2). Dass mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung implizit auch über die anbegehrte Niederlassungsbewilligung befunden war und diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorliegt, wurde ebenfalls bereits gesagt (oben E. 2.5). Damit vermögen auch die gegen die Entscheide des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerden nicht durchzudringen, soweit sie neben dem gleichzeitig ergriffenen ordentlichen Rechtsmittel überhaupt zulässig sind (vgl. E. 2.2).
4.
Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer in den Verfahren 2D_3/2007 und 2C_126/2007 erhobenen Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2D_3/2007 und 2C_126/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: